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Document 32009L0128R(01)
Corrigendum to Directive 2009/128/EC of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 establishing a framework for Community action to achieve the sustainable use of pesticides ( OJ L 309, 24.11.2009 )
Berichtigung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ( ABl. L 309 vom 24.11.2009 )
Berichtigung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ( ABl. L 309 vom 24.11.2009 )
OJ L 161, 29.6.2010, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/corrigendum/2010-06-29/oj
29.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/11 |
Berichtigung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
( Amtsblatt der Europäischen Union L 309 vom 24. November 2009 )
Seite 75, Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz:
anstatt:
„(2) Bis zum 14. Dezember 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten …“
muss es heißen:
„(2) Bis zum 26. November 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten …“.
Seite 75, Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz:
anstatt:
„(3) Bis zum 14. Dezember 2014 legt die Kommission …“
muss es heißen:
„(3) Bis zum 26. November 2014 legt die Kommission …“.
Seite 75, Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz:
anstatt:
„Bis zum 14. Dezember 2018 legt die Kommission …“
muss es heißen:
„Bis zum 26. November 2018 legt die Kommission …“.
Seite 75, Artikel 5 Absatz 2:
anstatt:
„(2) Bis zum 14. Dezember 2013 führen die Mitgliedstaaten …“
muss es heißen:
„(2) Bis zum 26. November 2013 führen die Mitgliedstaaten …“.
Seite 76, Artikel 6 Absatz 4:
anstatt:
„(4) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 14. Dezember 2015 erlassen.“
muss es heißen:
„(4) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 26. November 2015 erlassen.“
Seite 76, Artikel 7 Absatz 3:
anstatt:
„(3) Bis zum 14. Dezember 2012 erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten …“
muss es heißen:
„(3) Bis zum 26. November 2012 erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten …“.
Seite 76, Artikel 8 Absatz 2 erster Unterabsatz:
anstatt:
„(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 14. Dezember 2016 …“
muss es heißen:
„(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 26. November 2016 …“.
Seite 80, Artikel 17 zweiter Absatz:
anstatt:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2012 mit …“
muss es heißen:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 26. November 2012 mit …“.
Seite 81, Artikel 23 Absatz 1 erster Unterabsatz:
anstatt:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Dezember 2011 nachzukommen.“
muss es heißen:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 26. November 2011 nachzukommen.“