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Document 32009L0062
Directive 2009/62/EC of the European Parliament and of the Council of 13 July 2009 relating to the space for mounting the rear registration plate of two or three-wheel motor vehicles (Codified version) (Text with EEA relevance )
Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR )
Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 198 vom 30.7.2009, p. 20–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/20 |
RICHTLINIE 2009/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Bei der Richtlinie 93/94/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems und enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. |
(3) |
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, dass hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne dass dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht. |
(4) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Kraftfahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/24/EG.
Artikel 2
Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung in Bezug auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln I bzw. III der Richtlinie 2004/24/EG festgelegt.
Artikel 3
Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,
— |
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch |
— |
die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten, |
wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Die Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 11.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 66.) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.
(3) ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83.
(4) Siehe Anhang II Teil A.
(5) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.
ANHANG I
1. ABMESSUNGEN
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1) hat folgende Abmessungen:
1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau
1.1.1. |
Breite: 100 mm, |
1.1.2. |
Höhe: 175 mm, oder |
1.1.3. |
Breite: 145 mm, |
1.1.4. |
Höhe: 125 mm. |
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge, mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, ohne Aufbau
1.2.1. |
Breite: 280 mm, |
1.2.2. |
Höhe: 210 mm. |
1.3. Dreiradfahrzeuge mit einer Höchstleistung von über 15 kW, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau und andere Vierradfahrzeuge mit Aufbau als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1.3.1. |
Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG des Rates (2). |
2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN
2.1. |
Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass |
2.1.1. |
das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen. |
3. NEIGUNG
3.1. |
Das hintere amtliche Kennzeichen
|
4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN
4.1. |
Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen. |
5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN
5.1. |
Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen. |
6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT
6.1. |
Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.
|
(1) Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild
(2) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25.
Anlage 1
Beschreibungsbogen bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs
(Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf EG-Typgenehmigung eingereicht wird)
Laufende Nummer (von Antragsteller zu vergeben):
Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten von Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen:
— |
0.1, |
— |
0.2, |
— |
0.4 bis 0.6, |
— |
2.2, |
— |
2.2.1, |
— |
9.6, |
— |
9.6.1. |
Anlage 2
EG-Bauartgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs
MUSTER
Protokoll-Nr. … des technischen Dienstes … vom …
Nr. der EG-Bauartgenehmigung: … Nr. der Erweiterung: …
1. |
Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: … |
2. |
Fahrzeugtyp: … |
3. |
Name und Anschrift des Herstellers: … … |
4. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: … … |
5. |
Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: … |
6. |
Die EG-Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (1). |
7. |
Ort: … |
8. |
Datum:.… |
9. |
Unterschrift: … |
(1) Unzutreffendes streichen.
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie 93/94/EWG des Rates |
|
Richtlinie 1999/26/EG der Kommission |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
93/94/EWG |
30. April 1995 |
1. November 1995 (1) |
1999/26/EG |
31. Dezember 1999 |
1. Januar 2000 (2) |
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 4 der Richtlinie 93/94/EWG:
„Ab [dem 1. Mai 1995] dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.“
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 1999/26/EG:
„(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,
— |
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch |
— |
die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten, |
wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt.
(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG nicht erfüllt sind.“.
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 93/94/EWG |
Richtlinie 1999/26/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1, 2 und 3 |
|
Artikel 1, 2 und 3 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 5 |
— |
|
Artikel 6 |
Artikel 5 |
|
Artikel 7 |
Anhang |
|
Anhang I |
— |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |