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Document 32009L0051

Richtlinie 2009/51/EG der Kommission vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Nicosulfuron (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 127 vom 26.5.2009, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/51/oj

26.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/5


RICHTLINIE 2009/51/EG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Nicosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach einer Prüfung, bei der das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat war, wird der Wirkstoff Nicosulfuron gemäß der Richtlinie 2008/40/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Hinsichtlich der Reinheit wurde in der Richtlinie 2008/40/EG ein Mindestgehalt von 930 g/kg auf der Grundlage der vom Anmelder vorgelegten Spezifikation festgelegt.

(2)

Es ist jedoch gängige Praxis, den Mindestreinheitsgrad an Hand der Spezifikationen festzulegen, die die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in Bezug auf die Reinheit und den Grad der Verunreinigung von Wirkstoffen bestimmt hat. In der FAO-Spezifikation für Nicosulfuron (3) ist ein Mindestreinheitsgrad von 910 g/kg festgelegt. Diese Spezifikation fand Eingang in den Bewertungsbericht, der von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit (EFSA) einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 29. November 2007 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSA (4) über Nicosulfuron vorgelegt wurde. Wenngleich die Gemeinschaft berechtigt ist, eigene Vorschriften für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Umwelt zu erlassen, ist es üblich, den Vorgaben der FAO zu folgen. Damit sich andere Erzeuger bei der Vermarktung ihrer Produkte nach den FAO-Vorschriften richten können, muss die Spezifikation entsprechend angepasst werden.

(3)

Daher ist es gerechtfertigt, die Mindestanforderungen an die Reinheit von Nicosulfuron zu ändern.

(4)

Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/40/EG verpflichtet sind, die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie ab 1. Juli 2009 anzuwenden, gilt auch die geänderte Spezifikation für Nicosulfuron ab diesem Datum, ungeachtet der übrigen Fristen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/40/EG. Daher muss diese Richtlinie so schnell wie möglich in Kraft treten.

(5)

Es ist deshalb angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Zeile 176 (Nicosulfuron) Spalte 4 (Reinheit) der Richtlinie 91/414/EWG wird die Angabe „930 g/kg“ durch „910 g/kg“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 5.

(3)  709/TC 2006.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2007)120, 1-91, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Nicosulfuron (abgeschlossen: 29. November 2007).


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