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Document 32009L0046

    Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 109 vom 30.4.2009, p. 14–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32016L1629

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/46/oj

    30.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 109/14


    RICHTLINIE 2009/46/EG DER KOMMISSION

    vom 24. April 2009

    zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87/EG im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffs-untersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (2)

    Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

    (3)

    In die Richtlinie sollten den Bestimmungen der RheinSchUO gleichwertige Bestimmungen in Bezug auf Einbau- und Zwischenprüfungen für Motoren aufgenommen werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) fallen.

    (4)

    Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.

    (5)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (3) eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Richtlinie 2006/87/EG erhält der Eintrag in Bezug auf die Italienische Republik in Kapitel 3 folgende Fassung:

    Italienische Republik

    Alle schiffbaren italienischen Wasserstraßen“

    Artikel 2

    Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 3

    Anhang V der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2009 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

    Brüssel, den 24. April 2009

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


    ANHANG I

    (1)

    Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift des Kapitels 8a erhält folgende Fassung:

    b)

    Nach der Überschrift des Kapitels 8a werden folgende Artikel zu Kapitel 8a eingefügt:

    „Artikel 8a.01 —

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 8a.02 —

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 8a.03 —

    Anerkannte Typgenehmigungen

    Artikel 8a.04 —

    Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

    Artikel 8a.05 —

    Technische Dienste“

    c)

    Die Überschrift des Artikels 10.03a erhält folgende Fassung:

     

    „Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“

    d)

    Die Überschrift des Artikels 10.03b erhält folgende Fassung:

     

    „Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“

    e)

    Nach Artikel 24.07 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Artikel 24.08 —

    Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18“

    f)

    Nach Artikel 24a.04 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Artikel 24a.05 —

    Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18“

    g)

    Nach Anlage II werden folgende Anlagen angefügt:

    ANLAGE III

    SCHEMA DER EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN SCHIFFSNUMMER

    ANLAGE IV

    DATEN ZUR IDENTIFIKATION EINES FAHRZEUGS

    ANLAGE V

    MOTORPARAMETERPROTOKOLL“

    (2)

    Artikel 1.01 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 52 erhält folgende Fassung:

    „52.   ‚Sammelflächen‘: Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;“

    b)

    Nummer 76 erhält folgende Fassung:

    „76.   ‚Tiefgang‘: (‚T‘) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;“

    c)

    Nach Nummer 76 wird folgende Nummer 76a eingefügt:

    „76a.   ‚Tiefgang über alles (TOA)‘: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;“

    d)

    Nach Nummer 97 werden folgende Nummern 97a und 97b eingefügt:

    „97a.   ‚Signallichter‘: Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;“

    „97b.   ‚Lichtzeichen‘: Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;“

    (3)

    Artikel 2.07 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.“

    (4)

    Artikel 7.04 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen muss angezeigt werden.“

    b)

    Nummer 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. In Analogie zu Nummer 2 muss für jede Anlage die Bedienung mittels eines Hebels erfolgen, der sich auf einem Kreisbogen zu einer senkrechten, zur Richtung der Schubkraft der Anlage annähernd parallelen Ebene bewegt. Aus der Position des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.

    Sofern Ruderpropeller- oder Zykloïdalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Diese Abweichungen sind im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken.“

    (5)

    Nach Kapitel 8 wird folgendes Kapitel 8a eingefügt:

    „KAPITEL 8a

    EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

    Artikel 8a.01

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    “Motor” ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).

    1a.

    “Antriebsmotor” ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs, entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG (1);

    1b.

    “Hilfsmotor” ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.

    1c.

    “Ersatzmotor” ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen.

    2.

    “Typgenehmigung” ist das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 97/68/EG, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen technischen Vorschriften genügt.

    3.

    “Einbauprüfung” ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.

    4.

    “Zwischenprüfung” ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.

    5.

    “Sonderprüfung” ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.

    6.

    (ohne Inhalt)

    7.

    “Motorenfamilie” ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen wie in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 97/68/EG definiert, und die den Anforderungen nach Artikel 8a.03 genügt.

    8.

    (ohne Inhalt)

    9.

    (ohne Inhalt)

    10.

    (ohne Inhalt)

    11.

    “Hersteller” ist gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der geänderten Richtlinie 97/68/EG die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein.

    12.

    (ohne Inhalt)

    13.

    (ohne Inhalt)

    14.

    (ohne Inhalt)

    15.

    (ohne Inhalt)

    16.

    “Motorparameterprotokoll” ist das Dokument gemäß Anlage V, in dem alle Parameter, unter anderem Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.

    17.

    “Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter” ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.

    Artikel 8a.02

    Allgemeine Bestimmungen

    1.

    Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.

    2.

    Die Motoren müssen die Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

    3.

    Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach Artikel 8a.03 festgestellt.

    4.

    Einbauprüfungen

    a)

    Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Gemeinschaftszeugnisses.

    b)

    Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.

    5.

    Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung gemäß Artikel 2.09 durchgeführt werden.

    6.

    Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

    6a.

    Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Artikel 8a.02 Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll zu dokumentieren.

    7.

    Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die unter Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.

    8.

    Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

    Artikel 8a.03

    Anerkannte Typgenehmigungen

    1.

    Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist:

    a)

    Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG;

    b)

    Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG (2) als gleichwertig anerkannt sind.

    2.

    Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an Bord vorhanden sein:

    a)

    Typgenehmigungsurkunde;

    b)

    Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

    c)

    Motorparameterprotokoll.

    Artikel 8a.04

    Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

    1.

    Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Artikel 8a.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach Artikel 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach Artikel 8a.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach Artikel 8a.01 Nummer 17 spezifizierten Komponenten, Einstellung und Parameter.

    Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie

    a)

    verlangen, dass

    aa)

    die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,

    bb)

    die Typgenehmigung entsprechend geändert wird, oder

    b)

    eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

    Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.

    2.

    Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

    3.

    Die Prüfung gemäß Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens folgende Angaben:

    a)

    Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;

    b)

    Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

    c)

    Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);

    d)

    Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes usw.

    Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.

    4.

    Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

    5.

    An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.

    6.

    Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen am Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.

    7.

    Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anleitung nach Artikel 8a.01 Nummer 17 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.

    8.

    Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.

    Artikel 8a.05

    Technische Dienste

    1.

    Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025:2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

    a)

    Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

    b)

    Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

    c)

    Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.

    d)

    Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.

    2.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Technischen Dienste mit, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung der in diesem Kaptitel genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.

    (6)

    Die Überschrift des Artikels 10.03a erhält folgende Fassung:

     

    „Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“

    (7)

    Die Überschrift des Artikels 10.03b erhält folgende Fassung:

     

    „Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“

    (8)

    Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Verbindungsgänge, die zu Räumen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, müssen den Anforderungen der Nummer 3 Buchstaben d und e in Bezug auf Türen entsprechen, die zu Verbindungsgängen führen.“

    (9)

    Artikel 15.06 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.“

    b)

    Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Von den Evakuierungsflächen aus müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.“

    c)

    Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    Eine sichere Evakuierung der Personen von diesen Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.“

    d)

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.“

    e)

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.“

    f)

    Buchstabe j erhält folgende Fassung:

    „j)

    Die Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.“

    g)

    Buchstabe l erhält folgende Fassung:

    „l)

    Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.“

    (10)

    Artikel 15.08 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Es muss ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden sein.“

    (11)

    Die Tabelle zu Artikel 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 5 wird zum Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 6.

    b)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 7.04 Nummer 2 werden folgende Einträge eingefügt:

    „Nummer 3

    Anzeige

    Soweit kein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

    Nummer 9, Satz 3

    Bedienung mittels eines Hebels

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

    Satz 4

    Anzeige der Richtung der Schubkraft

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

    c)

    Der Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „Nummer 4

    Abschirmung von Leitungsverbindungen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025“

    d)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 werden folgende Einträge eingefügt:

    „Nummer 5

    Mantelrohrsysteme

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025

    Nummer 6

    Isolierung von Maschinenteilen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

    e)

    Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 1 wird zum Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 2.

    f)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 13 werden folgende Einträge eingefügt:

    „8.06

    Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

    8.07

    Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045“

    g)

    Der Eintrag zu Kapitel 8a erhält folgende Fassung:

     

    „KAPITEL 8a

     

    8a.02 Nummer 2 und Nummer 3

    Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte

    Die Vorschriften gelten nicht

    a)

    für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

    b)

    für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

    Für Motoren

    a)

    die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68;

    b)

    die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68.

    Die Vorschriften für die Motorkategorien

    aa)

    V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und

    bb)

    D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten als gleichwertig“

    h)

    Der Eintrag zu Artikel 9.15 Nummer 9 wird zum Eintrag zu Artikel 9.15 Nummer 10.

    i)

    Nach der Überschrift „KAPITEL 15“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „15.01 Nummer 1 Buchstabe c

    Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007“

    j)

    Der Eintrag zu Artikel 15.01 Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „Buchstabe d

    Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

    (12)

    Die Tabelle zu Artikel 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 2 werden folgende Einträge eingefügt:

    „7.04 Nummer 3

    Anzeige

    Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

    1.4.2007

    Nummer 9 Satz 3

    Bedienung mittels eines Hebels

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

    1.4.2007

    Satz 4

    Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

    1.4.2007“

    b)

    Der Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „8.02 Nummer 4

    Abschirmung von Leitungsverbindungen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach 2025

    1.4.2007“

    c)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 werden folgende Einträge eingefügt:

    „Nummer 5

    Mantelrohrsysteme

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025

    1.4.2007

    Nummer 6

    Isolierung von Maschinenteilen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025

    1.4.2003“

    d)

    Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 1 wird zum Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 2.

    e)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 13 werden folgende Einträge eingefügt:

    „8.06

    Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

    1.4.2007

    8.07

    Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

    1.4.2007“

    f)

    Der Eintrag zu Kapitel 8a erhält folgende Fassung:

     

    „KAPITEL 8a

     

     

     

     

    Die Vorschriften gelten nicht

    a)

    für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

    b)

    für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

    1.1.2002

    8a.02 Nummer 2 und Nummer 3

    Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte

    Für Motoren

    a)

    die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG;

    b)

    die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG.

    Die Vorschriften für die Motorkategorien

    aa)

    V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und

    bb)

    D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,

    gelten als gleichwertig“

    1.7.2007

    g)

    Der Eintrag zu Artikel 15.01 Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „15.01 Nummer 1 Buchstabe c

    Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

    1.1.2006“

    (13)

    Nach Artikel 24.07 wird folgender Artikel eingefügt:

    Artikel 24.08

    Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18

    Bei der Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses für ein Fahrzeug, das nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen, gemäß der RheinSchUO erteilten Schiffsattests war, ist die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden, der gegebenenfalls die Ziffer ‚0‘.vorangestellt wird.“

    (14)

    Die Tabelle zu Artikel 24a.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 5 wird zum Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 6.

    b)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 7.04 Nummer 2 werden folgende Einträge eingefügt:

    „Nummer 3

    Anzeige

    Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

    Nummer 9 Satz 3

    Bedienung mittels eines Hebels

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

    Satz 4

    Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024“

    c)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 1 wird der Eintrag

    „Nummer 4

    Isolierung von Maschinenteilen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

    ersetzt durch die folgenden Einträge:

    „Nummer 4

    Abschirmung von Leitungsverbindungen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

    Nummer 5

    Mantelrohrsysteme

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

    Nummer 6

    Isolierung von Maschinenteilen

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

    d)

    Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „Nummer 7 Unterabsatz 1

    Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind.

    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2029“

    e)

    Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 1 wird zum Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 2.

    f)

    Nach dem Eintrag zu Artikel 8.10 Nummer 3 wird folgender Eintrag zu Kapitel 8a eingefügt:

     

    „KAPITEL 8a

     

     

     

    Die Vorschriften gelten nicht für

    a)

    Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG:

    aa)

    V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006

    bb)

    V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008

    in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

    b)

    Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG:

    aa)

    H, die bis zum 31. Dezember 2005

    bb)

    I und K, die bis zum 31. Dezember 2006

    cc)

    J, die bis zum 31. Dezember 2007

    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

    c)

    Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG:

    aa)

    D, E, F und G, die bis zum 31. Dezember 2006 (3)

    bb)

    H, I und K, die bis zum 31. Dezember 2010

    cc)

    J, die bis zum 31. Dezember 2011

    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

    d)

    Motoren, die die Grenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30. Juni 2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

    e)

    Ersatzmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind.

    Die in den Buchstaben a, b, c und d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert.

    (15)

    Nach Artikel 24a.04 wird folgender Artikel eingefügt:

    Artikel 24a.05

    Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18

    Artikel 24.08 gilt sinngemäß.“

    (16)

    In Anlage II erhält die Dienstanweisung Nr. 23 folgende Fassung:

    Dienstanweisung Nr. 23

    Durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckte Motoranwendung:

    (Artikel 8a.03 Nummer 1 des Anhangs II)

    1.   Einleitung

    Nach Artikel 8a.03 Nummer 1 sind Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG als gleichwertig anerkannt sind, anzuerkennen, sofern die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist.

    Motoren können im Bordbetrieb auf Binnenschiffen auch für mehr als eine Anwendung eingesetzt werden.

    In Abschnitt 2 dieser Dienstanweisung wird erläutert, wann davon auszugehen ist, dass eine Motoranwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. In Abschnitt 3 wird geklärt, wie Motoren zu behandeln sind, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind.

    2.   Entsprechende Typgenehmigung

    Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben.

    Motoranwendung

    Rechtsgrundlage

    Motorenkategorie

    Grenzwertstufe

    Prüf-

    vorschrift

    zyklus ISO 8178

    Antriebsmotoren mit Propellercharakteristik

    I

    Richtlinie 97/68/EG

    V

    IIIA

    C (4)

    E3

    RheinSchUO

    I, II (5)

    E3

    Hauptantriebsmotor mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)

    II

    Richtlinie 97/68/EG

    V

    IIIA

    C (4)

    E2

    RheinSchUO

    I, II (5)

    E2

    Hilfsmotoren mit

    konstanter Drehzahl

    III

    Richtlinie 97/68/EG

    D, E, F,G

    II

    B

    D2

    H, I, J, K

    IIIA

    V (6)

    RheinSchUO

    I, II (5)

    D2

    variabler Drehzahl und variabler Last

    IV

    Richtlinie 97/68/EG

    D,E,F,G

    II

    A

    C 1

    H, I, J, K

    IIIA

    V (6)

    L, M, N, P

    IIIB

    Q, R

    IV

    RheinSchUO

    I, II (5)

    C1

    3.   Besondere Motoranwendungen

    3.1.

    Motoren, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind, sind wie folgt zu behandeln:

    a)

    Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die nach der Tabelle in Abschnitt 2 den Anwendungen III oder IV zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.

    b)

    Hauptantriebsmotoren, die zusätzliche Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Abschnitt 2 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der alleinigen Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung für die Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

    3.2.

    Motoren, die Bugstrahlruder antreiben, direkt oder über einen Generator bei

    a)

    variabler Motorendrehzahl und Last angetrieben, können den Anwendungen I oder IV nach der Tabelle in Abschnitt 2 zugeordnet werden;

    b)

    konstanter Motorendrehzahl angetrieben, können den Anwendungen II oder III nach der Tabelle in Abschnitt 2 zugeordnet werden.

    3.3.

    Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf den für die Anwendung erforderlichen Wert reduziert werden.“

    (17)

    Die folgende Anlage V wird eingefügt:

    „Anlage V

    Motorparameterprotokoll

    Image

    Image

    Image

    Image


    (1)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

    (2)  Alternative Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG anerkannt werden, sind in deren Anhang XII Absatz 2 aufgeführt.“

    (3)  Gemäß Anlage I Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

    (4)  Der Anwendungsbereich ‚Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik‘ oder ‚Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl‘ ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.

    (5)  Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007.

    (6)  Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.


    ANHANG II

    Anhang V Teil 1 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 3 der Bemerkungen auf Seite 1 erhält folgende Fassung

    „Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.“

    2.

    In Feld 12 des Musters erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht“

    3.

    In Feld 15 des Musters erhält Punkt 2 folgende Fassung

    „2.   Kupplungen:

    Art der Kupplungen: …

    Anzahl der Kupplungsdrahtseile: …

    Bruchkraft je Längsverbindung: … kN

    Anzahl der Kupplungen je Seite: …

    Länge je Kupplungsdrahtseil: … m

    Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: … kN

    Anzahl der Drahtseilführungen:“

    4.

    Feld 19 des Musters erhält folgende Fassung:

    (..) (..)

    (..) (..)

    (..)

    (..)

    „19.

    Tiefgang über alles

    m

    19b

    Tiefgang T

    m“

    (..)

    5.

    Feld 35 des Musters erhält folgende Fassung:

    „35.   Lenzeinrichtungen

    Anzahl der Lenzpumpen …,

    davon mit Motorantrieb …

    Mindestfördermenge …

    erste Lenzpumpe … l/min

    zweite Lenzpumpe … l/min“

    6.

    Feld 42 des Musters erhält folgende Fassung:

    „42.   Sonstige Ausrüstung

    Wurfleine

    Landsteg

    gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchst. d (*)

    gemäß Artikel 15.06 Absatz 12 (*)

    Länge … m

    Sprechverbindung

    Wechselsprechanlage (*)

    Gegensprechanlage/Telefon (*)

    Interne betriebliche Sprechfunkverbindung (*)

    Bootshaken

    Verbandskasten

    Doppelglas

    Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender

    Sprechfunkanlage

    Verkehrskreis Schiff — Schiff

    Verkehrskreis nautische Information

    Verkehrskreis Schiff — Hafenbehörde

    feuerbeständige Behälter

    Krane

    Nach Artikel 11.12 Numme 9 (*)

    andere Krane mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*)“

    Außenbordtreppe/-leiter (*)

     

     

    7.

    Feld 43 des Musters erhält folgende Fassung:

    „43.   Einrichtungen zur Brandbekämpfung

    Anzahl tragbare Feuerlöscher …, Feuerlöschpumpen …, Hydranten …

    Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.

    Nein/Anzahl … (*)

    Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.

    Nein/Anzahl … (*)

    Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe … Ja/Nein (*)“

    8.

    Feld 44 des Musters erhält folgende Fassung:

    „44.   Rettungsmittel

    Anzahl Rettungsringe …, davon mit Licht …, mit Leine … (*)

    Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person/nach EN 395: 1998, EN 396: 1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 (*)

    Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß/nach EN 1914: 1997 (*)

    Plattform oder Einrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 5 oder Nummer 6 (*)

    Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtungen nach Anhang II Artikel 15.09 Nummer 3

    Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal …,

    davon nach Artikel 10.05 Nummer 2 … (*)

    Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste … (*)

    Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl … Einzelrettungsmittel (*)

    zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze gemäß Artikel 15.12 Nummer 10 Buchstabe b, Anzahl … Fluchthauben (*)

    Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: …

    …“

    9.

    In Feld 52 des Musters erhält die letzte Zeile folgende Fassung:

    „Fortsetzung auf Seite (*)

    Ende des Gemeinschaftszeugnisses (*)“


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