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Document 32009L0011

Richtlinie 2009/11/EG der Kommission vom 18. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme von Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad als Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 48 vom 19.2.2009, p. 5–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/11/oj

19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/5


RICHTLINIE 2009/11/EG DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme von Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste sind unter anderem Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad aufgeführt.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Bensulfuron war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 11. September 2006 übermittelt. Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat war Griechenland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 7. Dezember 2005 übermittelt. Für Tebufenpyrad war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 12. März 2007 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 26. September 2008 für Bensulfuron, am 30. September 2008 für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat und am 23. Oktober 2008 für Tebufenpyrad in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA (4) vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 2. Dezember 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad sowie am 8. Dezember 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Bensulfuron abgeschlossen.

(4)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Deshalb sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zur chemischen Spezifikation, zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron in überschwemmten aeroben Böden sowie zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung zu übermitteln. Darüber hinaus sollte verlangt werden, dass Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat weiteren Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung für das Grundwasser unterzogen und entsprechende Studien vom Antragsteller vorgelegt werden. In Bezug auf Tebufenpyrad sollte der Antragsteller aufgefordert werden, Informationen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen; außerdem sollten Angaben zur Gefährdung insektenfressender Vögel angefordert werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad enthalten, zu überprüfen und damit zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere des Artikels 13 und des Anhangs I, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings ergeben sich aus dieser Klärung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(9)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. April 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Mai 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis zum 30. April 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat oder Tebufenpyrad als Wirkstoff(e) enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu dem betreffenden Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat oder Tebufenpyrad als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält und bis spätestens 31. Oktober 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt war, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat oder Tebufenpyrad als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. April 2014 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält das Pflanzenschutzmittel Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat oder Tebufenpyrad als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis zum 30. April 2014 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die Richtlinie bzw. Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 178, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Bensulfuron (abgeschlossen am 26. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 191, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Natrium(-5-nitroguaiacolat, -o-nitrophenolat, -p-nitrophenolat) (abgeschlossen am 30. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 192, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Tebufenpyrad (abgeschlossen am 23. Oktober 2008).

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„276

Bensulfuron

CAS-Nr. 83055-99-6

CIPAC-Nr. 502.201

α-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-Toluylsäure (Bensulfuron)

Methyl-α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-Toluat (Bensulfuron-methyl)

≥ 975 g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Studien zur Spezifikation;

Informationen zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron-methyl in überschwemmten aeroben Böden;

Informationen zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

277

Natrium-5-nitroguaiacolat

CAS-Nr. 67233-85-6

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Natrium-2-methoxy-5-nitrophenolat

≥ 980 g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Anwendersicherheit; die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

278

Natrium-o-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-39-5

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Natrium-2-nitrophenolat; Natrium-o-nitrophenolat

≥ 980 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

 

Phenol

Höchstgehalt: 0,1 g/kg

 

2,4-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,14 g/kg

 

2,6-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,32 g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Anwendersicherheit; die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

279

Natrium-p-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-78-2

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Natrium-4-nitrophenolat; Natrium-p-nitrophenolat

≥ 998 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

 

Phenol

Höchstgehalt: 0,1 g/kg

 

2,4-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,07 g/kg

 

2,6-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,09 g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Anwendersicherheit; die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

280

Tebufenpyrad

CAS-Nr. 119168-77-3

CIPAC-Nr. 725

N-(4-Tert-butylbenzyl)-4-chlor-3-ethyl-1-methylpyrazol-5-carboxamid

≥ 980 g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Verwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen;

den Schutz insektenfressender Vögel; es ist sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen;

weitere Informationen zur Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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