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Document 32009D1006

    Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    ABl. L 347 vom 24.12.2009, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1006/oj

    24.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/28


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. Dezember 2009

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    (2009/1006/EU)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

    (2)

    Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

    (3)

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (4)

    Schweden hat am 5. Juni 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 839 674 EUR bereitzustellen.

    (5)

    Österreich hat am 9. Juli 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 5 705 635 EUR bereitzustellen.

    (6)

    Die Niederlande haben am 4. August 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen im Baugewerbe einen Antrag auf Mobilisierung des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 386 114 EUR bereitzustellen.

    (7)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Schweden, Österreich und den Niederlanden gestellten Anträge bereitzustellen —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um einen Betrag von 15 931 423 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. LINDBLAD


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


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