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Document 32009D0865
2009/865/EC: Commission Decision of 30 November 2009 allowing Member States to extend provisional authorisations granted for the new active substances metaflumizone and gamma-cyhalothrin (notified under document C(2009) 9366) (Text with EEA relevance)
2009/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9366) (Text von Bedeutung für den EWR)
2009/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9366) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 100–101
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
1.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/100 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 2009
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9366)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/865/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich hat im März 2005 von BASF Agro S.A.S., Frankreich, einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Metaflumizon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2006/517/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat im August 2001 einen entsprechenden Antrag von Pytech Chemicals GmbH für Gamma-Cyhalothrin erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen. |
(3) |
Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie. |
(4) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 15. April 2008 (Metaflumizon) bzw. am 25. Januar 2008 (Gamma-Cyhalothrin) übermittelt. |
(5) |
Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatte, wurde jeweils entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Deshalb ist die Prüfung der Unterlagen noch im Gange und es wird nicht möglich sein, die Beurteilungen vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Dreijahresfrist abzuschließen. |
(6) |
Da die Beurteilungen bisher noch keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben haben, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilungen abzuschließen und über die Aufnahme von Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metaflumizon oder Gamma-Cyhalothrin enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 34.
(3) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 21.