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Document 32009D0776

    2009/776/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7813)

    ABl. L 278 vom 23.10.2009, p. 51–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0755

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/776/oj

    23.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 278/51


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Oktober 2009

    über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7813)

    (2009/776/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 37 des Anhangs III,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 28. Dezember 2001 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2001/936/EG (2) über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage Grönlands bei zubereiteten oder haltbar gemachten Garnelen der Art Pandalus borealis. Diese Ausnahme ist am 31. Dezember 2006 abgelaufen.

    (2)

    Mit Schreiben vom 26. Juni 2009, eingegangen am 6. Juli 2009, beantragte Grönland eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III Artikel 37 des Beschlusses 2001/822/EG für eine jährliche Menge von 2 500 Tonnen zubereiteter oder haltbar gemachter Garnelen der Art Pandalus borealis, die aus Grönland ausgeführt werden soll.

    (3)

    Grönland begründete den Antrag mit den zu bestimmten Zeiten des Jahres unzureichenden Versorgungsquellen für Garnelen mit Ursprungseigenschaft.

    (4)

    Gemäß Anhang III Artikel 37 des Beschlusses 2001/822/EG betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

    (5)

    Die beantragte Ausnahmeregelung ist gemäß Anhang III Artikel 37 Absätze 1 und 7 des Beschlusses 2001/822/EG insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs gerechtfertigt. Da die Ausnahmeregelung für Erzeugnisse gewährt wird, die tatsächlich verarbeitet werden, und der lokale Wertzuwachs bei den rohen Krebstieren ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses ausmacht, trägt die Ausnahmeregelung zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs bei. Sie ist für das Überleben eines in diesem Wirtschaftszweig tätigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. Von der 2001 bewilligten Ausnahmeregelung wurde nur in sehr geringem Maße Gebrauch gemacht (402 Tonnen im Jahr 2002 und 0 Tonnen zwischen Januar 2003 und Dezember 2006). Die Ausnahmeregelung sollte daher für die gleiche jährliche Gesamtmenge wie bei der Ausnahmeregelung aus dem Jahr 2001, d. h. für 2 100 Tonnen, genehmigt werden.

    (6)

    Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahmeregelung nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

    (7)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) sind die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Verwaltung der Menge, für die mit der vorliegenden Entscheidung eine Ausnahme gewährt wird.

    (8)

    Da eine Ausnahmeregelung für einen am 1. August 2009 beginnenden Zeitraum beantragt wird, sollte sie mit Wirkung von diesem Datum genehmigt werden. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2009 haben die grönländischen Behörden vorgeschlagen, den genehmigten Zeitraum am 31. Dezember 2013 auslaufen zu lassen, wenn der Beschluss 2001/822/EG nicht mehr anwendbar ist.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten die zubereiteten und haltbar gemachten Garnelen der Art Pandalus borealis des KN-Codes ex 1605 20, die in Grönland aus Garnelen ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren Grönlands.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die im Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013 aus Grönland in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Artikel 3

    Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Mengen.

    Artikel 4

    Die Zollbehörden Grönlands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

    Die zuständigen Behörden Grönlands übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach dieser Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

    Artikel 5

    In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Einträge vorzunehmen:

    „Derogation — Decision 2009/776/EC“

    „Dérogation — Décision 2009/776/CE“.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung gilt von 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel, am 16. Oktober 2009.

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 91.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Mengen

    (in Tonnen)

    09.0691

    ex 1605 20

    zubereitete und haltbar gemachte Garnelen der Art Pandalus borealis

    1.8.2009 bis 31.7.2010

    2 100

    1.8.2010 bis 31.7.2011

    2 100

    1.8.2011 bis 31.7.2012

    2 100

    1.8.2012 bis 31.7.2013

    2 100

    1.8.2013 bis 31.12.2013

    875


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