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Document 32009D0584

    2009/584/EG: Beschluss der Kommission vom 31. Juli 2009 über die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5924) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 201 vom 1.8.2009, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2016; Aufgehoben durch 32016D0566

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/584/oj

    1.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 201/63


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 2009

    über die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5924)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/584/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (1), insbesondere deren Anhang III Nummer 2.2.,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und die strategische Weiterentwicklung des zentralen SafeSeaNet-Systems und für die Aufsicht über das SafeSeaNet-System zuständig.

    (2)

    In der Richtlinie 2002/59/EG Anhang III Nummer 2.2. ist vorgesehen, dass die Kommission eine hochrangige Lenkungsgruppe einsetzt, die sie bei der Verwaltung des SafeSeaNet-Systems unterstützt.

    (3)

    Daher sollten diese hochrangige Lenkungsgruppe eingesetzt und ihre Aufgaben und Struktur festgelegt werden.

    (4)

    Der hochrangigen Lenkungsgruppe sollten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören.

    (5)

    Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406//2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission für die technische Umsetzung des SafeSeaNet-Systems verantwortlich. Sie sollte daher eng in die Arbeit der hochrangigen Lenkungsgruppe einbezogen werden.

    (6)

    Darüber hinaus erscheint es erforderlich, die strategischen Fragen im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung des SafeSeaNet-Systems anzugehen, wobei insbesondere die Ziele der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union und die Ziele der Seeverkehrspolitik bis 2018 zu berücksichtigen sind, die in der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ (3) festgelegt sind —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Hochrangige Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet

    Es wird eine hochrangige Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet eingesetzt, nachstehend „die Gruppe“ genannt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die aktuellen und künftigen Entwicklungen des SafeSeaNet betreffen, einschließlich seines Beitrags zu einem umfassenderen Ansatz für die Überwachung der Meere.

    Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

    a)

    Vorlage von Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz und der Sicherheit des SafeSeaNet,

    b)

    Vorlage geeigneter Leitlinien für die Weiterentwicklung des SafeSeaNet,

    c)

    Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Leistung des SafeSeaNet,

    d)

    Genehmigung der in der Richtlinie 2002/59/EG Anhang III Nummer 2.3. genannten Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (Interface and Functionalities Control Document — IFCD) und aller Änderungen dieser Dokumentation.

    Artikel 3

    Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Gruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre jeweiligen Vertreter in der Gruppe sowie deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren, der um weitere drei Jahre verlängert werden kann. Die Vertreter müssen hohe Beamte sein.

    (3)   Die von der Kommission zu ernennenden Mitglieder der Gruppe müssen hohe Beamte sein.

    (4)   Ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) nimmt an den Sitzungen der Gruppe als Beobachter teil. Die EMSA entsendet hierzu einen hochrangigen Vertreter.

    (5)   Die Vertreter der Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums können an den Sitzungen der Gruppe als Beobachter teilnehmen.

    (6)   Die Mitglieder der Gruppe üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.

    (7)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten oder die ihr Amt niederlegen, können ersetzt werden.

    Artikel 4

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

    (2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

    (3)   Der Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, kann, soweit dies sinnvoll und/oder notwendig ist, Experten mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

    (4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

    (5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Das Sekretariat der Gruppe wird von der Kommission geführt.

    (6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

    (7)   Die Kommission kann von der Gruppe erstellte Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen jeder Art veröffentlichen.

    Artikel 5

    Sitzungskosten

    Die Kommission erstattet den Mitgliedern der Gruppe, Experten und Beobachtern die im Rahmen der Tätigkeit des Ausschusses anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß ihren für Sachverständige geltenden Bestimmungen.

    Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

    Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Budgets, das die zuständigen Dienststellen der Kommission für die Gruppe bereitstellen.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 31. Juli 2009

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

    (2)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

    (3)  KOM(2009) 8 endgültig.


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