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Document 32009D0451
2009/451/EC: Commission Decision of 8 June 2009 on the intention of the United Kingdom to accept Council Regulation (EC) No 4/2009 on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations (notified under document number C(2009) 4427)
2009/451/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2009 zum Wunsch des Vereinigten Königreichs auf Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4427)
2009/451/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2009 zum Wunsch des Vereinigten Königreichs auf Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4427)
ABl. L 149 vom 12.6.2009, p. 73–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
12.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/73 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2009
zum Wunsch des Vereinigten Königreichs auf Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4427)
(2009/451/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 11 a,
gestützt auf des Schreiben des Vereinigten Königreiches an den Rat und die Kommission vom 15. Januar 2009,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Dezember 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen an (1). |
(2) |
Gemäß Artikel 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligte sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 4 des besagten Protokolls unterrichtete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 15. Januar 2009, das am 17. Januar 2009 bei der Kommission eingegangen ist, die Kommission und den Rat darüber, dass es die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 anzunehmen wünscht. |
(4) |
Am 21. April 2009 hat die Kommission dem Rat eine befürwortende Stellungnahme zum Wunsch des Vereinigten Königreichs auf Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorgelegt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gilt gemäß Artikel 2 für das Vereinigte Königreich.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 tritt für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2009 in Kraft.
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 71, 72 und 73 gelten ab dem 18. September 2010.
Die übrigen Bestimmungen der Verordnung gelten ab dem 18. Juni 2011, sofern das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bis dahin in der Gemeinschaft anwendbar ist. Anderenfalls findet diese Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit jenes Protokolls in der Gemeinschaft Anwendung.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Juni 2009
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.