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Document 32009D0436

2009/436/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Mai 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich

ABl. L 145 vom 10.6.2009, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/436/oj

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/43


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Mai 2009

zur Berichtigung der Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich

(2009/436/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/73/EG (2) wurden insgesamt 23 Rechtsakte des Rates geändert, um unter anderem die Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich zu vereinfachen.

(2)

Die Richtlinie 2008/73/EG trat am 3. September 2008 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften ab diesem Datum anzuwenden haben.

(3)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Richtlinie 2008/73/EG berichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Änderungen, die durch diese Richtlinie an den verschiedenen Rechtsakten des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung der genannten Verfahren vorgenommen wurden, von den Mitgliedstaaten einheitlich ab dem 1. Januar 2010 angewandt werden. Die Richtlinie 2008/73/EG sollte deshalb dahin gehend berichtigt werden, dass sie ebenfalls ab diesem Datum gilt. Dementsprechend sollte sie außerdem dahingehend berichtigt werden, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Vorschriften ab diesem Datum anzuwenden haben.

(4)

Gewisse andere Änderungen, die durch die Richtlinie 2008/73/EG an den Richtlinien 64/432/EG (3) und 90/426/EWG (4) vorgenommen wurden, betreffen jedoch nicht die vereinfachten Verfahren und erfordern daher keine Verschiebung des Beginns der Anwendung durch die Mitgliedstaaten auf den 1. Januar 2010. Diese Änderungen betreffen die Annahme spezifischer Veterinärmaßnahmen nach dem Verfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) und dienen der Berichtigung eines veralteten Verweises.

(5)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen vereinfachten Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass Übergangsbestimmungen gemäß dem im Beschluss 1999/468/EG festgelegten Verfahren erlassen werden können.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Kontinuität sollte diese Entscheidung ab dem 3. September 2008 gelten, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/73/EG.

(7)

Die Richtlinie 2008/73/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2008/73/EG wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 23a

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 23b Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 23b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (6) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“;

4.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010, ausgenommen Artikel 1 Absätze 1 und 5 sowie die Artikel 7, 23a und 23b.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 3. September 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  Stellungnahme vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(3)  ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“


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