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Document 32009D0407

    2009/407/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)

    ABl. L 132 vom 29.5.2009, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013Q1220(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/407/oj

    29.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/8


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Mai 2009

    zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)

    (2009/407/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf die Nummer 21, die Nummer 22 Absätze 1 und 2 und die Nummer 23,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf der Trilogsitzung vom 2. April 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einigung darüber erzielt, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung der Energiesolidarität Projekte im Energiebereich sowie das Breitband-Internet finanziert werden und dass Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) festgelegten „neuen Herausforderungen“ intensiviert werden. Die Finanzierung erfordert zunächst eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die für 2009 maßgebliche Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a um 2 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen anzuheben.

    (2)

    Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Rubrik 2 für das Jahr 2009 um 2 000 000 000 EUR gesenkt wird.

    (3)

    Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral.

    (4)

    Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern (2)

    BESCHLIESSEN:

    Einziger Artikel

    Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


    ANHANG

    Finanzrahmen 2007—2013 (geändert für das Europäische Konjunkturprogramm) (zu konstanten Preisen 2004)

    (Mio. EUR — konstante Preise 2004)

    Mittel für Verpflichtungen

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    Insgesamt

    2007—2013

    1.

    Nachhaltiges Wachstum

    50 865

    53 262

    55 883

    54 860

    55 400

    56 866

    58 256

    385 392

    1a

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    8 404

    9 595

    12 021

    11 000

    11 306

    12 122

    12 914

    77 362

    1b

    Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

    42 461

    43 667

    43 862

    43 860

    44 094

    44 744

    45 342

    308 030

    2.

    Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

    51 962

    54 685

    52 205

    53 379

    52 528

    51 901

    51 284

    367 944

    davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 120

    42 697

    42 279

    41 864

    41 453

    41 047

    40 645

    293 105

    3.

    Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

    1 199

    1 258

    1 380

    1 503

    1 645

    1 797

    1 988

    10 770

    3a

    Freiheit, Sicherheit und Recht

    600

    690

    790

    910

    1 050

    1 200

    1 390

    6 630

    3b

    Unionsbürgerschaft

    599

    568

    590

    593

    595

    597

    598

    4 140

    4.

    Die EU als globaler Akteur

    6 199

    6 469

    6 739

    7 009

    7 339

    7 679

    8 029

    49 463

    5.

    Verwaltung  (1)

    6 633

    6 818

    6 973

    7 111

    7 255

    7 400

    7 610

    49 800

    6.

    Ausgleichszahlungen

    419

    191

    190

     

     

     

     

    800

    Mittel für Verpflichtungen insgesamt

    117 277

    122 683

    123 370

    123 862

    124 167

    125 643

    127 167

    864 169

    in Prozent des BNE

    1,08 %

    1,09 %

    1,07 %

    1,05 %

    1,03 %

    1,02 %

    1,01 %

    1,048 %

    Mittel für Zahlungen insgesamt

    115 142

    119 805

    110 439

    119 126

    116 552

    120 145

    119 391

    820 600

    in Prozent des BNE

    1,06 %

    1,06 %

    0,96 %

    1,01 %

    0,97 %

    0,98 %

    0,95 %

    1,00 %

    Verfügbarer Spielraum

    0,18 %

    0,18 %

    0,28 %

    0,23 %

    0,27 %

    0,26 %

    0,29 %

    0,24 %

    Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %


    (1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik erfassten Beträge sind Nettobeträge, d. h. sie wurden unter Berücksichtigung der Beiträge des Personals zur Versorgungsverordnung (maximal 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007—2013) berechnet.


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