Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0327

    2009/327/EG: Beschluss der Kommission vom 16. April 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan

    ABl. L 98 vom 17.4.2009, p. 39–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/327/oj

    17.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/39


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. April 2009

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan

    (2009/327/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung des Verfahrens

    (1)

    Am 1. Februar 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens („Einleitungsbekanntmachung“) (2) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl („SSCR“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), der Republik Korea und Taiwan („betroffene Länder“).

    (2)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 21. Dezember 2007 von EUROFER („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von SSCR entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei SSCR mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

    1.2.   Betroffene Parteien und Kontrollbesuche

    (3)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, alle Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender und ihre Verbände sowie die ausführenden Hersteller und die Behörden der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (4)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Vier Unternehmensgruppen in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

    (5)

    Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Republik Korea und Taiwan, der Einführer in der Gemeinschaft und der Gemeinschaftshersteller war für diese Parteien in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

    (6)

    Im Falle der VR China und der Republik Korea erübrigte sich jedoch die Bildung einer Stichprobe, da die Untersuchung aller kooperierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen als innerhalb der gesetzten Fristen durchführbar und als keine zu große Belastung erachtet wurde. Für Taiwan wurden von den zehn Unternehmen oder Unternehmensgruppen (eine Gruppe bestand aus zwei Unternehmen), die den Fragebogen für das Stichprobenverfahren beantwortet hatten, vier für die Stichprobe ausgewählt. Von diesen stellte in der Folge ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe die Mitarbeit ein, so dass die endgültige Stichprobe aus drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen besteht. Ein nicht in die Stichprobe einbezogenes taiwanisches Unternehmen schließlich beantragte eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Da es indessen keine ausreichenden Informationen vorlegte, wurde es als nicht mitarbeitend geführt.

    (7)

    Die Kommission forderte ferner alle bekannten Einführer von SSCR auf, Informationen über ihre Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware vorzulegen. Zahlreiche Einführer erklärten sich bereit mitzuarbeiten. Für die Stichprobenbildung wurden die gemessen am Einfuhrvolumen fünf wichtigsten Einführer ausgewählt. Auf diese Einführer entfielen rund 16 % der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft aus den betroffenen Ländern. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Drei der ausgewählten Einführer übermittelten letztlich jedoch keine Antwort auf den Fragebogen und arbeiteten nicht weiter an der Untersuchung mit. Auf die beiden verbleibenden Einführer entfielen im Untersuchungszeitraum 2-4 % der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft aus den betroffenen Ländern. Da es an der Repräsentativität der Stichprobe nur wenig geändert hätte, wenn einige der anderen Einführer, die ihre Mitarbeit angeboten hatten, einbezogen worden wären, wurde beschlossen, die drei für die Stichprobe ausgewählten Einführer, die ihre Mitarbeit an der Untersuchung einstellten, nicht zu ersetzen.

    (8)

    Die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Produktion und Verkäufen von SSCR in der Gemeinschaft gebildet, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Anhand der Angaben der Hersteller in der Gemeinschaft wählte die Kommission die vier Unternehmen (zwei Gruppen verbundener Unternehmen) mit dem größten Produktions- und Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft aus. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen repräsentierten 62 % der geschätzten Gesamtproduktion von SSCR in der Gemeinschaft und 99 % des Volumens der Gemeinschaftsverkäufe der Hersteller, die ihre Mitarbeit angeboten hatten. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen.

    (9)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Gemeinschaftshersteller und Einführer sowie an alle ihr bekannten Verwender und Verwenderverbände. Sie erhielt vollständig ausgefüllte Fragebogen von vier Gemeinschaftsherstellern, 25 Unternehmen, die zu vier Unternehmensgruppen in der VR China gehörten, acht Unternehmen, die zu drei Unternehmensgruppen in der Republik Korea gehörten, drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Taiwan, einem Unternehmen in Taiwan, das eine individuelle Untersuchung beantragte, sowie zwei Einführern und fünf Verwendern in der Gemeinschaft. Darüber hinaus stellten sechs weitere Gemeinschaftshersteller die erbetenen allgemeinen Daten bereit.

    (10)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Prüfung der MWB/IB-Anträge im Falle der VR China sowie zur Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft im Falle der betroffenen Länder für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Gemeinschaftshersteller

    ArcelorMittal, Genk, Belgien,

    ArcelorMittal, Paris, Frankreich,

    ThyssenKrupp Nirosta, Krefeld, Deutschland,

    ThyssenKrupp Terni, Terni, Italien;

    b)

    Ausführende Hersteller in Taiwan

    Chia Far Industrial Factory Co., Ltd, Taipei,

    Jie Jin Material Science Technology Co. Ltd, Yung Kang City,

    Yeun Chyang Industrial Co., Ltd, Shijou Shiang, Chang-Hwa,

    YUSCO Group (Yieh United Steel Corporation und verbundene Unternehmen), Kaohsiung;

    c)

    Ausführende Hersteller in der Republik Korea

    Daiyang Metal Co., Ltd, Seoul,

    die Gruppe aus BNG Steel Co., Ltd und Hyundai Steel Company; Changwon und Seoul,

    die Gruppe aus POSCO und Daimyung TMS CO., Ltd, Seoul;

    d)

    Ausführende Hersteller in der VR China

    Lianzhong Stainless Steel Corp. (LISCO), Guangzhou,

    Ningbo Qiyi Precision Metals Co., Ltd, Ningbo,

    POSCO China Group, (Gruppe aus 8 Unternehmen); Zhangjiagang, Qingdao und Sonderverwaltungsregion Hongkong,

    STSS Group (Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd und 14 verbundene Unternehmen); Taiyuan, Tianjin, Wuxi, Foshan, Sonderverwaltungsregion Hongkong und Willich, Deutschland;

    e)

    Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

    Minmetals Germany GmbH, Düsseldorf, Deutschland,

    Nord Est Metalli Srl, San Vito al Tagliamento, Italien;

    f)

    Verwender in der Gemeinschaft

    BSH Bosch Siemens Hausgeräte GmbH, München, Deutschland,

    Eberspächer GmbH & Co. KG, Neunkirchen, Deutschland,

    Lowara Srl, Montecchio Maggiore, Italien.

    (11)

    Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde im vorläufig ausgewählten Vergleichsland USA in den Betrieben der folgenden Hersteller ein Kontrollbesuch durchgeführt:

    AK Steel; West Chester, OH, Coshocton, Ohio und Butler, Pennsylvania

    Theis Precision Metal; Bristol, Connecticut.

    1.3.   Untersuchungszeitraum

    (12)

    Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

    1.4.   Betroffene Ware

    (13)

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan („betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden.

    (14)

    SSCR werden in einer Vielzahl von Abnehmerindustrien für eine breite Palette von Endverwendungen eingesetzt. Als Beispiele seien genannt:

    Automobilbau: Auspuffanlagen, Dekorteile, Sicherheits- und Strukturkomponenten,

    Geräte für die chemische und die petrochemische Industrie, die Papierherstellung, die Lebensmittelverarbeitung und die Arzneimittelindustrie,

    Haushalts- und Küchengeräte, Geschirr und Besteck,

    Herstellung von medizinischen Geräten,

    öffentliche Beleuchtungseinrichtungen und Straßenmobiliar,

    Herstellung von Rohren für den Transport von Flüssigkeiten, für dekorative und strukturelle Anwendungen oder Wärmetauscher,

    Schiffbau,

    Entsalzungsanlagen,

    Herstellung von Eisenbahnwaggons, Tanklastwagen, Kühlcontainern,

    dekorative und strukturelle Anwendungen in der Bauindustrie.

    1.5.   Zwischenbericht und weiteres Verfahren

    (15)

    Am 4. November 2008 übermittelte die Kommission den interessierten Parteien einen Zwischenbericht mit ihren vorläufigen Feststellungen bezüglich dieses Verfahrens, denen zufolge die Untersuchung zwar vorläufig das Vorliegen von Dumping ergab, jedoch keine Schlussfolgerungen darüber enthielt, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand; in dem Bericht wurde daher betont, dass die Lage sowie eine möglicherweise drohende Schädigung weiter untersucht werden müssten. Auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen wurde es als angemessen erachtet, keine vorläufigen Maßnahmen zu verhängen, sondern die Untersuchung fortzuführen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, entsprechende Beweise und Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen vorzulegen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

    2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (16)

    Mit Schreiben an die Kommission vom 4. März 2009 zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück. Er begründete die Rücknahme damit, dass sich die derzeitige Marktlage für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich von der Marktlage zum Zeitpunkt der Antragstellung unterscheide; so seien die tatsächliche und die sichtbare Nachfrage in der EU in jüngster Zeit eingebrochen, und dies habe auch einen Rückgang der Einfuhren bewirkt. Angesichts dieser Marktturbulenzen wolle er das vorliegende Verfahren nicht weiterverfolgen, denn die ihm zugrunde liegenden Daten seien inzwischen überholt und würden die derzeitige Marktsituation nicht mehr in vollem Umfang widerspiegeln. Unter diesen Umständen sei es sinnvoller, dieses Verfahren einzustellen und stattdessen auf etwaige künftige unfaire und schädigende Handelspraktiken im Wege eines neuen Verfahrens, bei dem alle Aspekte in vollem Umfang berücksichtigt werden könnten, zu reagieren, falls die Situation dies angezeigt erscheinen lassen sollte.

    (17)

    Der Antragsteller brachte ferner vor, im Falle eines erneuten Ansteigens der Einfuhrmengen könnten diese Einfuhren unter den derzeit herrschenden Umständen die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden.

    (18)

    Hierzu ist zu bemerken, dass sich die grundlegenden wirtschaftlichen Parameter in Bezug auf die betroffene Ware sowohl in der EU als auch in den betroffenen Ländern in noch nie da gewesener Weise verändert haben. Zum einen ist es unter diesen Umständen schwierig, fundierte Prognosen zur kurz- bis mittelfristigen Marktentwicklung aufzustellen, zum anderen ist die Wirtschaftslage offensichtlich derart instabil, dass das Auftreten von schädigendem Dumping nicht ausgeschlossen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass zumindest während eines Teils des Untersuchungszeitraums eine erhebliche Zunahme der betreffenden Einfuhren innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu verzeichnen war, und angesichts der festgestellten Preisunterbietung erscheint es angezeigt, Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu überwachen. Die im Rahmen einer solchen Überwachung eingeholten Informationen würden die Kommission in die Lage versetzen, erforderlichenfalls rasch zu reagieren. Sie könnten beispielsweise für die Einleitung eines neuen Verfahrens herangezogen werden, falls die in Artikel 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., falls ausreichende Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping vorliegen.

    (19)

    Die Kommission weist ferner darauf hin, dass im Falle eines neuen Verfahrens bezüglich dieser Ware, und falls die Umstände dies rechtfertigen, eine beschleunigte Untersuchung angezeigt sein könnte. Die Grundverordnung räumt diese Möglichkeit ein, denn sie gestattet in Artikel 7 Absatz 1, vorläufige Maßnahmen recht zügig nach der Einleitung des Verfahrens zu verhängen.

    (20)

    Der Überwachungszeitraum sollte höchstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstellung des gegenwärtigen Verfahrens betragen.

    (21)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft.

    (22)

    Nach Auffassung der Kommission sollte das Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorgenannten Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

    (23)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan, die normalerweise unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 16. April 2009

    Für die Kommission

    Catherine ASHTON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. C 29 vom 1.2.2008, S. 13.


    Top