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Document 32009D0321
2009/321/EC: Commission Decision of 8 April 2009 setting a new deadline for the submission of dossiers for certain substances to be examined under the 10-year work programme referred to in Article 16(2) of Directive 98/8/EC of the European Parliament and of the Council (notified under document number C(2009) 2564) (Text with EEA relevance)
2009/321/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2564) (Text von Bedeutung für den EWR)
2009/321/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2564) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 95 vom 9.4.2009, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
9.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. April 2009
zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2564)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/321/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. |
(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten, oder die zum Berichterstatter für die Bewertung bestimmten Mitgliedstaaten haben innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten. |
(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 18. Januar 2008 auch in elektronischer Form veröffentlicht. |
(4) |
Bestimmte Personen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für mehrere der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. |
(5) |
Daher ist gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten eine neue Frist festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 31. Mai 2010.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. April 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
ANHANG
WIRKSTOFFE UND PRODUKTARTEN, FÜR DIE DER 31. MAI 2010 ALS NEUE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER UNTERLAGEN GILT
Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Bericht erstattender Mitgliedstaat |
Margosa, Extrakt |
283-644-7 |
84696-25-3 |
19 |
DE |
Reaktionsprodukt aus Dimethyladipat, Dimethylglutarat, Dimethylsuccinat mit Wasserstoffperoxid/Perestan |
432-790-1 |
— |
4 |
HU |