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Document 32009D0163

2009/163/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1222) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 55 vom 27.2.2009, p. 41–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2013; Aufgehoben durch 32012R0872

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/163/oj

27.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2009

zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1222)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/163/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist die Annahme eines Verzeichnisses von Aromastoffen („das Verzeichnis“) vorgesehen, nachdem die Mitgliedstaaten eine Liste der Aromastoffe mitgeteilt haben, die in oder auf in ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Kommission diese Mitteilung überprüft hat.

(2)

Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm zur Bewertung der in dem Verzeichnis enthaltenen Aromastoffe vor („das Bewertungsprogramm“), um zu überprüfen, ob diese Stoffe den im Anhang der genannten Verordnung dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 sieht ebenfalls vor, dass die für das Inverkehrbringen der Aromastoffe verantwortlichen Personen die für deren Bewertung erforderlichen Daten der Kommission übermitteln müssen. Auch sieht die Verordnung vor, dass nach Abschluss des Bewertungsprogramms die Liste der Aromastoffe, deren Verwendung unter Ausschluss aller übrigen Stoffe zugelassen ist, angenommen werden muss.

(3)

Mit der Entscheidung 1999/217/EG (2) hat die Kommission ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 angenommen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung von Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (3), ist vorgesehen, dass die für das Inverkehrbringen bestimmter in dem Verzeichnis enthaltener Aromastoffe verantwortliche Person bestimmte Informationen vorlegen muss, damit die Bewertung der Stoffe erfolgen kann.

(5)

Für 148 Stoffe wurden keine Informationen vorgelegt und die Kommission hat auch keine Mitteilung darüber erhalten, dass noch Informationen vorgelegt werden sollen. Daher können diese Stoffe nicht auf ihre Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien bewertet werden. Somit ist es angezeigt, diese Stoffe aus dem Verzeichnis zu streichen.

(6)

In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Empfehlung 98/282/EG der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten (4), verlangten die mitteilenden Mitgliedstaaten für eine Reihe von Stoffen eine Registrierung, die geeignet ist, die Rechte der Hersteller an ihrem geistigen Eigentum zu schützen.

(7)

Der Schutz dieser Stoffe, die in Teil B des Verzeichnisses aufgeführt sind, erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Eingang der jeweiligen Mitteilung. Dieser Zeitraum ist nun für die restlichen vier Stoffe abgelaufen, die daher in den Teil A des Verzeichnisses überführt werden sollten.

(8)

Die Entscheidung 1999/217/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 1999/217/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 8.

(4)  ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 32.


ANHANG

1.

Der erste Absatz des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG mit folgendem Wortlaut ist zu streichen:

„Das Verzeichnis der chemisch definierten Aromastoffe wurde in zwei getrennte Teile untergliedert. In Teil A sind die Stoffe nach FL-Nummern aufgeführt. In Teil B sind diejenigen Stoffe aufgeführt, die auf Antrag eines Mitgliedstaats vertraulich zu behandeln sind, um das geistige Eigentum des Herstellers zu schützen.“

2.

Teil A des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen in der Tabelle für die Stoffe, denen die folgenden FL-Nummern zugeordnet sind, werden gestrichen:

01.025

01.062

01.068

01.069

01.071

01.072

01.073

01.074

01.075

01.076

02.053

02.068

02.118

02.129

02.130

02.151

02.163

02.199

02.215

02.232

02.237

02.238

02.244

03.018

03.021

04.060

04.071

04.081

04.083

05.054

05.133

05.135

05.176

05.177

05.200

05.207

05.209

05.210

05.212

05.213

05.214

05.215

06.060

06.068

06.099

06.108

06.113

07.143

07.144

07.145

07.163

07.173

07.174

07.192

07.216

07.241

07.245

07.246

07.252

08.110

08.111

08.126

08.128

09.311

09.384

09.576

09.635

09.654

09.817

09.845

09.853

09.881

09.887

09.896

09.903

09.914

10.041

10.046

10.065

10.071

11.011

11.012

11.013

11.019

11.022

11.024

12.110

12.115

12.186

12.245

12.246

12.247

12.248

12.250

12.260

12.261

12.263

13.036

13.104

13.110

13.121

13.131

13.147

13.156

13.158

13.159

13.164

13.181

13.187

14.090

14.151

14.153

14.156

14.157

14.158

14.162

14.165

14.166

15.041

15.046

15.053

15.059

15.065

15.073

15.075

15.095

15.100

15.101

15.104

15.105

15.117

15.121

15.122

15.123

15.124

16.050

16.064

16.065

16.066

16.067

16.068

16.069

16.070

16.078

16.079

16.084

16.085

17.009

 

 

 

 

b)

In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:

FL-Nr.

Chemische Gruppe

CAS

Bezeichnung

Fema

CoE

Einecs

FL-Nr.

Synonyme

Systematische Bezeichnung

Kommentare

„09.929

8

220621-22-7

L-Monomenthylglutarat

4006

 

 

09 929

 

 

 

03.023

16

1608-72-6

1-Ethoxyethylacetat

4069

 

 

03.023

 

 

 

16.083

30

446-71-9

2-(4-Hydroxy-3-methoxyphenyl)-5,7-dihydroxychromanon

 

 

 

16.083

 

 

 

07.250

5

3916-64-1

3,5-Heptadien-2-on

 

 

 

07.250“

 

 

 

3.

Teil B des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird gestrichen.


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