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Document 32009D0110

2009/110/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)

ABl. L 40 vom 11.2.2009, pp. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/110(1)/oj

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2009/110/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel.

(2)

Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelbestände innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift.

(3)

Ein Ausbruch der genannten Krankheit kann daher schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung schwer beeinträchtigen.

(4)

Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(5)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit.

(6)

In Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(8)

Im Jahr 2008 sind in Deutschland Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Deutschland ergriff in Übereinstimmung mit der Entscheidung 92/66/EWG und mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche.

(9)

Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(10)

Am 18. Juni 2008 und am 17. Juli 2008 hat Deutschland eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für Deutschland

Deutschland kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2008 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)   ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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