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Document 32009D0110
2009/110/EC: Commission Decision of 10 February 2009 on a financial contribution from the Community towards emergency measures to combat Newcastle disease in Germany in 2008 (notified under document number C(2009) 712)
2009/110/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)
2009/110/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)
ABl. L 40 vom 11.2.2009, pp. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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11.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/31 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2009
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2009/110/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Newcastle-Krankheit ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel. |
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(2) |
Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelbestände innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift. |
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(3) |
Ein Ausbruch der genannten Krankheit kann daher schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung schwer beeinträchtigen. |
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(4) |
Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. |
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(5) |
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit. |
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(6) |
In Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann. |
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(7) |
Die Zahlung einer gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). |
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(8) |
Im Jahr 2008 sind in Deutschland Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Deutschland ergriff in Übereinstimmung mit der Entscheidung 92/66/EWG und mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche. |
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(9) |
Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
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(10) |
Am 18. Juni 2008 und am 17. Juli 2008 hat Deutschland eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemeinschaftliche Finanzhilfe für Deutschland
Deutschland kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2008 entstandenen Kosten gewährt werden.
Artikel 2
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Februar 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.