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Document 32009D0083

    2009/83/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Kennziffernsystem der Internationalen Schifffahrtsorganisation zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und eingetragenen Eigentümer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 148) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 29 vom 31.1.2009, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/83(1)/oj

    31.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/53


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Januar 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Kennziffernsystem der Internationalen Schifffahrtsorganisation zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und eingetragenen Eigentümer

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 148)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/83/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wurden zweckdienliche Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Normen im Bereich der Seeverkehrspolitik erlassen, mit welchen innerhalb der Gemeinschaft die Auslegung, Umsetzung und Überwachung jener Änderungen gewährleistet werden sollen, die am 12. Dezember 2002 durch die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS, 1974) und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) vorgenommen wurden.

    (2)

    Die in Teil A des ISPS-Codes enthaltenen Vorschriften, die gemäß Kapitel XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens verbindlich wurden, wurden der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 als Anhang II beigefügt.

    (3)

    Am 20. Mai 2005 verabschiedete die IMO die Entschließung MSC 196(80) zur Änderung des ISPS-Codes in Bezug auf die in Teil A enthaltenen verbindlichen Vorschriften betreffend Kapitel XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens. Daher sollte die aktualisierte Fassung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten geltenden internationalen Instrumente die Änderungen am ISPS-Code beinhalten.

    (4)

    Die Änderungen am ISPS-Code werden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vorgenommen, um die Sicherheit im Seeverkehr, die Gefahrenabwehr und den Umweltschutz zu verbessern und Betrug im Seeverkehr zu verhindern. Das in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingerichtete Konformitätsprüfungsverfahren sollte nicht auf im nationalen Seeverkehr eingesetzte Schiffe und die ihnen dienenden Hafenanlagen angewandt werden, da die durch die Entschließung MSC 196(80) vorgenommenen Änderungen am ISPS-Code eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des ISPS-Codes darstellen.

    (5)

    Dieses Konformitätsprüfungsverfahren sollte auch nicht auf den internationalen Seeverkehr angewandt werden, da nach Einschätzung der Kommission nicht die Gefahr besteht, dass durch diese Änderung das Niveau der Sicherheit im Seeverkehr verringert wird oder diese Änderung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Darüber hinaus hat hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs kein Mitgliedstaat die Kommission ersucht, dieses Verfahren einzuleiten oder seine Ablehnung in Bezug auf die Aufnahme der Änderungen von Teil A des ISPS-Codes in die entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente geäußert.

    (6)

    Die betroffenen Mitgliedstaaten sprachen sich einstimmig/mit qualifizierter Mehrheit (2) für die Aufnahme der technischen Aktualisierung der Bestimmungen des ISPS-Codes bezüglich Schiffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 einschließlich deren Unternehmen in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aus.

    (7)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Im internationalen Seeverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 die Änderungen der Bestimmungen in den Anhängen 1 und 2 zu Teil A des Anhangs des ISPS-Codes vollständig an, wie am 20. Mai 2005 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation mit der Entschließung MSC 196(80) beschlossen.

    Artikel 3

    Im nationalen Seeverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 die Änderungen der Bestimmungen in den Anhängen 1 und 2 zu Teil A des Anhangs des ISPS-Codes vollständig an, wie am 20. Mai 2005 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation mit der Entschließung MSC 196(80) beschlossen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Januar 2009

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

    (2)  Je nach Abstimmungsergebnis.


    ANHANG

    Der Anhang zu Teil A von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang 1 „Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffs“ wird nach dem bestehenden Eintrag „Name und Anschrift des Unternehmens“ folgender neuer Eintrag hinzugefügt:

    „Kennziffer des Unternehmens“.

    2.

    In Anhang 2 „Vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes“ wird nach dem bestehenden Eintrag „Name und Anschrift des Unternehmens“ folgender neuer Eintrag hinzugefügt:

    „Kennziffer des Unternehmens“.


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