Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1114

    Verordnung (EG) Nr. 1114/2008 der Kommission vom 10. November 2008 über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge im Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens

    ABl. L 300 vom 11.11.2008, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1114/oj

    11.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/34


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1114/2008 DER KOMMISSION

    vom 10. November 2008

    über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge im Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. November 2008

    Für die Kommission

    Fokion FOTIADIS

    Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


    ANHANG

    Nr.

    56/T&Q

    Mitgliedstaat

    SWE

    Bestand

    SOL/3A/BCD

    Art

    Gemeine Seezunge (Solea solea)

    Gebiet

    IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

    Zeitpunkt

    22.9.2008


    Top