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Document 32008R0732

    Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission

    ABl. L 211 vom 6.8.2008, p. 1–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32012R0978

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/732/oj

    6.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 732/2008 DES RATES

    vom 22. Juli 2008

    über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

    (2)

    Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 in Einklang stehen, die den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.

    (3)

    In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 (2) wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2008 angewandt. Gemäß den Leitlinien sollte das Schema danach bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin Anwendung finden.

    (5)

    Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage berücksichtigen.

    (6)

    Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und sofern ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.

    (7)

    Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird.

    (8)

    Dementsprechend sollten denjenigen Entwicklungsländern, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, zusätzliche Zollpräferenzen gewährt werden.

    (9)

    Diese Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung sollten daher Wertzölle sowie spezifische Zölle, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert, für die begünstigten Länder ausgesetzt werden.

    (10)

    Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf deren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2008 bestätigt. Die Länder, die bereits in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sollten ihre Anträge erneuern.

    (11)

    Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.

    (12)

    Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

    (13)

    Um eine Übereinstimmung mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte der zollfreie Zugang für Zucker ab dem 1. Oktober 2009 gelten und das im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder eröffnete Zollkontingent für Waren der Unterposition 1701 11 10 bis 30. September 2009 mit einer anteiligen Mengenerhöhung verlängert werden. Außerdem sollte sich der Einführer von Waren der Position 1701 für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2012 verpflichten, beim Erwerb derartiger Waren nicht weniger als den Mindestpreis zu zahlen.

    (14)

    Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte auch weiter zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden werden, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.

    (15)

    Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

    (16)

    Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Webstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.

    (17)

    Bieten die Präferenzzölle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 berechnet werden, eine stärkere Zollsenkung, dann sollten sie weiterhin Anwendung finden.

    (18)

    Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung der Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

    (19)

    Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines präferenziellen Handelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen alle Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

    (20)

    Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.

    (21)

    Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) niedergelegt sind, sollten auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen begünstigten Ländern zugute kommen.

    (22)

    Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den zentralen Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung niedergelegt sind, einschließen, um die Verwirklichung der Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.

    (23)

    Auf Grund der politischen Lage in Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.

    (24)

    Soweit erforderlich, sollten Verweise in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aktualisiert und in Verweise auf diese Verordnung geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus (5) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (6) und die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 (7) sollten daher entsprechend geändert werden.

    (25)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    (1)   Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

    (2)   Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen vor:

    a)

    eine allgemeine Regelung,

    b)

    eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und

    c)

    eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (9), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

    b)

    „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Abschnitt XI wird wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a, der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst, und Abschnitt XI Buchstabe b, der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst;

    c)

    „begünstigte Länder und Gebiete“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Länder und Gebiete.

    Artikel 3

    (1)   Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen.

    (2)   Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder gestrichen.

    Die Kommission unterrichtet den in Artikel 27 genannten Ausschuss von den im Rahmen des präferenziellen Handelsabkommens gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Präferenzen.

    (3)   Die Kommission unterrichtet das betroffene begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder.

    Artikel 4

    Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 5

    (1)   Die vorgesehenen Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

    (2)   Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen sind.

    (3)   Die regionale Kumulierung im Sinne und innerhalb der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.

    KAPITEL II

    REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Regelung

    Artikel 6

    (1)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

    (2)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

    (3)   Beinhalten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 auf die am 25. August 2008 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2 dieses Artikels, dann gelten diese Präferenzzölle.

    (4)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

    (5)   Setzen sich die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

    (6)   Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

    (7)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus den in Anhang I Spalte C aufgeführten Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 13 und Artikel 20 Absatz 8 aufgehoben wurden.

    ABSCHNITT 2

    Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

    Artikel 7

    (1)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt.

    (2)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren mit dem KN-Code 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

    (3)   Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden.

    Artikel 8

    (1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das

    a)

    alle in Anhang III aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat,

    b)

    sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten, und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und

    c)

    als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 2 angesehen wird.

    (2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Land als gefährdet, wenn

    a)

    es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und

    b)

    seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

    Zu Grunde zu legen sind:

    a)

    für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer i die am 1. September 2007 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,

    b)

    für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer ii die am 1. September 2009 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.

    (3)   Die Kommission überwacht den Stand der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen anhand der von den einschlägigen Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen. Die Kommission unterrichtet den Rat, wenn aus diesen Informationen hervorgeht, dass ein begünstigtes Land von der tatsächlichen Umsetzung eines dieser Übereinkommen abweicht.

    Rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Ratifizierung sowie die vorliegenden Empfehlungen der relevanten Aufsichtsgremien vor.

    Artikel 9

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat entweder

    i)

    bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2009 gestellt

    oder

    ii)

    bis zum 30. April 2010 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1 Juli 2010 gestellt;

    und

    b)

    eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das Antrag stellende Land oder Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2 erfüllt.

    (2)   Das Antrag stellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.

    (3)   Die Länder, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2008 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu stellen.

    Artikel 10

    (1)   Die Kommission prüft den Antrag, dem die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben beigefügt sind. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem Antrag stellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.

    (2)   Nach Prüfung des Antrags beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 darüber, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

    (3)   Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, und zwar

    a)

    bis zum 15. Dezember 2008 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw.

    b)

    bis zum 15. Juni 2010 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

    (4)   Wird dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.

    (5)   Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4.

    (6)   Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 gewährte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird ab dem 1. Januar 2009 den Ländern weiterhin gewährt, zu denen noch eine gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung durchgeführt wird, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung im Rahmen dieser Verordnung.

    ABSCHNITT 3

    Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

    Artikel 11

    (1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.

    (2)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden bis 31. August 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. September 2009 vollständig ausgesetzt.

    (3)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1701 werden bis 30. September 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 vollständig ausgesetzt.

    (4)   Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 verpflichtet sich der Einführer von Waren der Tarifposition 1701, derartige Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (10) für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt.

    (5)   Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 gemäß den Absätzen 2 und 3 wird für Waren der Tarifposition 1006 und der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Zollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2008/09 belaufen sich für Waren der Tarifposition 1006 auf 6 694 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 204 735 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker.

    (6)   Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2015 benötigen die Einführer von Waren der Tarifposition 1701 eine Einfuhrgenehmigung.

    (7)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (11) genaue Regeln über die Durchführung der in Absatz 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen fest.

    (8)   Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 beschlossen.

    Artikel 12

    Der sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehende Artikel 11 Absätze 3 und 5 gilt nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden.

    ABSCHNITT 4

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 13

    (1)   Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2007 verfügbaren neuesten Daten zufolge drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen begünstigten Ländern und Gebieten übersteigt. Der Schwellenwert beträgt für Abschnitt XI Buchstabe a und Abschnitt XI Buchstabe b jeweils 12,5 %.

    (2)   Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt. Die Streichung von Abschnitten gilt für die Dauer der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2.

    (3)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.

    (4)   Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.

    (5)   Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken von Eurostat herangezogen.

    Artikel 14

    (1)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

    (2)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 EUR oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

    (3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

    KAPITEL III

    VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN

    ABSCHNITT 1

    Vorübergehende Rücknahme

    Artikel 15

    (1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

    a)

    ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind;

    b)

    bei Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;

    c)

    bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche;

    d)

    bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden;

    e)

    bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

    (3)   Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 (12) oder (EG) Nr. 2026/97 (13) Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen.

    Artikel 16

    (1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land

    a)

    der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

    b)

    die Gemeinschaft bei der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

    c)

    die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

    d)

    geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

    e)

    die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt;

    f)

    die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

    (3)   Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

    a)

    den in Artikel 27 genannten Ausschuss unterrichtet,

    b)

    die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, und

    c)

    im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können.

    Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 27 genannten Ausschuss darüber.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats anders beschließen.

    (5)   Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu verlängern.

    (6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

    Artikel 17

    (1)   Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den in Artikel 27 genannten Ausschuss und ersucht um Konsultationen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.

    (2)   Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

    Artikel 18

    (1)   Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    (2)   Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

    (3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

    (4)   Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

    (5)   Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (6)   Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern.

    Artikel 19

    (1)   Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 27 genannten Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

    (2)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

    (3)   Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.

    (4)   Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

    (5)   Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, der Rat entscheidet vor diesem Zeitpunkt auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommission hin, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.

    ABSCHNITT 2

    Schutzklausel

    Artikel 20

    (1)   Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

    (2)   Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Angabe der der Kommission zu übermittelnden einschlägigen Informationen. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    (3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an das betreffende begünstigte Land oder jede andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

    (4)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

    a)

    Marktanteil,

    b)

    Produktion,

    c)

    Lagerbestände,

    d)

    Produktionskapazität,

    e)

    Konkurse,

    f)

    Rentabilität,

    g)

    Kapazitätsauslastung,

    h)

    Beschäftigung,

    i)

    Einfuhren,

    j)

    Preise.

    (5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des in Artikel 27 genannten Ausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern.

    (6)   Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

    (8)   Die Kommission hebt jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2 von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses die in den Artikeln 6 und 7 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf, falls die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhren solcher Waren, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,

    a)

    im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 20 % steigen oder

    b)

    während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 11 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 13 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Artikel 21

    Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage, oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultation des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.

    Artikel 22

    (1)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

    ABSCHNITT 3

    Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich

    Artikel 23

    (1)   Unbeschadet des Artikels 20 können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, auf welche Waren dieser Überwachungsmechanismus Anwendung findet.

    (2)   Bei Anwendung von Artikel 20 auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern werden die in Artikel 20 Absätze 2 und 5 genannten Fristen in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt:

    a)

    wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln nicht gewährleistet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 16 nicht gewährt oder

    b)

    wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

    ABSCHNITT 4

    Gemeinsame Bestimmung

    Artikel 24

    Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

    KAPITEL IV

    VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

    a)

    Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;

    b)

    Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;

    c)

    Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;

    d)

    Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;

    e)

    Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10.

    Artikel 26

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (14) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (15) ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 aufzuschlüsseln.

    (2)   Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.

    (3)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0603, 0803 00 19, 1006, 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 1701, 1704, 1806 10 30, 1806 10 90, 2002 90, 2103 20, 2106 90 59, 2106 90 98 und 6403, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 20 und 21 erfüllt sind.

    Artikel 27

    (1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 7 wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

    (2)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

    (3)   Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

    (4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

    (5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    KAPITEL V

    ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006, (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007

    Artikel 28

    Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 werden die Worte „Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96“ ersetzt durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (16)

    2.

    In Artikel 2 werden die Worte „Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1256/96“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    Artikel 29

    In der Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 werden in Artikel 1 die Worte „Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (17)

    Artikel 30

    Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 erster Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (18)

    2.

    In Artikel 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikels 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikels 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    3.

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 erhält folgende Fassung: „Für Einfuhren von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, werden die folgenden Gesamtzollkontingente, ausgedrückt als ‚Weißzuckeräquivalent‘, zum Zollsatz Null eröffnet:

    178 030,75 Tonnen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008;

    204 735 Tonnen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009.

    Die Kontingente erhalten die laufenden Nummern 09.4361 bzw. 09.4362.“

    4.

    Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    „(2)   Für andere als die in Absatz 1 aufgeführten Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) sowie die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt; ab dem 1. Oktober 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.“

    b)

    In Unterabsatz 3 Buchstabe c wird das Wort „Juni“ ersetzt durch das Wort „September“.

    c)

    Unterabsatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.

    5.

    In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b werden die Worte „die Zusage des zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers“ ersetzt durch die Worte: „die Zusage des Antragstellers“.

    6.

    In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte „Anhangs I der Verordnung Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    7.

    In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c erster Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    8.

    In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    9.

    In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    Artikel 31

    Die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (19)

    2.

    In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSVORSCHRIFTEN

    Artikel 32

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. KOUCHNER


    (1)  Stellungnahme vom 5. Juni 2008 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

    (4)  ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

    (5)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 35.

    (6)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3.

    (7)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 26.

    (8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (9)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).

    (10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

    (11)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10).

    (16)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“

    (17)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“

    (18)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“

    (19)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“


    ANHANG I

    Liste der Länder (1) und Gebiete, für die das Allgemeine Präferenzsystem der Gemeinschaft gilt

    Spalte A:

    alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

    Spalte B:

    Name des Landes oder Gebiets

    Spalte C:

    Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 13)

    Spalte D:

    Land, für das die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 11)

    Spalte E:

    Land, für das die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gilt (Artikel 7)


    A

    B

    C

    D

    E

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

     

     

     

    AF

    Afghanistan

     

    X

     

    AG

    Antigua und Barbuda

     

     

     

    AI

    Anguilla

     

     

     

    AM

    Armenien

     

     

     

    AN

    Niederländische Antillen

     

     

     

    AO

    Angola

     

    X

     

    AQ

    Antarktis

     

     

     

    AR

    Argentinien

     

     

     

    AS

    Amerikanisch-Samoa

     

     

     

    AW

    Aruba

     

     

     

    AZ

    Aserbaidschan

     

     

     

    BB

    Barbados

     

     

     

    BD

    Bangladesch

     

    X

     

    BF

    Burkina Faso

     

    X

     

    BH

    Bahrain

     

     

     

    BI

    Burundi

     

    X

     

    BJ

    Benin

     

    X

     

    BM

    Bermuda

     

     

     

    BN

    Brunei Darussalam

     

     

     

    BO

    Bolivien

     

     

     

    BR

    Brasilien

    A-IV

    Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

     

     

    A-IX

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren

    BS

    Bahamas

     

     

     

    BT

    Bhutan

     

    X

     

    BV

    Bouvetinsel

     

     

     

    BW

    Botsuana

     

     

     

    BY

    Belarus

     

     

     

    BZ

    Belize

     

     

     

    CC

    Kokosinseln

     

     

     

    CD

    Demokratische Republik Kongo

     

    X

     

    CF

    Zentralafrikanische Republik

     

    X

     

    CG

    Kongo

     

     

     

    CI

    Côte d’Ivoire

     

     

     

    CK

    Cookinseln

     

     

     

    CM

    Kamerun

     

     

     

    CN

    Volksrepublik China

    A-VI

    Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

     

     

    A-VII

    Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

    A-VIII

    Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    A-IX

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

    A-XI a)

    Spinnstoffe; A-XI b) Waren daraus

    A-XII

    Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    A-XIII

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

    A-XIV

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    A-XV

    Unedle Metalle und Waren daraus

    A-XVI

    Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren; Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

    A-XVII

    Beförderungsmittel

    A-XVIII

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    A-XX

    Verschiedene Waren

    CO

    Kolumbien

     

     

     

    CR

    Costa Rica

     

     

     

    CU

    Kuba

     

     

     

    CV

    Kap Verde

     

    X

     

    CX

    Weihnachtsinsel

     

     

     

    DJ

    Dschibuti

     

    X

     

    DM

    Dominica

     

     

     

    DO

    Dominikanische Republik

     

     

     

    DZ

    Algerien

     

     

     

    EC

    Ecuador

     

     

     

    EG

    Ägypten

     

     

     

    ER

    Eritrea

     

    X

     

    ET

    Äthiopien

     

    X

     

    FJ

    Fidschi

     

     

     

    FK

    Falklandinseln

     

     

     

    FM

    Föderierte Staaten von Mikronesien

     

     

     

    GA

    Gabun

     

     

     

    GD

    Grenada

     

     

     

    GE

    Georgien

     

     

     

    GH

    Ghana

     

     

     

    GI

    Gibraltar

     

     

     

    GL

    Grönland

     

     

     

    GM

    Gambia

     

    X

     

    GN

    Guinea

     

    X

     

    GQ

    Äquatorialguinea

     

    X

     

    GS

    Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

     

     

     

    GT

    Guatemala

     

     

     

    GU

    Guam

     

     

     

    GW

    Guinea-Bissau

     

    X

     

    GY

    Guyana

     

     

     

    HM

    Heard und die McDonaldinseln

     

     

     

    HN

    Honduras

     

     

     

    HT

    Haiti

     

    X

     

    ID

    Indonesien

    A-III

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

     

     

    IN

    Indien

    A-XI a)

    Spinnstoffe

     

     

    IO

    Britisches Territorium im Indischen Ozean

     

     

     

    IQ

    Irak

     

     

     

    IR

    Iran

     

     

     

    JM

    Jamaika

     

     

     

    JO

    Jordanien

     

     

     

    KE

    Kenia

     

     

     

    KG

    Kirgisistan

     

     

     

    KH

    Kambodscha

     

    X

     

    KI

    Kiribati

     

    X

     

    KM

    Komoren

     

    X

     

    KN

    St. Kitts und Nevis

     

     

     

    KW

    Kuwait

     

     

     

    KY

    Kaimaninseln

     

     

     

    KZ

    Kasachstan

     

     

     

    LA

    Demokratische Volksrepublik Laos

     

    X

     

    LB

    Libanon

     

     

     

    LC

    St. Lucia

     

     

     

    LK

    Sri Lanka

     

     

     

    LR

    Liberia

     

    X

     

    LS

    Lesotho

     

    X

     

    LY

    Libysch-Arabische Dschamahirija

     

     

     

    MA

    Marokko

     

     

     

    MG

    Madagaskar

     

    X

     

    MH

    Marshallinseln

     

     

     

    ML

    Mali

     

    X

     

    MM

    Myanmar

     

    X

     

    MN

    Mongolei

     

     

     

    MO

    Macao

     

     

     

    MP

    Nördliche Marianen

     

     

     

    MR

    Mauretanien

     

    X

     

    MS

    Montserrat

     

     

     

    MU

    Mauritius

     

     

     

    MV

    Malediven

     

    X

     

    MW

    Malawi

     

    X

     

    MX

    Mexiko

     

     

     

    MY

    Malaysia

    A-III

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

     

     

    MZ

    Mosambik

     

    X

     

    NA

    Namibia

     

     

     

    NC

    Neukaledonien

     

     

     

    NE

    Niger

     

    X

     

    NF

    Norfolkinsel

     

     

     

    NG

    Nigeria

     

     

     

    NI

    Nicaragua

     

     

     

    NP

    Nepal

     

    X

     

    NR

    Nauru

     

     

     

    NU

    Niue

     

     

     

    OM

    Oman

     

     

     

    PA

    Panama

     

     

     

    PE

    Peru

     

     

     

    PF

    Französisch-Polynesien

     

     

     

    PG

    Papua-Neuguinea

     

     

     

    PH

    Philippinen

     

     

     

    PK

    Pakistan

     

     

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

     

     

    PN

    Pitcairninseln

     

     

     

    PW

    Palau

     

     

     

    PY

    Paraguay

     

     

     

    QA

    Katar

     

     

     

    RU

    Russische Föderation

     

     

     

    RW

    Ruanda

     

    X

     

    SA

    Saudi-Arabien

     

     

     

    SB

    Salomonen

     

    X

     

    SC

    Seychellen

     

     

     

    SD

    Sudan

     

    X

     

    SH

    St. Helena

     

     

     

    SL

    Sierra Leone

     

    X

     

    SN

    Senegal

     

    X

     

    SO

    Somalia

     

    X

     

    SR

    Suriname

     

     

     

    ST

    São Tomé und Príncipe

     

    X

     

    SV

    El Salvador

     

     

     

    SY

    Arabische Republik Syrien

     

     

     

    SZ

    Swasiland

     

     

     

    TC

    Turks- und Caicosinseln

     

     

     

    TD

    Tschad

     

    X

     

    TF

    Französische Gebiete im südlichen Indischen Ozean

     

     

     

    TG

    Togo

     

    X

     

    TH

    Thailand

    A-XIV

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

     

     

    TJ

    Tadschikistan

     

     

     

    TK

    Tokelau

     

     

     

    TL

    Timor-Leste

     

    X

     

    TM

    Turkmenistan

     

     

     

    TN

    Tunesien

     

     

     

    TO

    Tonga

     

     

     

    TT

    Trinidad und Tobago

     

     

     

    TV

    Tuvalu

     

    X

     

    TZ

    Tansania

     

    X

     

    UA

    Ukraine

     

     

     

    UG

    Uganda

     

    X

     

    UM

    Kleinere amerikanische Überseeinseln

     

     

     

    UY

    Uruguay

     

     

     

    UZ

    Usbekistan

     

     

     

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

     

     

     

    VE

    Venezuela

     

     

     

    VG

    Britische Jungferninseln

     

     

     

    VI

    Amerikanische Jungferninseln

     

     

     

    VN

    Vietnam

    A-XII

    Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

     

     

    VU

    Vanuatu

     

    X

     

    WF

    Wallis und Futuna

     

     

     

    WS

    Samoa

     

    X

     

    YE

    Jemen

     

    X

     

    YT

    Mayotte

     

     

     

    ZA

    Südafrika

     

     

     

    ZM

    Sambia

     

    X

     

    ZW

    Simbabwe

     

     

     


    (1)  In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden oder die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben (was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes werden eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.


    ANHANG II

    Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen gelten

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

    Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

    Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung (Artikel 6) und der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 7) sind. Diese Waren sind entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 6 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 6 Absatz 2) aufgeführt.

    Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Empfindlich/nicht empfindlich

    0101 10 90

    Reinrassige Zuchtesel und andere, lebend

    E

    0101 90 19

    Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

    E

    0101 90 30

    Esel, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

    E

    0101 90 90

    Maultiere und Maulesel, lebend

    E

    0104 20 10 *

    Reinrassige Zuchtziegen, lebend

    E

    0106 19 10

    Hauskaninchen, lebend

    E

    0106 39 10

    Tauben, lebend

    E

    0205 00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    E

    0206 80 91

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

    E

    0206 90 91

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt,

    E

    0207 14 91

    Lebern, gefroren, von Hühnern

    E

    0207 27 91

    Lebern, gefroren, von Truthühnern

    E

    0207 36 89

    Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen

    E

    ex 0208 (1)

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55 (ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 70, für die die Fußnote nicht gilt)

    E

    0208 90 70

    Froschschenkel

    NE

    0210 99 10

    Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

    E

    0210 99 59

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    E

    0210 99 60

    Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    E

    0210 99 80

    Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen

    E

    ex Kapitel 3 (2)

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90

    E

    0301 10 90

    Seezierfische, lebend

    NE

    0403 10 51

    0403 10 53

    0403 10 59

    0403 10 91

    0403 10 93

    0403 10 99

    Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    E

    0403 90 71

    0403 90 73

    0403 90 79

    0403 90 91

    0403 90 93

    0403 90 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    E

    0405 20 10

    0405 20 30

    Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

    E

    0407 00 90

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

    E

    0409 00 00 (3)

    Natürlicher Honig

    E

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    0511 99 39

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

    E

    ex Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40

    E

    0604 91 40

    Zweige von Nadelgehölzen, frisch

    NE

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    E

    0703 10

    Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt

    E

    0703 90 00

    Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    E

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    E

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

    E

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    E

    ex 0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

    E

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    E

    0709 20 00

    Spargel, frisch oder gekühlt

    E

    0709 30 00

    Auberginen, frisch oder gekühlt

    E

    0709 40 00

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

    E

    0709 51 00

    0709 59

    Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50

    E

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

    E

    0709 60 99

    Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, außer zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen und außer zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

    E

    0709 70 00

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

    E

    0709 90 10

    Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt

    E

    0709 90 20

    Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

    E

    0709 90 31 *

    Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    E

    0709 90 40

    Kapern, frisch oder gekühlt

    E

    0709 90 50

    Fenchel, frisch oder gekühlt

    E

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    E

    ex 0709 90 80

    Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober

    E

    0709 90 90

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    E

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85

    E

    0710 80 85 (3)

    Spargel, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    E

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

    E

    ex 0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

    E

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

    E

    0714 20 10 *

    Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

    NE

    0714 20 90

    Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

    E

    0714 90 90

    Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

    NE

    0802 11 90

    0802 12 90

    Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln

    E

    0802 21 00

    0802 22 00

    Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

    E

    0802 31 00

    0802 32 00

    Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

    E

    0802 40 00

    Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    E

    0802 50 00

    Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    NE

    0802 60 00

    Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    NE

    0802 90 50

    Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    NE

    0802 90 85

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    NE

    0803 00 11

    Mehlbananen, frisch

    E

    0803 00 90

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, getrocknet

    E

    0804 10 00

    Datteln, frisch oder getrocknet

    E

    0804 20 10

    0804 20 90

    Feigen, frisch oder getrocknet

    E

    0804 30 00

    Ananas, frisch oder getrocknet

    E

    0804 40 00

    Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

    E

    ex 0805 20

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober

    E

    0805 40 00

    Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

    NE

    0805 50 90

    Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

    E

    0805 90 00

    Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    E

    ex 0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember

    E

    0806 10 90

    Andere Weintrauben, frisch

    E

    ex 0806 20

    Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg

    E

    0807 11 00

    0807 19 00

    Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch

    E

    0808 10 10

    Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    E

    0808 20 10

    Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    E

    ex 0808 20 50

    Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni

    E

    0808 20 90

    Quitten, frisch

    E

    ex 0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

    E

    0809 20 05

    Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

    E

    ex 0809 20 95

    Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    E

    ex 0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    E

    ex 0809 40 05

    Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    E

    0809 40 90

    Schlehen, frisch

    E

    ex 0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

    E

    0810 20

    Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

    E

    0810 40 30

    Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

    E

    0810 40 50

    Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch

    E

    0810 40 90

    Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

    E

    0810 50 00

    Kiwis, frisch

    E

    0810 60 00

    Durian, frisch

    E

    0810 90 50

    0810 90 60

    0810 90 70

    Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch

    E

    0810 90 95

    Andere Früchte, frisch

    E

    ex 0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20

    E

    0811 10 (3) und

    0811 20 (3)

    Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

    E

    ex 0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30

    E

    0812 90 30

    Papaya-Früchte

    NE

    0813 10 00

    Aprikosen/Marillen, getrocknet

    E

    0813 20 00

    Pflaumen

    E

    0813 30 00

    Äpfel, getrocknet

    E

    0813 40 10

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

    E

    0813 40 30

    Birnen, getrocknet

    E

    0813 40 50

    Papaya-Früchte, getrocknet

    NE

    0813 40 95

    Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

    NE

    0813 50 12

    Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen

    E

    0813 50 15

    Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen

    E

    0813 50 19

    Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen

    E

    0813 50 31

    Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802

    E

    0813 50 39

    Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen

    E

    0813 50 91

    Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen

    E

    0813 50 99

    Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

    E

    0814 00 00

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    NE

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 0901 90 90 und 0904 20 10, ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90, 0910 99 33, 0910 99 39, 0910 99 50 und 0910 99 99

    NE

    0901 12 00

    Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert

    E

    0901 21 00

    Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert

    E

    0901 22 00

    Kaffee, geröstet, entkoffeiniert

    E

    0901 90 90

    Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    E

    0904 20 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    E

    0905 00 00

    Vanille

    E

    0907 00 00

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    E

    0910 91 90

    Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinert

    E

    0910 99 33

    0910 99 39

    0910 99 50

    Thymian; Lorbeerblätter

    E

    0910 99 99

    Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910

    E

    ex 1008 90 90

    Reismelde

    E

    1105

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    E

    1106 10 00

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    E

    1106 30

    Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8

    E

    1108 20 00

    Inulin

    E

    ex Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, 1209 91 10, 1209 91 90 und 1209 99 91; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterposition 1211 90 30, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20; Stroh und Futter

    E

    1209 21 00

    Samen von Luzernen, zur Aussaat

    NE

    1209 23 80

    Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat

    NE

    1209 29 50

    Samen von Lupinen, zur Aussaat

    NE

    1209 29 80

    Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat

    NE

    1209 30 00

    Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

    NE

    1209 91 10

    1209 91 90

    Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat

    NE

    1209 99 91

    Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00

    NE

    1210 (1)

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    E

    1211 90 30

    Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

    NE

    ex Kapitel 13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00

    E

    1302 12 00

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

    NE

    1501 00 90

    Geflügelfett, anderes als solches der Position 0209 oder 1503

    E

    1502 00 90

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    E

    1503 00 19

    Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

    E

    1503 00 90

    Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    E

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1505 00 10

    Wollfett, roh

    E

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1511 10 90

    Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    E

    1511 90

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

    E

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    ex 1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10

    E

    1516 20 10

    Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    NE

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    E

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    1521 90 99

    Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

    E

    1522 00 10

    Degras

    E

    1522 00 91

    Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

    E

    1601 00 10

    Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber

    E

    1602 20 10

    Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht

    E

    1602 41 90

    Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

    E

    1602 42 90

    Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

    E

    1602 49 90

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, von anderen Schweinen als Hausschweinen

    E

    1602 50 31 (3)

    1602 50 95 (3)

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    E

    1602 90 31

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen

    E

    1602 90 69

    1602 90 72

    1602 90 74

    1602 90 76

    1602 90 78

    1602 90 99

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen

    E

    1603 00 10

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg

    E

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    E

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    E

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    E

    1702 90 10

    Chemisch reine Maltose

    E

    1704 (4)

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    E

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    E

    ex Kapitel 19

    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91

    E

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    NE

    1901 90 91

    Andere, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    NE

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Position 2002 sowie der Unterpositionen 2005 80 00, 2008 20 19, 2008 20 39, ex 2008 40 und ex 2008 70

    E

    2002 (1)

    Tomaten/Paradeiser, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    E

    2005 80 00 (3)

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    E

    2008 20 19

    2008 20 39

    Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    NE

    ex 2008 40 (3)

    Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 40 11, 2008 40 21, 2008 40 29 und 2008 40 39, für die die Fußnote nicht gilt)

    E

    ex 2008 70 (3)

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 70 11, 2008 70 31, 2008 70 39 und 2008 70 59, für die die Fußnote nicht gilt)

    E

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59

    E

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

    NE

    2102 20 19

    Andere Hefen, nicht lebend

    NE

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40

    E

    2207 (1)

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    E

    2302 50 00

    Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

    E

    2307 00 19

    Anderer Weintrub/anderes Weingeläger

    E

    2308 00 19

    Anderer Traubentrester

    E

    2308 00 90

    Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    NE

    2309 10 90

    Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

    E

    2309 90 10

    Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

    NE

    2309 90 91

    Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art

    E

    2309 90 95

    2309 90 99

    Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

    E

    Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

    E

    2519 90 10

    Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

    NE

    2522

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

    NE

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

    NE

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    NE

    2801

    Fluor, Chlor, Brom und Iod

    NE

    2802 00 00

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    NE

    ex 2804

    Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

    NE

    2806

    Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

    NE

    2807 00

    Schwefelsäure; Oleum

    NE

    2808 00 00

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    NE

    2809

    Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

    NE

    2810 00 90

    Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren

    NE

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

    NE

    2812

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

    NE

    2813

    Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

    NE

    2814

    Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

    E

    2815

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

    E

    2816

    Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

    NE

    2817 00 00

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    E

    2818 10

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

    E

    2819

    Chromoxide und -hydroxide

    E

    2820

    Manganoxide

    E

    2821

    Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

    NE

    2822 00 00

    Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    NE

    2823 00 00

    Titanoxide

    E

    2824

    Bleioxide; Mennige und Orangemennige

    NE

    ex 2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00

    NE

    2825 10 00

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

    E

    2825 80 00

    Antimonoxide

    E

    2826

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

    NE

    ex 2827

    Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

    NE

    2827 10 00

    Ammoniumchlorid

    E

    2827 32 00

    Aluminiumchlorid

    E

    2828

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

    NE

    2829

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

    NE

    ex 2830

    Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

    NE

    2830 10 00

    Natriumsulfide

    E

    2831

    Dithionite und Sulfoxylate

    NE

    2832

    Sulfite; Thiosulfate

    NE

    2833

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

    NE

    2834 10 00

    Nitrite

    E

    2834 21 00

    2834 29

    Nitrate

    NE

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

    E

    ex 2836

    Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

    NE

    2836 20 00

    Dinatriumcarbonat (Soda)

    E

    2836 40 00

    Kaliumcarbonate

    E

    2836 60 00

    Bariumcarbonat

    E

    2837

    Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

    NE

    2839

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

    NE

    2840

    Borate; Peroxoborate (Perborate)

    NE

    ex 2841

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00

    NE

    2841 61 00

    Kaliumpermanganat

    E

    2842

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

    NE

    2843

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

    NE

    ex 2844 30 11

    Cermets, an U-235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

    NE

    ex 2844 30 51

    Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

    NE

    2845 90 90

    Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten

    NE

    2846

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

    NE

    2847 00 00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    NE

    2848 00 00

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

    NE

    ex 2849

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30

    NE

    2849 20 00

    Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich

    E

    2849 90 30

    Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich

    E

    ex 2850 00

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70

    NE

    2850 00 70

    Silicide, auch chemisch nicht einheitlich

    E

    2852 00 00

    Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame

    NE

    2853 00

    Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

    NE

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    E

    ex 2904

    Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00

    NE

    2904 20 00

    Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    E

    ex 2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

    E

    2905 45 00

    Glycerin

    NE

    2906

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    ex 2907

    Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00; Phenolalkohole

    NE

    2907 15 90

    Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol

    E

    ex 2907 22 00

    Hydrochinon

    E

    2908

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

    NE

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    E

    2910

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2911 00 00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstofffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    ex 2912

    Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00

    NE

    2912 41 00

    Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

    E

    2913 00 00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

    NE

    ex 2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00

    NE

    2914 11 00

    Aceton

    E

    2914 21 00

    Kampfer

    E

    2914 22 00

    Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

    E

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    E

    ex 2916

    Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00, 2916 12 und 2916 14

    NE

    ex 2916 11 00

    Acrylsäure

    E

    2916 12

    Ester der Acrylsäure

    E

    2916 14

    Ester der Methacrylsäure

    E

    ex 2917

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00, 2917 12 10, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00

    NE

    2917 11 00

    Oxalsäure, ihre Salze und Ester

    E

    2917 12 10

    Adipinsäure und ihre Salze

    E

    2917 14 00

    Maleinsäureanhydrid

    E

    2917 32 00

    Dioctylorthophthalate

    E

    2917 35 00

    Phthalsäureanhydrid

    E

    2917 36 00

    Terephthalsäure und ihre Salze

    E

    ex 2918

    Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 10

    NE

    2918 14 00

    Citronensäure

    E

    2918 15 00

    Salze und Ester der Citronensäure

    E

    2918 21 00

    Salicylsäure und ihre Salze

    E

    2918 22 00

    o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

    E

    2918 29 10

    Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester

    E

    2919

    Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2920

    Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2921

    Verbindungen mit Aminofunktion

    E

    2922

    Amine mit Sauerstofffunktion

    E

    2923

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    NE

    ex 2924

    Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00

    E

    2924 23 00

    2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

    NE

    2925

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

    NE

    ex 2926

    Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00

    NE

    2926 10 00

    Acrylnitril

    E

    2927 00 00

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    E

    2928 00 90

    Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

    NE

    2929 10

    Isocyanate

    E

    2929 90 00

    Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

    NE

    2930 20 00

    2930 30 00

    ex 2930 90 85

    Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)

    NE

    2930 40 90

    2930 50 00

    2930 90 13

    2930 90 16

    2930 90 20

    ex 2930 90 85

    Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)

    E

    2931 00

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    NE

    ex 2932

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00

    NE

    2932 12 00

    2-Furaldehyd (Furfural)

    E

    2932 13 00

    Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

    E

    2932 21 00

    Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

    E

    ex 2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00

    NE

    2933 61 00

    Melamin

    E

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    NE

    2935 00 90

    Andere Sulfonamide

    E

    2938

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    NE

    ex 2940 00 00

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

    E

    ex 2940 00 00

    Rhamnose, Raffinose und Mannose

    NE

    2941 20 30

    Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

    NE

    2942 00 00

    Andere organische Verbindungen

    NE

    3102 (1)

    Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

    E

    3103 10

    Superphosphate

    E

    3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    E

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)

    NE

    3204

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    E

    3206

    Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    E

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    NE

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    NE

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Kaseinleime

    E

    3502 90 90

    Albuminate und andere Albuminderivate

    NE

    3503 00

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

    NE

    3504 00 00

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    NE

    3505 10 50

    Veretherte Stärken und veresterte Stärken

    NE

    3506

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    NE

    3507

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    NE

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    NE

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00, der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00, der Position 3825, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60

    NE

    3802

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

    E

    3817 00

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

    E

    3823 12 00

    Ölsäure

    E

    3823 70 00

    Technische Fettalkohole

    E

    3825

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle

    E

    ex Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901, 3902, 3903 und 3904, der Unterpositionen 3906 10 00, 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99, der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen 3921 90 19 und 3923 21 00

    NE

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    E

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    E

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    E

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    E

    3906 10 00

    Poly(methylmethacrylat)

    E

    3907 10 00

    Polyacetale

    E

    3907 60

    Poly(ethylenterephthalat)

    E

    3907 99

    Andere Polyester, andere als ungesättigt

    E

    3908

    Polyamide in Primärformen

    E

    3920

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

    E

    3921 90 19

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten

    E

    3923 21 00

    Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

    E

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010

    NE

    4010

    Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

    E

    ex 4104

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

    E

    ex 4106 31

    4106 32

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterposition 4106 31 10

    NE

    4107

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    E

    4112 00 00

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    E

    ex 4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114, ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00

    NE

    4113 10 00

    Von Ziegen oder Zickeln

    E

    4114

    Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    E

    4115 10 00

    Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

    E

    ex Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203

    NE

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    E

    4203

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    E

    Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

    NE

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410, 4411, 4412, der Unterpositionen 4418 10, 4418 20 10, 4418 71 00, 4420 10 11, 4420 90 10 und 4420 90 91; Holzkohle

    NE

    4410

    Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

    E

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

    E

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    E

    4418 10

    Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz

    E

    4418 20 10

    Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

    E

    4418 71 00

    Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz

    E

    4420 10 11

    4420 90 10

    4420 90 91

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

    E

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503

    NE

    4503

    Waren aus Naturkork

    E

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    E

    Kapitel 50

    Seide

    E

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar

    E

    Kapitel 52

    Baumwolle

    E

    Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

    E

    Kapitel 54

    Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

    E

    Kapitel 55

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    E

    Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

    E

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

    E

    Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

    E

    Kapitel 59

    Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

    E

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    E

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    E

    Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    E

    Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

    E

    Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

    E

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    NE

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    E

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    NE

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    NE

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    E

    Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    E

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117

    NE

    7117

    Fantasieschmuck

    E

    7202

    Ferrolegierungen

    E

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    NE

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    E

    7505 12 00

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

    NE

    7505 22 00

    Draht, aus Nickellegierungen

    NE

    7506 20 00

    Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

    NE

    7507 20 00

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

    NE

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601

    E

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801

    E

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

    E

    ex Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20

    E

    Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

    E

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    E

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10

    NE

    8401 10 00

    Kernreaktoren

    E

    8407 21 10

    Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

    E

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00, 8517 69 39, 8517 70 15, 8517 70 19, 8519 20, 8519 30, 8519 81 11 bis 8519 81 45, 8519 81 85, 8519 89 11 bis 8519 89 19, der Positionen 8521, 8525 und 8527, der Unterpositionen 8528 49, 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72, der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12

    NE

    8516 50 00

    Mikrowellengeräte

    E

    8517 69 39

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

    E

    8517 70 15

    8517 70 19

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    E

    8519 20

    8519 30

    Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks)

    E

    8519 81 11 bis

    8519 81 45

    Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    E

    8519 81 85

    Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als Kassettengeräte

    E

    8519 89 11 bis

    8519 89 19

    Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    E

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    E

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    E

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    E

    8528 49

    8528 59

    8528 69 bis

    8528 72

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    E

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

    E

    8540 11

    8540 12 00

    Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

    E

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    NE

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Waren der Positionen 8702, 8703, 8704, 8705, 8706 00, 8707, 8708, 8709, 8711, 8712 00 und 8714

    NE

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

    E

    8703

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    E

    8704

    Lastkraftwagen

    E

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

    E

    8706 00

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

    E

    8707

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    E

    8708

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    E

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    E

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    E

    8712 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

    E

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

    E

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    NE

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    NE

    Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    E

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    E

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    NE

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405

    NE

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 30 bis 9503 00 99

    NE

    9503 00 30 bis

    9503 00 99

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    E

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren

    NE


    (1)  Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Position.

    (2)  Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 gilt für die Waren der Unterposition 0306 13 ein Zollsatz von 3,6 %.

    (3)  Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Unterposition.

    (4)  Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 wird der spezifische Zoll für die Waren der Unterposition 1704 10 90 auf 16 % des Zollwerts begrenzt.


    ANHANG III

    ÜBEREINKOMMEN NACH ARTIKEL 8

    TEIL A

    Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

    1.

    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

    2.

    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

    3.

    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

    4.

    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

    5.

    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

    6.

    Übereinkommen über die Rechte des Kindes

    7.

    Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

    8.

    Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

    9.

    Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

    10.

    Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

    11.

    Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

    12.

    Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

    13.

    Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

    14.

    Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

    15.

    Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

    16.

    Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid.

    TEIL B

    Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung

    17.

    Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

    18.

    Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

    19.

    Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

    20.

    Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

    21.

    Übereinkommen über die biologische Vielfalt

    22.

    Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

    23.

    Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

    24.

    Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

    25.

    Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

    26.

    Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

    27.

    Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).


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