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Document 32008R0697

    Verordnung (EG) Nr. 697/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

    ABl. L 195 vom 24.7.2008, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/697/oj

    24.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 697/2008 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 vorläufig festgesetzt.

    (2)

    Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hat die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2008 für Sandaal in den genannten Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zu überprüfen.

    (3)

    Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC auf 470 000 Tonnen belaufen.

    (4)

    Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400 000 Tonnen nicht übersteigen.

    (5)

    Gemäß Anhang IID Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002 bis 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben, was einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland bedeutet. Der Verteilungsschlüssel für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC sollte auf der Grundlage dieser Fischereiaufwandsanteile festgelegt werden.

    (6)

    Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen stehen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 26. November 2007 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Demzufolge sollte der Gemeinschaftsanteil an demjenigen Teil der TAC, der in den ICES-Gebieten IIa und IV gefischt werden kann, auf 90 % von 400 000 Tonnen festgesetzt werden.

    (7)

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 2008

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).


    ANHANG

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:

    Der Eintrag für Sandaale im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Sandaale

    Ammodytidae

    Gebiet

    :

    IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) (1)

    SAN/2A3A4.

    Dänemark

    335 087 (2)

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Deutschland

    513 (3)

    Schweden

    12 304 (4)

    Vereinigtes Königreich

    7 324 (5)

    EG

    355 228 (6)

    Norwegen

    20 000 (7)

    TAC

    Entfällt


    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Davon dürfen höchstens 320 722 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 14 365 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

    (3)  Davon dürfen höchstens 491 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 22 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

    (4)  Davon dürfen höchstens 11 777 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 527 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

    (5)  Davon dürfen höchstens 7 010 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 314 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

    (6)  Davon dürfen höchstens 340 000 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 15 228 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

    (7)  Im ICES-Gebiet IV zu fischen.“


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