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Document 32008R0470

Verordnung (EG) Nr. 470/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds

ABl. L 140 vom 30.5.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/470/oj

30.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 470/2008 DES RATES

vom 26. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt.

(2)

Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) sieht die Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds aus der Übertragung eines bestimmten Betrags der Tabakbeihilfe für die Kalenderjahre 2006 und 2007 im Einklang mit Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor. Der Gemeinschaftliche Tabakfonds wurde stets aus der Übertragung eines Teils der Tabakbeihilfe finanziert. Ursprünglich wurde eine solche Übertragung für die Kalenderjahre 2006 und 2007 vorgeschlagen, als die Einbeziehung des Tabaksektors in die Betriebsprämienregelung durch eine in denselben Jahren übergangsweise gezahlte Tabakbeihilfe flankiert werden sollte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (4) wurde die Tabakbeihilfe dann auf die Jahre 2008 und 2009 ausgeweitet, ohne dass die durch eine Kürzung der Tabakbeihilfe erfolgende Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds entsprechend verlängert wurde.

(3)

Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fonds stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1234/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 110m

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.“

Artikel 2

Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

„b)

für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 20. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.


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