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Document 32008R0417

    Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. L 125 vom 9.5.2008, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2013; Aufgehoben durch 32012R1151

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/417/oj

    9.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/27


    VERORDNUNG (EG) Nr. 417/2008 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2008

    zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Salz ist ein hochwertiges Lebensmittel mit eigenen Merkmalen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem geografischen Herstellungsgebiet und den örtlichen Herstellungsverfahren stehen. Die Salzerzeugung trägt zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung mehrerer Regionen bei.

    (2)

    Baumwolle ist ein Agrarerzeugnis, das von großer Bedeutung in bestimmten Regionen ist. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf Baumwolle würde neue Möglichkeiten zur Förderung des Ansehens und der Verwendung von Baumwolle schaffen.

    (3)

    Um den Erwartungen bestimmter Erzeuger und Marktteilnehmer zu entsprechen, für die die Salz- oder Baumwollerzeugung eine der wichtigsten Einkommensquellen ist, sind diese Erzeugnisse in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aufzunehmen. Dies ändert nicht den hauptsächlich landwirtschaftlichen Charakter der unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 fallenden Erzeugnisse.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Anhang I wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    Salz“;

    2.

    dem Anhang II wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    Baumwolle“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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