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Document 32008R0260

Verordnung (EG) Nr. 260/2008 der Kommission vom 18. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Anhangs VII, der eine Liste der Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen enthält, für die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Behandlungen mit einem Begasungsmittel nach der Ernte gilt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 76 vom 19.3.2008, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/260/oj

19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2008 DER KOMMISSION

vom 18. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Anhangs VII, der eine Liste der Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen enthält, für die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Behandlungen mit einem Begasungsmittel nach der Ernte gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der Rückstandshöchstgehalte gemäß den Anhängen II und III erforderlich ist, und diejenigen Pflanzenerzeugnisse und Pestizide genannt, für die diese Ausnahmeregelung erforderlich ist. Eine solche Ausnahmeregelung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben einer Behandlung mit einem Begasungsmittel auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet Rückstandsgehalte für Wirkstoffe zuzulassen, die über den in den genannten Anhängen aufgeführten Gehalten liegen, um Handelsunterbrechungen für eingelagerte Erzeugnisse zu vermeiden, die einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte unterzogen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Anhang VII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).


ANHANG

„ANHANG VII

Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 18 Absatz 3

Wirkstoff

Erzeugnis in Anhang I

(Codenummer)

Phosphorwasserstoff

Früchte (0100000), Gemüse (0200000), Hülsenfrüchte (0300000), Ölsaaten und Ölfrüchte (0400000), Getreide (0500000), Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao (0600000), Gewürze (0800000).

Aluminiumphosphid

Früchte (0100000), Gemüse (0200000), Hülsenfrüchte (0300000), Ölsaaten und Ölfrüchte (0400000), Getreide (0500000), Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao (0600000), Gewürze (0800000).

Magnesiumphosphid

Früchte (0100000), Gemüse (0200000), Hülsenfrüchte (0300000), Ölsaaten und Ölfrüchte (0400000), Getreide (0500000), Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao (0600000), Gewürze (0800000).

Sulfurylfluorid

Früchte (0100000), Getreide (0500000).“


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