2.
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Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a)
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In Abschnitt „R. NIEDERLANDE“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
„5.
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Familienleistungen:
Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz):
a)
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Wenn die berechtigte Person in den Niederlanden wohnt:
Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk sie wohnt
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b)
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wenn die berechtigte Person außerhalb der Niederlande wohnt, ihr Arbeitgeber aber in den Niederlanden wohnt oder dort niedergelassen ist:
Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder niedergelassen ist
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c)
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in den übrigen Fällen: Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH AmstelveenWet Kinderopvang (Kinderbetreuungsgesetz):
Belastingdienst/Toeslagen (Steuerverwaltung/Zulagen)“
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b)
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Der Abschnitt „T. POLEN“ wird wie folgt geändert:
i)
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Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d erhalten folgende Fassung:
„a)
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Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii genannten zurückgelegt haben:
1.
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Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta
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2.
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Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei, Slowenien oder der Schweiz wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei, Slowenien oder der Schweiz
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3.
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Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland
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4.
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Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland
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5.
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Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland, Rumänien oder dem Vereinigten Königreich wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Belgien, Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Irland, Rumänien oder im Vereinigten Königreich
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|
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b)
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Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii zurückgelegt haben:
1.
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Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Warschau — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden wohnen;
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden
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2.
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Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Tomaszów Mazowiecki — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Spanien, Italien oder Portugal wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Italien oder Portugal
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3.
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Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Częstochowa — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder der Schweiz wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder der Schweiz
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4.
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Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, der Slowakei oder Slowenien wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, der Slowakei oder Slowenien
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5.
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Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Poznań — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Irland, Griechenland, Malta, Zypern oder dem Vereinigten Königreich wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Irland, Griechenland, Malta, Zypern oder dem Vereinigten Königreich
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6.
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Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Ostrów Wielkopolski — für Personen, die
a)
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ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen
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b)
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polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland
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c)
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Für Berufssoldaten, Bedienstete des militärischen Abschirmdienstes und Bedienstete des militärischen Nachrichtendienstes:
i)
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bei einer Invaliditätsrente, wenn der letzte Zeitraum die Zeit im Militärdienst, als Bediensteter des militärischen Abschirmdienstes oder Bediensteter des militärischen Nachrichtendienstes war
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ii)
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bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c bis e genannten Dienstzeiten insgesamt folgende Mindestzeit ergeben: 10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder 15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1982 aus dem Dienst ausgeschieden sind
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iii)
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bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe c Ziffer i oder Ziffer ii erfüllt ist:
Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)
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d)
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Für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), der Behörde für Korruptionsbekämpfung, des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr:
i)
|
bei einer Invaliditätsrente, wenn die letzte Versicherungszeit die Zeit in einer der genannten Organisationen war
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ii)
|
bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c bis e genannten Dienstzeiten insgesamt folgende Mindestzeit ergeben: 10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. April 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind, oder 15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. März 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind
|
iii)
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bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe d Ziffer i oder Ziffer ii erfüllt ist:
Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)“
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ii)
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Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)
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Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:
—
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Für Personen, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Arbeitnehmer oder Selbständige (mit Ausnahme selbständiger Landwirte) oder für eine Weiterbildung oder ein Praktikum vorgemerkte arbeitslose Hochschulabsolventen waren:
die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)
|
—
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Für Personen, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls selbständige Landwirte waren:
die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)
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—
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Für Berufssoldaten und die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Beamten, wenn der Versicherungsfall während einer Militärdienstzeit oder einer Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe c genannten Organisationen eintritt:
Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)
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—
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Für die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Beamten, wenn der Versicherungsfall während einer Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe d genannten Organisationen eintritt:
Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)
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—
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Für Strafvollzugsbedienstete, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls während einer Dienstzeit im Strafvollzugsdienst eintritt:
Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)
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—
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Für Richter und Staatsanwälte: besondere Stellen des Justizministeriums“
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iii)
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Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g)
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Für Rentner
—
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mit Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer und Selbständige mit Ausnahme selbständiger Landwirte:
die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)
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—
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mit Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für selbständige Landwirte:
die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)
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—
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mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Berufssoldaten oder des in Nummer 2 Buchstabe c genannten Rentensystems für Beamte:
Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)
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—
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mit Anspruch auf Leistungen des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Rentensystems für Beamte:
Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)
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mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Strafvollzugsbedienstete:
Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)
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Für ehemalige Richter und Staatsanwälte:
besondere Stellen des Justizministeriums“
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