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Document 32008L0044

Richtlinie 2008/44/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 94 vom 5.4.2008, p. 13–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/44/oj

5.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/13


RICHTLINIE 2008/44/EG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 19. April 2002 von Kumiai Chemicals Industry Co. Ltd einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Benthiavalicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 26. April 2001 von BASF AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 26. März 1997 von Luxan B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Carvon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/610/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 15. September 2002 von Prophyta einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces lilacinus, Stamm 251, (im Folgenden „Paecilomyces lilacinus“) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(6)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer CropScience einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.

(7)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben am 13. April 2004 (Benthiavalicarb), am 22. November 2002 (Boscalid), am 16. Oktober 2000 (Carvon), am 2. September 2003 (Fluoxastrobin), am 3. November 2004 (Paecilomyces lilacinus) bzw. am 18. Oktober 2004 (Prothioconazol) Entwürfe der Bewertungsberichte zu den Wirkstoffen übermittelt.

(8)

Die Bewertungsberichte wurden einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission für Fluoxastrobin (6) und Paecilomyces lilacinus  (7) am 15. Juni 2007 sowie für Benthiavalicarb (8) und Prothioconazol (9) am 12. Juli 2007 in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA vorgelegt. Diese Berichte und die Entwürfe der Bewertungsberichte über Boscalid und Carvon wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft; diese Prüfung wurde am 22. Januar 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol abgeschlossen.

(9)

Den verschiedenen Bewertungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(10)

Unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Fluoxastrobin und Prothioconazol weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, vorzuschreiben, dass Fluoxastrobin zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Oberflächenwasser und nicht in Ratten vorkommende Metaboliten weiter untersucht wird, dass Prothioconazol zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Derivate der Triazol-Metaboliten und körnerfressende Vögel und Säugetiere weiter untersucht wird und dass die Antragsteller die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorlegen.

(11)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol enthalten, überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem des Artikels 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(12)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   In Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Januar 2009 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus bzw. Prothioconazol erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Juli 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus bzw. Prothioconazol. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2010 geändert oder widerrufen;

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung erforderlichenfalls bis zum 31. Januar 2010 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/41/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 12).

(2)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.

(3)  ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 34.

(4)  ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 29.

(5)  ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 10.

(6)  EFSA Scientific Report (2007) 102, 1-84, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluoxastrobin (abgeschlossen am 13. Juni 2007).

(7)  EFSA Scientific Report (2007) 103, 1-35, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Paecilomyces lilacinus strain 251 (abgeschlossen am 13. Juni 2007).

(8)  EFSA Scientific Report (2007) 107, 1-81, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benthiavalicarb (abgeschlossen am 12. Juli 2007).

(9)  EFSA Scientific Report (2007) 106, 1-98, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance prothioconazole (abgeschlossen am 12. Juli 2007).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„169

Benthiavalicarb

CAS-Nr. 413615-35-7

CIPAC-Nr. 744

[(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-yl)ethyl]carbamoyl}-2-methylpropyl]carbamic acid

≥ 910 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

 

6,6′-Difluor-2,2′-dibenzothiazol: < 3,5 mg/kg

 

Bis(2-amino-5-fluorphenyl)disulfid: < 14 mg/kg

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung.

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt.

170

Boscalid

CAS-Nr. 188425-85-6

CIPAC-Nr. 673

2-Chloro-N-(4′-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide

≥ 960 g/kg

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit;

das Langzeitrisiko für Vögel und Bodenorganismen;

das Risiko einer Anreicherung im Boden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung.

171

Carvon

CAS-Nr. 99-49-0 (D/L-Gemisch)

CIPAC-Nr. 602

5-isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-one

≥ 930 g/kg mit einem D/L-Verhältnis von mindestens 100:1

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

172

Fluoxastrobin

CAS-Nr. 361377-29-9

CIPAC-Nr. 746

(E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-4-yloxy]phenyl}(5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-3-yl)methanone O-methyloxime

≥ 940 g/kg

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit, insbesondere bei der Handhabung des unverdünnten Konzentrats; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (z. B. Tragen eines Gesichtsschutzes);

den Schutz aquatischer Organismen; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden (z. B. Abstandsauflagen);

die Rückstandsmengen der Metaboliten von Fluoxastrobin, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird; die Anwendungsbedingungen sollten in diesem Fall entsprechende Beschränkungen enthalten;

das Risiko einer Anreicherung im Oberboden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage von Daten zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung in Bezug auf aquatische Organismen, unter Berücksichtigung von Abdrift, Abschwemmung und Dränage sowie der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung;

die Vorlage von Daten über die Toxizität von nicht in Ratten vorkommenden Metaboliten, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs vorlegt.

173

Paecilomyces lilacinus (Thom)

Samson 1974 Stamm 251 (AGAL: Nr. 89/030550)

CIPAC-Nr. 753

Entfällt

 

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paecilomyces lilacinus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit (wenngleich keine Notwendigkeit besteht, einen AOEL-Wert festzusetzen, sollten Mikroorganismen in der Regel als potenzielle Sensibilisatoren angesehen werden);

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden auf Blättern lebenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

174

Prothioconazol

CAS-Nr. 178928-70-6

CIPAC-Nr. 745

(RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-(2-chlorophenyl)-2-hydroxypropyl]-2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione

≥ 970 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

Toluol: < 5 g/kg

Prothioconazol-desthio (2-(1-Chlorcyclopropyl)-1-(2-chlorphenyl)-3-(1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol): < 0,5 g/kg (NG)

1. August 2008

31. Juli 2018

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit bei Spritzungen; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen enthalten;

den Schutz aquatischer Organismen; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden (z. B. Abstandsauflagen);

den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage von Informationen zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Derivaten der Triazol-Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

die Vorlage eines Vergleichs der Wirkungsweise von Prothioconazol und Derivaten der Triazol-Metaboliten zur Bewertung der Toxizität infolge einer kombinierten Exposition gegenüber diesen Verbindungen;

die Vorlage von Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere aufgrund der Verwendung von Prothioconazol zur Saatgutbehandlung.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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