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Document 32008E0652

Gemeinsamer Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 213 vom 8.8.2008, p. 58–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0413

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/652/oj

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/58


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/652/GASP DES RATES

vom 7. August 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (1) angenommen, mit dem die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („UNSCR 1737 (2006)“) umgesetzt wurde.

(2)

Der Rat hat am 23. April 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) angenommen, mit dem die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („UNSCR 1747 (2007)“) umgesetzt wurde.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 3. März 2008 die Resolution 1803 (2008) („UNSCR 1803 (2008)“) verabschiedet, die den Umfang der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten restriktiven Maßnahmen erweitert und von allen Staaten verlangt, dass sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Bestimmungen wirksam umzusetzen.

(4)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP angenommen, in dem weitere Personen und Organisationen aufgeführt sind, gegen die Einreisebeschränkungen und Einfriermaßnahmen zu verhängen sind.

(5)

In der Resolution 1803 (2008) werden alle Staaten aufgefordert, Wachsamkeit zu üben, wenn sie neue Verpflichtungen in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, um zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt.

(6)

Aus denselben Gründen werden alle Staaten in der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch aufgefordert, Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstituten mit allen Banken mit Sitz in Iran und deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland zu üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen. Damit diese Wachsamkeit geübt werden kann, wird in einigen Bestimmungen dieses Gemeinsamen Standpunkts ein Bezug zur Richtlinie 2006/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3) hergestellt.

(7)

In der Resolution 1803 (2008) werden die von der Financial Action Task Force (FATF) herausgegebenen Leitlinien begrüßt, die den Staaten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen nach der Resolution 1737 (2006) behilflich sein sollen.

(8)

In der Resolution 1803 (2008) werden alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung aller der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge und Schiffe, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, zu überprüfen, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff verbotene Güter befördert.

(9)

Durch die Resolution 1803 (2008) werden die restriktiven Maßnahmen auf alle Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, sowie auf die Personen und Einrichtungen ausgeweitet, die nach Feststellung des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der in dieser Resolution, der Resolution 1737 (2006) oder der Resolution 1747 (2007) verhängten Sanktionen oder bei dem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen behilflich waren.

(10)

Es sollten auch die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Regierung Irans oder einer Person oder Einrichtung in Iran oder einer bezeichneten Person oder Einrichtung oder einer Person, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten einen Anspruch geltend macht, kein Schadensersatz für solche Ansprüche gewährt wird, die in Verbindung mit einem Vertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft geltend gemacht werden, dessen Erfüllung durch die Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) oder 1803 (2008) beschlossen wurden, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen getroffen werden, unmöglich gemacht wird.

(11)

Ferner sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder der Transfer bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.

(12)

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

gewisse sonstig Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.“

2.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn, diese dienen humanitären oder Entwicklungszwecken.

(2)   Um zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt, üben die Mitgliedstaaten Zurückhaltung, wenn sie neue Verpflichtungen in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, einschließlich bei der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen.“

3.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3b

(1)   Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Banken mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Bank Saderat;

b)

der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, wie in Anhang III aufgeführt;

c)

außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, wie in Anhang IV aufgeführt;

d)

Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wie in Anhang IV aufgeführt,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den Banken und Finanzinstituten gemäß Absatz 1 gehalten,

a)

ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen. Die FIU bzw. die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

(3)   Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführte oder bei ihnen eingegangene Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang zu melden.

Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leiten die zuständigen Behörden, die solche Meldungen erhalten haben, die entsprechenden Angaben gegebenenfalls unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner dieser Transaktionen niedergelassen sind, weiter.“

4.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3c

(1)   Zusätzlich zu den Überprüfungen zur Gewährleistung der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) sowie der Bestimmungen des Artikels 1 des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts überprüfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung von der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeugen und Schiffen, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff Güter befördert, die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten sind.

(2)   Wird die Ladung von der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeugen und Schiffen nach Absatz 1 überprüft, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen binnen fünf Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht über die Überprüfung, der insbesondere die Gründe für die Überprüfung sowie Zeitpunkt, Ort, Umstände, Ergebnisse und sonstige sachdienliche Angaben enthält.

(3)   Für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe, die der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von ihnen betrieben werden, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

von weiteren, nicht von Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, sowie von Personen, die den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) oder dieses Gemeinsamen Standpunkts oder bei dem Verstoß gegen diese Resolutionen oder diesen Gemeinsamen Standpunkt behilflich waren; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.“

6.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

a)

Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 (2006) aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) und nach Nummer 7 der UNSCR 1803 (2008) bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt;

b)

Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen — auch mit unerlaubten Mitteln —, sowie Personen, die den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) oder dieses Gemeinsamen Standpunkts oder bei dem Verstoß gegen diese Resolutionen oder diesen Gemeinsamen Standpunkt behilflich waren; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) oder 1803 (2008) beschlossen wurden, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats getroffen werden, dafür verantwortlich sind oder damit in Zusammenhang stehen, werden kein Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten bezeichneten Personen oder Einrichtungen oder einer Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht wird.“

8.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder der Kommission die Listen in den Anhängen II, III und IV.“

9.

Die Anhänge I und II werden durch die Anhänge I und II des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

10.

Die Anhänge III und IV des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts werden dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 43).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67).

(3)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/20/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

A.   Natürliche Personen

(1)

Fereidoun Abbasi-Davani. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007. Weitere Informationen: hochrangiger wissenschaftlicher Mitarbeiter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der Verbindungen zum Institut für angewandte Physik unterhält und eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammenarbeitet.

(2)

Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(3)

Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(4)

Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(5)

Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(6)

Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(7)

Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Iranischen Atomenergieorganisation. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(8)

Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(9)

Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(10)

Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(11)

Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(12)

Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und Managementdirektor der Bank Sepah. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(13)

Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(14)

Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(15)

Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(16)

Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Befehlshaber der Bassij-Milizen. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(17)

Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(18)

Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: AEOI-Beamter, der an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligt ist. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(19)

M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: In der Resolution 1747 (2007) bezeichneter Vorsitzender der Novin Energy Company. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(20)

Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Vorsitzender der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(21)

Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(22)

Naser Maleki. Funktion: Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Dienst gestellte ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(23)

Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(24)

Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(25)

Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(26)

Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Informationen: ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(27)

Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(28)

Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Mohammad Mehdi Nejad Nouri ist am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(29)

Mohammad Qannadi. Funktion: AEOI-Vizepräsident, zuständig für Forschung und Entwicklung. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(30)

Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Dieses Zentrum ist Teil des zur AEOI gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(31)

Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an der Urananreicherung in Natanz beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(32)

Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(33)

Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(34)

Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(35)

Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Manager der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(36)

Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(37)

Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(38)

Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor für Uranabbau in der Uranmine Saghand. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(39)

Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bodentruppen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(40)

General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(1)

Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(2)

Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert den Siebten Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien (Defence Industries Organisation, DIO). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(3)

Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(4)

Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Die Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(5)

Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der Saccal System companies; b) hat versucht, sicherheitsempfindliche Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(6)

Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(7)

Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO). Weitere Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm und am Raketenprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(8)

Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(9)

Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan (NFRPC) und Zentrum für Kerntechnik Isfahan (ENTC). Weitere Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(10)

Ettehad Technical Group. Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(11)

Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant; b) der AIO unterstehende Einrichtung; c) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(12)

Farayand Technique. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(13)

Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant). Weitere Informationen: von der AIO für Beschaffungsversuche benutzt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(14)

Jabber Ibn Hayan. Weitere Informationen: Labor der AEOI, an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(15)

Joza Industrial Co. Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(16)

Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Weitere Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(17)

Kernforschungszentrum Karadsch. Weitere Informationen: Teil des Forschungszweigs der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(18)

Kavoshyar Company. Weitere Informationen: Tochterunternehmen der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(19)

Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der Ammunition Industries Group (AMIG), die der DIO untersteht; b) an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(20)

Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(21)

Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der DIO; b) hat die Aufgabe, Triebwerkeinheiten, einschließlich Raketensystemen, für das iranische Militär herzustellen. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(22)

Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Weitere Informationen: operiert im Rahmen der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(23)

Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: Zweig der DIO. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(24)

Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet Luftfahrzeuge. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(25)

Pars Trash Company. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(26)

Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Informationen: war am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(27)

Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(28)

Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: der AIO unterstehende Einrichtung. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(29)

Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

(30)

Siebter Tir. Weitere Informationen: a) der DIO unterstehende Einrichtung, weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(31)

Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: a) der AIO unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(32)

Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: a) der AIO unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

(33)

Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: stellt Ultraleichtflugzeuge her. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

(34)

TAMAS Company. Weitere Informationen: a) an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Urananreicherung beteiligt; b) übergeordnete Einrichtung für vier Tochterunternehmen, darunter ein Unternehmen, das Uran zum Zwecke der Urankonzentration gewinnt, und ein Unternehmen, das für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).

(35)

Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: der AIO unterstehende Einrichtung. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.“.


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Personen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15.3.1949 Pass Nr.: S4409483 gültig 26.4.2000—27.4.2010 Ausstellungsort: Teheran. Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013. Geburtsort: Khoy

Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

2.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des MODAFL.

24.6.2008

3.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist.

24.6.2008

4.

Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicherheitsrates einstellen soll.

24.4.2007

5.

Ingenieur Mojtaba HAERI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

24.6.2008

6.

Ali HOSEYNITASH, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

24.6.2008

7.

Mohammad Ali JAFARI, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Übt eine Führungsfunktion (IRGC) aus.

24.6.2008

8.

Mahmood JANNATIAN

 

Stellvertretender Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).

24.6.2008

9.

Said Esmail KHALILIPOUR

Geburtsdatum: 24.11.1945, Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

10.

Ali Reza KHANCHI

Adresse des Kernforschungszentrums (NRC): AEOI-NRC, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran; Fax: (+ 9821) 802 14 12

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

11.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries.

24.6.2008

12.

Brigadegeneral Beik MOHAMMADLU

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Versorgung und Logistik.

24.6.2008

13.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu erwerben.

24.6.2008

14.

Brigadegeneral Mohammad NADERI

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt.

24.6.2008

15.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). In seine Zuständigkeit fallen sämtliche Militärprogramme, einschließlich der ballistischen Raketenprogramme.

24.6.2008

16.

Dr Javad RAHIQI

Geburtsdatum: 21.4.1954, Geburtsort: Mashad

Leiter des Zentrums für Nukleartechnologie in Isfahan der AEOI. Es überwacht die Uranumwandlungsanlage in Isfahan. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies umfasst alle mit der Uranumwandlung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

17.

Konteradmiral Mohammad SHAFI'I RUDSARI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung

24.6.2008

18.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium

24.6.2008

19.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

24.4.2007

20.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

24.6.2008


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO)

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Teheran

Die AIO überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der AIO und zwei weitere hohe Beamte wurden ebenfalls in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet.

24.4.2007

2.

Armament Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO (Organisation der Verteidigungsindustrien).

24.4.2007

3.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das ballistische Raketenprogramm.

24.6.2008

4.

Melli Bank,

 

Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Melli Bank dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen erbracht, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.6.2008

Melli Bank Iran und alle ihre Zweigstellen und Niederlassungen, u. a.:

Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Teheran

a)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, Vereinigtes Königreich

b)

Bank Melli Iran Zao

9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland

5.

Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) — auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute/Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.)

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der DIO. Das DTSRC regelt einen Großteil der Versorgung der DIO.

24.4.2007

6.

Iran Electronic Industries

P.O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Zu 100 % im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

24.6.2008

7.

IRGC Air Force (Luftwaffe des Korps der Iranischen Revolutionsgarden)

 

Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter der IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.6.2008

8.

Khatem-ol Anbiya Construction Organisation

221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Teheran 14678, Iran

Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalauftragnehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das ballistische Raketenprogramm.

24.6.2008

9.

Malek Ashtar-Universität

 

Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnik in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen.

24.6.2008

10.

Marine Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

11.

Mechanic Industries Group

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für das ballistische Raketenprogramm beteiligt.

24.6.2008

12.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Teheran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme.

24.6.2008

13.

Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX)

P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran

Ist der Exportzweig des MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird. Handelsverbot für das MODLEX nach der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates.

24.6.2008

14.

3M Mizan Machinery Manufacturing

 

Scheinfirma der AIO, wirkt an Einkäufen im ballistischen Bereich mit.

24.6.2008

15.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf einschließlich Uranschürfung, bergbau, gewinnung, Uranumwandlung und nuklearer Entsorgung. Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

24.4.2007

16.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für Irans ballistisches Raketenprogramm tätig.

24.6.2008

17.

Special Industries Group

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

18.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des MODAFL.

24.6.2008“


ANHANG III

„ANHANG III

Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Iran nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b“


ANHANG IV

„ANHANG IV

Außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befindliche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Iran sowie Finanzinstitutionen, die ihren Sitz nicht in Iran haben und sich nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, aber von Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, die ihren (Wohn-)Sitz in Iran haben, nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben c und d“


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