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Document 32008D1297
Decision No 1297/2008/EC of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on a Programme for the Modernisation of European Enterprise and Trade Statistics (MEETS) (Text with EEA relevance)
Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 340 vom 19.12.2008, p. 76–82
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
19.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/76 |
BESCHLUSS Nr. 1297/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008
über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat sich in ihren Mitteilungen vom 16. März 2005 über bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union und vom 24. Januar 2007 über das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union verpflichtet, die Rechtsetzungspolitik zu verbessern, unnötige Bürokratie abzubauen und eine Überregulierung zu vermeiden. |
(2) |
Die Kommission hat am 14. November 2006 eine Mitteilung über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken veröffentlicht, in der ein strategischer Ansatz für die weitere Verringerung der statistischen Belastung der Unternehmen festgelegt wird. |
(3) |
In den vergangenen 15 Jahren wurden zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft an statistischen Informationen zahlreiche statistische Rechtsvorschriften erlassen, die die Tätigkeiten von Unternehmen beschreiben und Verpflichtungen von Unternehmen zur Übermittlung statistischer Daten vorsehen. Eine Überarbeitung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass unter anderem der Geltungsbereich der statistischen Rechtsvorschriften und die in ihnen enthaltenen die Konzepte und Definitionen miteinander vereinbar sind. Die Vereinfachung und die Festlegung von Prioritäten sollten all diese Rechtsvorschriften so weit wie möglich kennzeichnen. |
(4) |
Die Unternehmens- und Handelsstatistik steht in den kommenden Jahren vor einer großen Herausforderung. Um politische Maßnahmen der Gemeinschaft unterstützen zu können, muss sie in der Lage sein, Phänomene der im Wandel begriffenen Wirtschaft der Gemeinschaft abzubilden, etwa die Globalisierung, neue Trends im Unternehmertum, die Informationsgesellschaft, den Handel mit Dienstleistungen, die Innovation, die sich ändernden Handelsstrukturen und die Wettbewerbsfähigkeit im Licht der erneuerten LissabonStrategie. |
(5) |
Ein Schlüsselelement für den Bedarf an Unternehmens- und Handelsstatistiken ist die erneuerte Lissabon-Strategie mit ihren Zielen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und ein hohes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen. |
(6) |
Die zunehmende europäische Integration in vielen Wirtschaftsbereichen — dazu gehören auch die Europäische Währungsunion und das europäische Zollsystem — schafft neuen Bedarf an Statistiken über die Rolle des Euro in internationalen Transaktionen und erfordert eine Anpassung des statistischen Systems. Die Unternehmens- und Handelsstatistik sollte diesem Bedarf angemessen gerecht werden und rechtzeitig qualitativ hochwertige statistische Informationen über die strukturellen Veränderungen in der europäischen Wirtschaft und ihren Unternehmen liefern. |
(7) |
Die Unternehmens- und Handelsstatistik umfasst mehrere Bereiche, in denen Verbesserungen vorgenommen werden sollten, wie strukturelle Unternehmensstatistiken, kurzfristige Statistiken, ProdcomStatistiken, Statistiken über Informations- und Kommunikationstechnologien und Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat). |
(8) |
Die für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistik zuständigen Behörden sollten die Methoden umgestalten, um die Belastung der Unternehmen zu verringern und alle verfügbaren Quellen und neuen Technologien effizient zu nutzen. |
(9) |
Der Bedarf an neuen Arten von Indikatoren kann aufgrund der Modernisierung des statistischen Produktionssystems entstehen. Neue Arten von Indikatoren, die die benötigten Informationen liefern, könnten geschaffen werden, indem bereits vorhandene Unternehmensstatistiken miteinander verknüpft werden, ohne dass die Meldelast der Unternehmen erhöht werden muss. Durch neue Quellen und elektronischen Zugriff wird voraussichtlich der Aufwand bei der Datenerhebung verringert und gleichzeitig der Informationsbestand erhöht werden. Das Potenzial der Unternehmensstatistik sollte effizienter genutzt und die Qualität der statistischen Informationen verbessert werden. |
(10) |
Die nationalen statistischen Behörden sollten eng an der Modernisierung der Systeme zur Erstellung von Statistiken beteiligt werden, um höhere Kosten und unnötige Bürokratie zu vermeiden. |
(11) |
Die Vereinfachung des Intrastat-Systems ist Teil der Bemühungen um den Abbau der statistischen Anforderungen und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen. Die kürzlich beschlossene Herabsetzung der Abdeckungsquote wird kurzfristig zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Längerfristig sollten andere Möglichkeiten der Vereinfachung geprüft werden, darunter auch das sogenannte „Einstromverfahren“. Die mögliche langfristige Umsetzung dieser Vereinfachungsmöglichkeiten hängt von Durchführbarkeitsstudien und anderen Maßnahmen ab, die aufgrund dieses Beschlusses durchzuführen sind. Die Qualität der Statistiken sowie die mit einem Übergang verbundenen erheblichen Kosten sollten jedoch berücksichtigt werden. |
(12) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Ex-Ante-Bewertung vorgenommen, um das durch diesen Beschluss aufgestellte Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und bereits im Stadium der Programmkonzeption die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen. |
(13) |
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) den vorrangigen Bezugsrahmen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bildet. |
(14) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Aufstellung eines Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine unkoordinierte Modernisierung zu Doppelarbeit, Wiederholung von Fehlern und höheren Kosten führen würde, und daher wegen des Umfangs dieser Statistiken besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(15) |
Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört worden. |
(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4) liefert einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieses Beschlusses. |
(17) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Aufstellung des Programms
(1) Durch diesen Beschluss wird ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (nachstehend „Programm MEETS“ genannt) aufgestellt.
(2) Das Programm MEETS beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Geltungsbereich und allgemeine Ziele
(1) Die im Programm MEETS vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Produktion und Verbreitung von Unternehmens- und Handelsstatistiken in der Gemeinschaft.
(2) Die allgemeinen Ziele des Programms MEETS sind:
a) |
Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1); |
b) |
Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2); |
c) |
Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3); und |
d) |
Modernisierung des Datenerhebungssystems zum Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (nachstehend „Intrastat“ genannt) (Ziel 4). |
Artikel 3
Maßnahmen
Zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) |
Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1): Maßnahme 1.1: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen; Maßnahme 1.2: Entwicklung neuer Bereiche; |
b) |
Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2): Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens; Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen; Maßnahme 2.3: Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen; |
c) |
Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3): Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen; Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten; Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten; |
d) |
Modernisierung von Intrastat (Ziel 4): Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen; Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten; Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat. |
Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind im Anhang beschrieben und in den in Artikel 4 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen ausführlicher erläutert.
Artikel 4
Jährliche Arbeitsprogramme
Die jährlichen Arbeitsprogramme mit den Prioritäten für die Maßnahmen der einzelnen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 und der Zuweisung der Haushaltsmittel gemäß diesem Beschluss werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
Artikel 5
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 6
Bewertung
(1) Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Bewertung der im Rahmen des Programms MEETS durchgeführten Tätigkeiten vor, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2010 und anschließend jährlich bis 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Programms MEETS.
Bis zum 31. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms MEETS. In diesem Bericht ist unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben zu prüfen, welche Vorteile der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Lieferanten und den Nutzern der statistischen Informationen aus den durchgeführten Maßnahmen erwachsen und in welchen Bereichen noch Verbesserungen möglich sind.
Artikel 7
Finanzierung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms MEETS wird für den Zeitraum von 2009 bis 2013 auf 42 500 000 EUR festgelegt.
(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. LE MAIRE
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2008.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(3) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
UNTERGLIEDERUNG DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN
Ziel 1 |
: |
Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche Maßnahme 1.1: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen
Maßnahme 1.2: Entwicklung von neuen Bereichen
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Ziel 2 |
: |
Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens
Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen
Maßnahme 2.3: Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen
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Ziel 3 |
: |
Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung von Unternehmens- und Handelsstatistiken Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen
Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten
Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten
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Ziel 4 |
: |
Modernisierung von Intrastat Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen
Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten
Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat
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