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Document 32008D0738

    2008/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 zu der Beihilferegelung, die Frankreich für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2257) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 249 vom 18.9.2008, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/738/oj

    18.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2008

    zu der Beihilferegelung, die Frankreich für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires) gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2257)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/738/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Die französischen Behörden haben die Kommission am 24. April 2007 davon in Kenntnis gesetzt, dass sie beabsichtigen, eine Beihilferegelung einzuführen, um Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zu fördern. Im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) vorgesehenen vorläufigen Prüfung wurde Frankreich am 7. Juni 2007 aufgefordert, ergänzende Informationen zu übermitteln, insbesondere um nähere Auskünfte über die Beihilfeempfänger und die Rechtsgrundlage dieser Regelung zu erhalten. Die französischen Behörden sind dieser Aufforderung am 11. Juli 2007 nachgekommen. Die Kommission hat die französischen Behörden am 11. September 2007 erneut um ergänzende Informationen gebeten, und Frankreich antwortete auf dieses Ersuchen am 26. Oktober 2007.

    (2)

    Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der gemeldeten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt angemeldet. Sie hat Frankreich am 16. Januar 2008 von ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterrichtet.

    (3)

    Die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

    (4)

    Frankreich hat in Form eines Vermerks mit Schreiben vom 18. Februar 2008 Stellung genommen. Von anderen Beteiligten sind der Kommission keine Stellungnahmen zugegangen.

    2.   BESCHREIBUNG

    (5)

    Den Informationen der Anmeldung zufolge sollen mit der vorliegenden Beihilferegelung Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur ausschließlich über nationale Mittel gefördert werden.

    (6)

    Ziel der Regelung ist es, anderen Unternehmen als kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Beihilfen zu gewähren, sodass sie in derselben Weise gefördert werden wie kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (4).

    (7)

    Die Beihilfen sollen aus dem „Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires“ (FISIAA) gefördert werden. Dieser von den französischen Behörden geschaffene Fonds wird aus staatlichen Mitteln finanziert, die vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei verwaltet werden. Alle Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnissen tätig sind, kommen für einen Zuschuss aus dem FISIAA in Betracht. Hierbei kann es sich also sowohl um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, als auch um Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors handeln. In der Regelung ist vorgesehen, dass im Jahr 2007 ausschließlich Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten bzw. mit einem Umsatz von über 200 Mio. EUR eine Beihilfe erhalten sollen. Den Ausführungen Frankreichs zufolge wird diese Priorität wahrscheinlich auch für nach 2007 gewährte Beihilfen beibehalten. Diese Annahme wurde in dem erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben vom Dezember 2007 (siehe Erwägungsgrund 9) bestätigt.

    (8)

    Die Anmeldung der Beihilferegelung ging mit einem am 2. März 2007 veröffentlichten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben einher, der darauf abzielte, Vorhaben auszuwählen, die den Zielen des FISIAA entsprechen. Nach Angaben der französischen Behörden betrifft dieser Aufruf ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmen und dient das Lastenheft nur zur Veranschaulichung der Bedingungen, die für die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gelten.

    (9)

    Am 17. Dezember 2007 erging ein erneuter Aufruf zur Einreichung von Vorhaben mit dem Ziel, Vorhaben für das Jahr 2008 auszuwählen. In diesem Aufruf werden Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, nicht ausdrücklich genannt, aber es wird auf alle Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (einschließlich Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur) hingewiesen. Des Weiteren wird auf die neuen Regeln hingewiesen, die für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) gelten.

    (10)

    Die Kommission hat von diesem erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben, der auf der Webseite des französischen Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei angekündigt wurde (5), erst erfahren, nachdem sie die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bereits beschlossen hatte. In ihrer Antwort vom 18. Februar 2008 erwähnen die französischen Behörden diesen erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben nicht. Sie erklären lediglich, dass die verzögerte Genehmigung Verarbeitungsunternehmen bereits daran gehindert hat, sich an dem Aufruf zur Einreichung von Vorhaben zu beteiligen, den der FISIAA 2007 lanciert hat [am 2. März 2007, aber gemeldet am 24. April 2007].

    (11)

    Den französischen Behörden zufolge ist der Tätigkeitsbereich des FISIAA derzeit durch den Interventionsrahmen festgelegt, d. h. die für landwirtschaftliche Unternehmen geltende Beihilferegelung, die unter dem Aktenzeichen N 553/2003 registriert und mit der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2004 (6) genehmigt wurde. Die Anmeldung der Beihilferegelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, hat zum Ziel, diesen Interventionsrahmen auf Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor auszudehnen.

    (12)

    Der FISIAA verfügt im Jahr 2007 über 13 Mio. EUR für sämtliche begünstigten Sektoren (Landwirtschaft einerseits und Fischerei und Aquakultur andererseits). Da dieser Fonds sämtlichen Unternehmen dieser beiden Sektoren offen steht, ist nach Auffassung der französischen Behörden in diesem Stadium nicht abzusehen, welcher Teil dieses Betrags schließlich an den Fischerei- und Aquakultursektor geht.

    (13)

    Im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Ausgaben heißt es in dem Aufruf zur Einreichung von Vorhaben, dass es Ziel des FISIAA ist, Unternehmensvorhaben zu fördern, die materielle und immaterielle Investitionen betreffen und „einen stark strukturierenden Charakter“ und/oder „eine starke kommerzielle Stellung“ haben und/oder „innovativ“ sind. Zuschussfähig sind alle Investitionen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Lagerung, Verpackung, Verarbeitung und/oder Vermarktung betreffen. Bei diesen Investitionen kann es sich insbesondere um Ausgaben für die Anschaffung von neuem Material oder für den Erwerb und die Einrichtung von Immobilien im Zusammenhang mit dem Vorhaben handeln, ferner um Personalkosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben sowie um immaterielle Leistungen wie Patente, Studien und Beratung. Die aus dem FISIAA gewährte Beihilfe beträgt höchstens 15 % der zuschussfähigen Ausgaben für materielle Investitionen und 100 000 EUR für immaterielle Investitionen.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (14)

    Ziel der vorliegenden Beihilferegelung ist es, anderen Unternehmen als kleinen und mittleren Unternehmen Beihilfen zu gewähren, sodass sie — ausschließlich über nationale Mittel — in derselben Weise gefördert werden wie KMU im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006. Die Beihilfen sollen aus dem FISIAA finanziert werden.

    (15)

    Bei der Prüfung dieser Beihilferegelung unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (7) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) wird auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Kriterien hingewiesen. Allerdings betreffen die aus dem EFF förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur nur KMU, während die vorliegende Beihilferegelung ausdrücklich auf andere Unternehmen als KMU abzielt.

    (16)

    Daher hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

    4.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS UND DER BETEILIGTEN

    (17)

    Frankreich nennt zwei Argumente, weshalb die Beihilfen des FISIAA für Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur seiner Ansicht nach mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    (18)

    Zunächst wiederholt Frankreich die in seiner Antwort vom 26. Oktober 2007 enthaltene Bemerkung, nämlich dass Verarbeitungsunternehmen des Fischerei- und des Agrarsektors häufig gleichartige Tätigkeiten ausführen, die Kommission aber nicht der Auffassung war, dass Beihilfen für große Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors den Wettbewerb verzerren könnten, und den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, diesen Unternehmen staatliche Beihilfen zu gewähren.

    (19)

    Im Übrigen bittet Frankreich die Kommission auszuführen, weshalb sie der Ansicht ist, dass großen Unternehmen 2007 und 2008 Beihilfen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gewährt werden können, während gleichartige, aber ausschließlich über nationale Mittel finanzierte Beihilfen solchen Unternehmen nicht gewährt werden dürfen.

    5.   BEURTEILUNG

    (20)

    Die Kommission macht zunächst geltend, dass der Aufruf des FISIAA zur Einreichung von Vorhaben für 2007 am 2. März 2007 lanciert wurde, mit einer Frist bis zum 2. Mai 2007, die französischen Behörden aber ihre Absicht, diesen Aufruf auch für Vorhaben von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors zugänglich zu machen, der Kommission erst am 24. April 2007 mitgeteilt haben. Mit anderen Worten, der Aufruf zur Einreichung von Vorhaben wurde lanciert, bevor die Kommission von dieser Beihilferegelung, die für Unternehmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bestimmt war, Kenntnis und noch bevor sie Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zu äußern. Daher hat die Kommission Frankreich zunächst gefragt, ob das der Anmeldung beigefügte Dokument (d. h. der Aufruf zur Einreichung von Vorhaben vom 2. März 2007) nur für Unternehmen des Agrarsektors bestimmt war, was Frankreich in seinem Schreiben vom 11. Juli 2007 bestätigte (Der erste Aufruf war auf Unternehmen des Agrarsektors begrenzt (….). Daher sollen in dem Aufruf des FISIAA zur Einreichung von Vorhaben Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur erst erwähnt werden, wenn diese Beihilferegelung genehmigt wird). Im gegenteiligen Fall wäre die Beihilferegelung nämlich als rechtswidrige (nicht angemeldete) Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestuft worden.

    (21)

    Eine ähnliche Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben vom 17. Dezember 2007, von dem die Kommission erst nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (siehe Erwägungsgrund 9) erfahren hat. Dieser erneute Aufruf ist genauso formuliert wie der Aufruf von 2007 und erwähnt also nicht ausdrücklich Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, sondern verweist — wie auch der vorhergehende Aufruf zur Einreichung von Vorhaben — auf Anhang I des Vertrags (der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfasst) und auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

    (22)

    Die Kommission erinnert daran, dass die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe nicht automatisch erfolgt und ein Mitgliedstaat der Entscheidung der Kommission nicht vorgreifen kann, solange die Prüfung der Beihilferegelung nicht abgeschlossen ist. Daher kann die Kommission die Behauptung, der zufolge die verzögerte Genehmigung [der betreffenden Beihilferegelung] Verarbeitungsunternehmen bereits daran gehindert hat, sich an dem Aufruf zur Einreichung von Vorhaben zu beteiligen, den der FISIAA 2007 lanciert hat, nicht akzeptieren. Ebenso kann sie auch nicht akzeptieren, dass ein zweiter Aufruf zur Einreichung von Vorhaben ergangen ist, ohne dass die Möglichkeit für im Fischereisektor tätige Unternehmen, im Jahr 2008 Zuschüsse aus dem FISIAA zu erhalten, ausdrücklich ausgeschlossen wurde, oder zumindest darauf hingewiesen wurde, dass die vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich war.

    (23)

    In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.“

    (24)

    Die betreffenden Beihilfen, bei denen es sich um aus staatlichen Mitteln finanzierte Zuschüsse handelt (siehe Erwägungsgrund 7), sind tatsächlich vom Staat gewährte Beihilfen.

    (25)

    Da über die Gewährung dieser Zuschüsse auf nationaler Ebene entschieden wird, nachdem die Dienststellen des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei eine Auswahl zwischen den im Rahmen des Aufrufs unterbreiteten Vorhaben getroffen haben, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe vom Staat gewährt wird.

    (26)

    Die angemeldete Beihilfemaßnahme kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit möglicherweise den Wettbewerb insofern verzerren, als sie die innerstaatliche Produktion von Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei zum Nachteil der Produktion anderer Mitgliedstaaten fördert.

    (27)

    Folglich stellt die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    (28)

    Da es sich hier um Beihilfen des Fischerei- und Aquakultursektors handelt, müssen diese Beihilfen anhand der Leitlinien beurteilt werden. Unter Nummer 5.3 der Leitlinien heißt es, dass diese Leitlinien ab 1. April 2008„auf alle staatlichen Beihilfen, die zu dem genannten oder späteren Zeitpunkt gemeldet werden oder geplant sind“, angewendet werden. Da die französischen Behörden angegeben hatten, dass sie die Genehmigung durch die Kommission abwarten wollten, bevor die Beihilfe Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilferegelung nicht angewendet wurde und folglich anhand der Leitlinien geprüft werden muss.

    (29)

    In Nummer 3.2 der Leitlinien wird auf die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 verwiesen. Folglich muss die vorliegende Beihilferegelung unter Berücksichtigung dieser Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin geprüft werden.

    (30)

    Die Kommission stellt fest, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für einen Zuschuss aus dem EFF in Betracht kommenden Maßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung ausschließlich für KMU bestimmt sind. Daher ist die Kommission auch der Auffassung, dass die Beihilferegelung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist und die auf andere Unternehmen als KMU abzielt, nicht den Interventionskriterien des EFF entspricht.

    (31)

    Die französischen Behörden bestreiten diese Analyse nicht, zumal sie darauf hinweisen, dass sich der zweite Aufruf zur Einreichung von Vorhaben an große Unternehmen des Sektors Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen richten soll, d. h. an Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten bzw. einem Umsatz von über 200 Mio. EUR, da diese Unternehmen von Beihilfen aus dem EFF ausgeschlossen sind, wie dies auch für Unternehmen gilt, die Agrarerzeugnisse verarbeiten. (…) Die französischen Behörden sind sich darüber im Klaren, dass sich die Kommission aufgrund der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor in Kombination mit Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds veranlasst sieht zu erklären, dass große Unternehmen für staatliche Beihilfen nicht in Betracht kommen.

    (32)

    Daher rechtfertigt Frankreich die vorliegende Beihilferegelung damit, dass Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors hinsichtlich der Gewährung staatlicher Beihilfen Unternehmen des Agrarsektors gleichzustellen sind, für die eine ähnliche Beihilferegelung 2004 genehmigt wurde. Da es sich aber um eine Beihilferegelung für den Fischerei- und Aquakultursektor handelt, für den spezifische Leitlinien gelten, kann die Kommission die Tatsache, dass es eine gleichartige Beihilferegelung für einen anderen Sektor gibt, nicht berücksichtigen. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die Regelung für Unternehmen des Agrarsektors ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2008 beibehalten wurde, entsprechend Nummer 196 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (8). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine neue Beihilferegelung für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Diese muss unter Berücksichtigung der für diesen Sektor geltenden Vorschriften und nicht analog zu einer bestehenden Regelung in einem anderen Sektor geprüft werden, welche auf der Grundlage anderer Vorschriften als denjenigen, die für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, genehmigt wurde. Folglich kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.

    (33)

    Ebenso wenig kann die Analogie mit den Beihilfen für große Unternehmen, die 2007 und 2008 im Rahmen des FIAF gewährt werden können, akzeptiert werden, um die Einführung einer neuen, rein nationalen Beihilferegelung zugunsten dieser Unternehmen zu rechtfertigen (siehe Erwägungsgrund 19). Die Vorschriften für die Verwaltung der Programme für strukturelle Interventionen und der in diesem Rahmen gewährten Beihilfen sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind voneinander unabhängig, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt (wie beispielsweise in den Leitlinien, in denen auf die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 verwiesen wird). Die Tatsache, dass aus Gründen, die ausschließlich mit Sachzwängen des Haushaltsvollzugs zusammenhängen, noch Beihilfen im Rahmen der Programmplanung 1999—2006 des FIAF gewährt werden können, hat keinen Einfluss auf die für die vorliegende Beihilferegelung geltenden Vorschriften.

    6.   SCHLUSS

    (34)

    Ausgehend von der Analyse in Abschnitt 5 ist zu schließen, dass die von Frankreich am 24. April 2007 gemeldete Beihilferegelung, der zufolge der FISIAA Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors Beihilfen gewährt, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Frankreich geplante Beihilferegelung, die darauf abzielt, Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur aus dem „Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires“ (FISIAA) zu fördern, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 4. Juni 2008

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 61 vom 6.3.2008, S. 8.

    (2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (3)  Siehe Fußnote 1.

    (4)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    (5)  http://agriculture.gouv.fr/sections/presse/communiques/2eme-appel-projets-pour

    (6)  ABl. C 214 vom 1.9.2005, S. 4.

    (7)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

    (8)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.


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