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Document 32008D0432

2008/432/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1937) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 151 vom 11.6.2008, p. 49–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/432/oj

11.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1937)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/432/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite (SRD).

(2)

Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen könnten jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen und es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

(3)

Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat (3) zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(4)

In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht (4) vom Juli 2007 empfiehlt die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

(5)

Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (5) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung einer harmonisierten Norm oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(3)  Ständiges Mandat an die CEPT bezüglich der jährlichen Anpassung des technischen Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (5. Juli 2006).

(4)  RSCOM(07) 58.

(5)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

Art des Geräts mit geringer Reichweite

Frequenzband

Maximale Leistung/Feldstärke/Leistungsdichte (1)

Zusätzliche Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen (2)

Sonstige Nutzungsbeschränkungen (3)

Umsetzungstermin

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (4)

6 765—6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13,553—13,567 MHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

26,957—27,283 MHz

10 mW (ERP), entspricht 42 dBμA/m in 10 m

 

Keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

40,660—40,700 MHz

10 mW (ERP)

 

Keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

433,050—434,040 MHz (5)

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von – 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

 

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

10 mW (ERP)

Arbeitszyklus (6): 10 %

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

434,040—434,790 MHz (5)

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von – 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

 

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

10 mW (ERP)

Arbeitszyklus (6): 10 %

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

Arbeitszyklus (6): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

863,000—868,000 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

868,000—868,600 (5) MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 1 % verwendet werden.

Keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

868,700—869,200 (5) MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

869,400—869,650 (5) MHz

500 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 10 % verwendet werden.

Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann.

Keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

869,700—870,000 (5) MHz

5 mW (ERP)

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juni 2007

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

2 400—2 483,5 MHz

10 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

5 725—5 875 MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

24,150—24,250 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

61,0—61,5 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

Alarmanlagen

868,600—868,700 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden.

Arbeitszyklus (6): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,250—869,300 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 0,1 %

 

1. Juni 2007

869,300—869,400 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,650—869,700 MHz

25 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 10 %

 

1. Juni 2007

Personenhilferuf (7)

869,200—869,250 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 0,1 %

 

1. Juni 2007

Induktive Anwendungen (8)

20,050—59,750 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

59,750—60,250 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60,250—70,000 kHz

69 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

70—119 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

119—127 kHz

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

127—140 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

140—148,5 kHz

37,7 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

148,5—5 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

– 15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

400—600 kHz

– 8 dBμA/m in 10 m

 

Außer RFID (9) sind keine anderen Anwendungen erlaubt.

1. Oktober 2008

3 155—3 400 kHz

13,5 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

5 000—30 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

– 20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

6 765—6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

7 400—8 800 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

10 200—11 000 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13 553—13 567 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60 dBμA/m in 10 m

 

Außer RFID (9) und EAS (10) sind keine anderen Anwendungen erlaubt.

1. Oktober 2008

26 957—27 283 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

Aktive medizinische Implantate (11)

9—315 kHz

30 dBμA/m in 10 m

Arbeitszyklus (6): 10 %

 

1. Oktober 2008

402—405 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Sonstige Kanalbeschränkung: bei Einsatz moderner Störungsminderungstechniken, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, dürfen Einzelsender benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite kombinieren

 

1. Oktober 2008

Drahtlose Audioanwendungen (12)

87,5—108,0 MHz

50 nW (ERP)

Kanalabstand unter 200 kHz

 

1. Oktober 2008

863—865 MHz

10 mW (ERP)

 

 

1. Juni 2007


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen „zusätzlichen Parametern/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen“ keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen vorschreiben. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf die Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen verzichten oder höhere Werte gestatten.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen „sonstigen Nutzungsbeschränkungen“ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten.

(4)  Zu dieser Kategorie gehören sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).

(5)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen.

(6)  Arbeitszyklus ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den Arbeitszyklus gestatten.

(7)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall.

(8)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

(9)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID).

(10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS).

(11)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(12)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz, z. B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z. B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.


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