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Document 32008D0359

    2008/359/EG: Beschluss der Kommission vom 28. April 2008 über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie

    ABl. L 120 vom 7.5.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 26/10/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/359/oj

    7.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 120/15


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. April 2008

    über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie

    (2008/359/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 157 Absatz 1 EU-Vertrag sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Gemäß Artikel 157 Absatz 2 konsultieren die Mitgliedstaaten einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

    (2)

    In ihrer Mitteilung „Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (1), hat die Kommission ihre Absicht kundgetan, eine Lebensmittelinitiative im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie ins Leben zu rufen.

    (3)

    Es ist daher erforderlich, eine Hochrangige Gruppe einzusetzen, die vorwiegend aus Experten im Bereich Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie und damit verbundenen Themen, wie Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Umwelt bestehen soll, und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

    (4)

    Die Gruppe sollte sich mit Themen befassen, die die gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie maßgeblich beeinflussen. Anhand der Diskussionsergebnisse soll die Gruppe eine Reihe branchenspezifischer Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie vorlegen. Dabei sollen die politischen Konzepte der Gemeinschaft, insbesondere die Zielsetzungen im Bereich Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Agrarpolitik und nachhaltige Entwicklung, berücksichtigt werden.

    (5)

    Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten und der relevanten Interessenträger, insbesondere der der Lebensmittelindustrie vorgeschalteten Erzeuger und der ihr nachgeschalteten Nutzer und Verbraucher, sowie der Zivilgesellschaft zusammensetzen.

    (6)

    Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

    (7)

    Personenbezogene Daten, die Mitglieder der Gruppe betreffen, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden (3)

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie

    Es wird eine Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie, nachstehend als die „Gruppe“ bezeichnet, eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgabe

    Die Aufgaben der Gruppe werden wie folgt festgelegt:

    1.

    Behandlung von Themen, die die gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie maßgeblich beeinflussen, und anderer, damit verbundener Themen.

    2.

    Bestimmung der Faktoren, die sich auf die Wettbewerbsposition und Nachhaltigkeit der EU-Lebensmittelindustrie auswirken, einschließlich der künftigen Herausforderungen und Entwicklungen.

    3.

    Ausarbeitung einer Reihe branchenspezifischer Empfehlungen an die politischen Entscheidungsträger auf Gemeinschaftsebene.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen konsultieren, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie betreffen.

    Artikel 4

    Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission ernannt; es handelt sich bei ihnen um hochrangige Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Lebensmittelindustrie und damit verbundenen Themen fachkundig und in verantwortlicher Stellung tätig sind.

    (2)   Die Gruppe setzt sich aus bis zu 27 Mitgliedern zusammen, nämlich:

    a)

    8 Vertrete der Mitgliedstaaten;

    b)

    13 Vertrete der Lebensmittelindustrie;

    c)

    6 Vertrete der Zivilgesellschaft und der Berufsverbände.

    (3)   Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Befähigung ad personam ernannt und sind verpflichtet, die Kommission unabhängig von allen äußeren Einflüssen zu beraten.

    (4)   Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für die vorbereitende Untergruppe gemäß Artikel 5 Absatz 2.

    (5)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr und kann verlängert werden; sie verbleiben bis zu ihrer Ablösung nach Absatz 6 oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

    (6)   Mitglieder können in einem der folgenden Fälle für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden:

    a)

    das Mitglied legt das Amt nieder;

    b)

    das Mitglied ist nicht mehr in der Lage, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

    c)

    das Mitglied erfüllt nicht die in Artikel 287 EG-Vertrag genannten Anforderungen.

    (7)   Die Mitglieder geben eine Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

    (8)   Die Namen der Mitglieder werden auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie sowie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Sachverständigengruppen veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

    (2)   Eine Untergruppe, im folgenden als „Sherpa-Untergruppe“ bezeichnet, bereitet die Diskussionen sowie die Positionspapiere und die Handlungs- und/oder Maßnahmenempfehlungen, die von der Gruppe zu billigen sind, vor. Sie wird die Gruppensitzungen in engem Kontakt mit den Kommissionsdienststellen vorbereiten.

    (3)   Für die Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage des von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (4)   Der Vertreter der Kommission kann Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkompetenz in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder an den Erörterungen in den Untergruppen und Ad-hoc-Gruppen teilzunehmen.

    (5)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe, der Ad-hoc-Gruppen oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

    (6)   Die Sitzungen der Gruppe, der „Sherpa“-Untergruppe und anderer Untergruppen finden in der Regel in einem Gebäude der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (7)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

    (8)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe, Protokolle und Berichte in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder auf einer speziellen Website ins Internet stellen.

    Artikel 6

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt bis zum 1. November 2009. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über eine etwaige Verlängerung.

    Brüssel, den 28. April 2008

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  KOM(2007) 374 vom 4.7.2007.

    (2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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