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Document 32008D0084

    2008/84/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Januar 2008 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 27 vom 31.1.2008, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/84(2)/oj

    31.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/17


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 22. Januar 2008

    zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    (Nur der deutsche und der polnische Text sind verbindlich)

    (2008/84/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In beim Generalsekretariat der Kommission am 22. Oktober bzw. 27. Juli 2007 registrierten Schreiben ersuchten die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen um die Genehmigung, eine Ausnahmeregelung beim Bau und der Instandhaltung der Grenzbrücken, die zu den Eisenbahnnetzen der beiden Länder gehören, anzuwenden.

    (2)

    Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 vom Antrag der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

    (3)

    Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für innergemeinschaftliche Einkäufe von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung von Grenzbrücken die Brücken und beim Bau der gesamte Baustellenbereich gemäß dem zwischen beiden Ländern geschlossenen Abkommen über die Aufteilung der Verantwortung für den Bau bzw. die Instandhaltung dieser Grenzbrücken als ganz im Gebiet eines der Mitgliedstaaten gelegen gelten sollten.

    (4)

    Ohne diese Sondermaßnahme müsste für jede Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen oder innergemeinschaftliche Einkäufe von Gegenständen festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Polen ist. Auf deutschem Gebiet ausgeführte Arbeiten an einer Grenzbrücke unterlägen der deutschen Mehrwertsteuer, und die auf polnischem Gebiet ausgeführten der polnischen.

    (5)

    Zweck dieser Ausnahmeregelung ist daher die Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der MwSt. auf den Bau und die Instandhaltung der betreffenden Brücken.

    (6)

    Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen werden ermächtigt, nach den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bedingungen von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Maßnahmen in folgenden Fällen anzuwenden: in Bezug auf den Bau und die spätere Instandhaltung einer Grenzbrücke über die Oder (Odra) und einer Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka), auf die Instandhaltung von zwei vorhandenen Grenzbrücken über die Oder (Odra) und neun bestehenden Grenzbrücken über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka), die alle teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen liegen. Einzelheiten zu diesen Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Diese Ermächtigung gilt auch für alle weiteren Brücken, die in den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken durch Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Brücken, deren Bau und spätere Instandhaltung Deutschland obliegen, und die Brücken, bei denen Deutschland lediglich die Instandhaltung obliegt, soweit sie sich auf polnischem Hoheitsgebiet befinden, sowie gegebenenfalls der Baustellenbereich, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung dieser Brücken als zum Hoheitsgebiet Deutschlands gehörig.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Brücken, deren Bau und spätere Instandhaltung Polen obliegen, und die Brücken, bei denen Polen lediglich die Instandhaltung obliegt, soweit sie sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden, sowie gegebenenfalls der Baustellenbereich, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung dieser Brücken als zum Hoheitsgebiet Polens gehörig.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Polen gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BAJUK


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/75/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 13).


    ANHANG

    Die in Artikel 1 bezeichneten Brücken werden nachstehend im Einzelnen aufgeführt:

    1.

    Der deutschen Seite obliegt die Bauausführung der folgenden Grenzbrücke:

    a)

    Brücke über die Oder (Odra) zwischen Frankfurt (Oder) und Kunersdorf (Kunowice) bei Stromkilometer 580,640.

    2.

    Der polnischen Seite obliegt die Bauausführung der folgenden Grenzbrücke:

    a)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Horka und Kohlfurt (Węgliniec) bei Stromkilometer 130,470.

    3.

    Der deutschen Seite obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:

    a)

    Brücke über die Oder (Odra) zwischen Neurüdnitz und Zäckerick (Siekierki) bei Stromkilometer 653,903;

    b)

    Brücke über die Oder (Odra) zwischen Küstrin Kietz und Küstrin (Kostrzyn) bei Stromkilometer 615,102;

    c)

    Brücke über die Oder (Odra) zwischen Frankfurt (Oder) und Kunersdorf (Kunowice) bei Stromkilometer 580,640;

    d)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Hagenwerder und Reutnitz (Ręczyn) bei Stromkilometer 169,611;

    e)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Hirschfelde und Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) bei Stromkilometer 186,281.

    4.

    Der polnischen Seite obliegt die Instandhaltung folgender Grenzbrücken:

    a)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Guben und Guben (Gubin) bei Stromkilometer 13,375;

    b)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Guben und Gubinchen (Gubinek) bei Stromkilometer 17,625;

    c)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Forst und Teuplitz (Tuplice) bei Stromkilometer 51,935;

    d)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Bad Muskau und Lugknitz (Łęknica) bei Stromkilometer 80,530;

    e)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Horka und Kohlfurt (Węgliniec) bei Stromkilometer 130,470;

    f)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Görlitz und Görlitz (Zgorzelec) bei Stromkilometer 153,885;

    g)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Ostritz (Krzewina Zgorzelecka) und Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) bei Stromkilometer 184,220;

    h)

    Brücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka) zwischen Ostritz (Krzewina Zgorzelecka) und Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) bei Stromkilometer 184,780.


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