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Document 32007R1476

    Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1059/2007 und (EG) Nr. 1060/2007

    ABl. L 329 vom 14.12.2007, p. 17–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1476/oj

    14.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1476/2007 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2007

    zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zur industriellen Verwendung sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1059/2007 und (EG) Nr. 1060/2007

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. Angesichts der weiterhin vorhandenen Interventionsbestände sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Zucker aus Beständen der Interventionsstellen zur industriellen Verwendung zu verkaufen.

    (2)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen.

    (3)

    Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

    (4)

    Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben der Kommission die Angebote mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

    (5)

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften Mengen mitteilen.

    (6)

    Auf die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (3) betreffend die Verzeichnisse des Verarbeiters, die Kontrollen und die Sanktionen anzuwenden.

    (7)

    Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen als Industriezucker verwendet werden, sind Geldstrafen für die Bieter vorzusehen, die hinreichend hoch sein müssen, um auszuschließen, dass diese Mengen ihrer Bestimmung entzogen werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (4) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.

    (9)

    Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die gemäß dieser Verordnung zugeschlagen werden können, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (5) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.

    (10)

    Die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen sind auch im Hinblick auf die Mengen zu berücksichtigen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (6) zugeschlagen werden können. In die Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist daher eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

    (11)

    Bei den gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 in den Beständen der spanischen Interventionsstelle befindlichen Höchstmengen an Interventionszucker war eine Menge von 18 000 Tonnen Zucker, die im April 2006 zur Intervention angenommen wurde, nicht mitberücksichtigt.

    (12)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1059/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung eine Gesamtmenge von 477 924 Tonnen Zucker, die von ihnen zur Intervention angenommen wurde und zur industriellen Verwendung verfügbar ist, zum Verkauf zwecks industrieller Verwendung an.

    Die Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt

    Artikel 2

    (1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Januar 2008 und läuft am 9. Januar 2008 um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

    Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab:

    am 30. Januar 2008,

    am 13. und 27. Februar 2008,

    am 12. und 26. März 2008,

    am 9. und 23. April 2008,

    am 7. und 28. Mai 2008,

    am 11. und 25. Juni 2008,

    am 9. und 23. Juli 2008,

    am 6. und 27. August 2008,

    am 10. und 24. September 2008.

    (2)   Die Mindestmenge je Bieter oder je Partie gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 100 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 100 Tonnen. In diesem Fall muss für die verfügbare Menge geboten werden.

    (3)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

    (4)   Die Angebote dürfen nur von Verarbeitern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 eingereicht werden.

    Artikel 3

    Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

    Die Bieter werden nicht namentlich genannt.

    Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

    Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

    Artikel 4

    (1)   Die Kommission setzt für jede Teilausschreibung den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

    (2)   Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 zugeschlagen werden.

    Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

    Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, so wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

    a)

    entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

    b)

    je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

    c)

    durch das Los.

    (3)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festlegung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission mit Hilfe des in Anhang III festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.

    Artikel 5

    (1)   Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gelten entsprechend für Verarbeiter in Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung zugeschlagenen Mengen.

    (2)   Auf Antrag des Zuschlagsempfängers kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der ihn als Verarbeiter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zugelassen hat, gestatten, dass eine in Weißzuckeräquivalent ausgedrückte Menge Quotenzucker anstelle derselben in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Menge von zugeschlagenem Interventionszucker für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet werden darf. Die zuständigen Behören des betreffenden Mitgliedstaats koordinieren die Kontrollen und die Überwachung eines solchen Vorgangs.

    Artikel 6

    (1)   Jeder Zuschlagsempfänger weist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die im Rahmen einer Teilausschreibung zugeschlagene Menge in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Zulassung für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet wurde. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

    (2)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis Ende des fünften Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Menge einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag.

    (3)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis Ende des siebten Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 als zu viel gemeldete Menge.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

    Artikel 8

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 erhält die Spanien betreffende Reihe folgende Fassung:

    „Spanien

    Fondo Español de Garantia Agraria

    C/Beneficencia, 8

    E-28004 Madrid

    Tel. +34 91 347 64 66

    Fax +34 91 347 63 97

    42 084“

    Artikel 9

    Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 zugeschlagen werden.“

    b)

    In Anhang I erhält die Spanien betreffende Reihe folgende Fassung:

    „Spanien

    Fondo Español de Garantia Agraria

    C/Beneficencia, 8

    E-28004 Madrid

    Tel. +34 91 347 64 66

    Fax +34 91 347 63 97

    42 084“

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

    (3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

    (4)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

    (5)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 3.

    (6)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8.


    ANHANG I

    Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

    Mitgliedstaat

    Interventionsstelle

    Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Höchstmengen

    (in Tonnen)

    Belgien

    Bureau d’intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

    Rue de Trèves, 82/Trierstraat 82

    B-1040 Bruxelles/B-1040 Brussel

    Tél. (32-2) 287 24 11

    Fax (32-2) 287 25 24

    10 648

    Tschechische Republik

    Státní zemědělský intervenční fond

    Oddělení pro cukr a škrob

    Ve Smečkách 33

    CZ-11000 PRAHA 1

    Tel.: (420) 222 871 427

    Fax: (420) 222 871 875

    30 687

    Irland

    Intervention Section

    On Farm Investment

    Subsidies & storage Division

    Department of Agriculture & Food

    Johnstown Castle Estate

    Wexford

    Tel. (353-53) 63437

    Fax (353-91) 42843

    12 000

    Spanien

    Fondo Español de Garantia Agraria

    C/Beneficencia, 8

    E-28004 Madrid

    Tel. (34) 913 47 64 66

    Fax (34) 913 47 63 97

    9 873

    Italien

    AGEA — Agenzia per le erogazioni in Agricoltura

    Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

    Via Torino, 45

    00185 Roma

    Tel. (39-06) 49 49 95 58

    Fax (39-06) 49 49 97 61

    282 916

    Ungarn

    Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

    (Agricultural and Rural Development Agency)

    Soroksári út 22–24.

    HU-1095 Budapest

    Tel.: (36-1) 219 45 76

    Fax: (36-1) 219 89 05 oder (36-1) 219 62 59

    41 443

    Slowakei

    Pôdohospodárska platobná agentúra

    Oddelenie cukru a ostatných komodít

    Dobrovičova 12

    SK – 815 26 Bratislava

    Tel.: (421-4) 58 24 32 55

    Fax: (421-2) 53 41 26 65

    34 000

    Schweden

    Statens jordbruksverk

    Vallgatan 8

    S-551 82 Jönköping

    Tfn (46-36) 15 50 00

    Fax (46-36) 19 05 46

    56 357


    ANHANG II

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

    Formular (1)

    Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 1476/2007

    1

    2

    3

    4

    5

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Nummer des Bieters

    Nummer der Partie

    Menge

    (in t)

    Angebotspreis

    EUR/100kg

     

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

    etc.

     

     

     


    (1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


    ANHANG III

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3

    Formular (1)

    Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 1476/2007

    1

    2

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen)

     

     


    (1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


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