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Document 32007R1433
Commission Regulation (EC) No 1433/2007 of 5 December 2007 amending Regulation (EC) No 1623/2000 laying down detailed rules for implementing Council Regulation (EC) No 1493/1999 on the common organisation of the market in wine with regard to market mechanisms
Verordnung (EG) Nr. 1433/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Bezug auf die Marktmechanismen
Verordnung (EG) Nr. 1433/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Bezug auf die Marktmechanismen
ABl. L 320 vom 6.12.2007, p. 18–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555
6.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1433/2007 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Bezug auf die Marktmechanismen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird der von den Interventionsstellen übernommene Alkohol entweder durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder durch Ausschreibung abgesetzt. |
(2) |
Ausschreibungen für Alkohol sind die einzigen Verkäufe aus Interventionsbeständen im Agrarsektor, bei denen die Kommission den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses beschließt und eröffnet. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Harmonisierung der Vorschriften zur Verwaltung der Agrarmärkte im Rahmen der einzigen gemeinsamen Marktorganisation empfiehlt es sich, auch für Alkoholverkäufe eine Dauerausschreibung der Kommission und Teilausschreibungen der Mitgliedstaaten vorzusehen. |
(3) |
Um sicherzustellen, dass die Informationen über die Teilausschreibungen in den Mitgliedstaaten allen in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmen zugänglich sind, sollten sie auf elektronischem Wege veröffentlicht werden. |
(4) |
Um zu verhindern, dass der gesamte Alkoholbestand auf einmal oder zugunsten eines einzigen Unternehmens verkauft wird, sollte die Höchstmenge, die im Rahmen jeder Teilausschreibung zum Verkauf gestellt werden darf, begrenzt werden. |
(5) |
Damit der Alkoholabsatz regelmäßig und unter optimalen Bedingungen erfolgt, sollte für die Teilausschreibungen unter Berücksichtigung der Sommerflaute und der Weihnachtsperiode einmal im Monat, ausgenommen im Juli und im Dezember, ein Termin für die Einreichung der Angebote festgesetzt werden. |
(6) |
Es ist angezeigt, die einzelnen Schritte und die Merkmale der Teilausschreibung festzulegen. |
(7) |
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, als Unterlagen für die Zulassung der Unternehmen, die an den Alkoholverkäufen teilnehmen können, um diesen in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol zu verwenden, nicht unbedingt erforderlich sind. Diese Anforderung sollte daher aus der Liste der für die Zulassung erforderlichen Dokumente gestrichen werden. |
(8) |
Um die Interessen der Bieter während der gesamten Dauer der Teilausschreibung zu schützen, sollte die physische Bewegung des zum Verkauf gestellten Alkohols zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Teilausschreibung und der Übernahme durch das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, begrenzt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) sollte daher geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Titel III Kapitel IV wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 101 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unbeschadet von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird der Alkohol zur ausschließlichen Verwendung im Kraftstoffsektor in Drittländern abgesetzt, so werden die Kontrollen seiner tatsächlichen Verwendung bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem dieser Alkohol im Bestimmungsland mit einem Denaturierungsmittel vermischt wird. Für den Absatz des Alkohols im Hinblick auf seine Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft werden diese Kontrollen bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem dieser Alkohol von einem in Artikel 93a genannten zugelassenen Unternehmen in Empfang genommen wird. In den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 muss der betreffende Alkohol unter der Überwachung einer amtlichen Stelle verbleiben, die seine Verwendung im Kraftstoffsektor gewährleistet, da eine besondere Steuerregelung gilt, die diese Endbestimmung vorschreibt.“ |
3. |
Artikel 102 erhält folgende Fassung: „Artikel 102 Heranziehung einer internationalen Überwachungsgesellschaft In der Bekanntmachung der Teilausschreibung gemäß Artikel 92a Absatz 1 kann die Heranziehung einer unabhängigen internationalen Überwachungsgesellschaft vorgeschrieben werden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung und insbesondere der für den Alkohol vorgesehenen endgültigen Bestimmung und/oder Endverwendung überprüft. Die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten für die gemäß Artikel 99 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Analysen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 (ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 9).