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Document 32007R1422

Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 317 vom 5.12.2007, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2016; Aufgehoben durch 32014L0025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1422/oj

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „422 000 EUR“ durch „412 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „422 000 EUR“ durch „412 000 EUR“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird der Betrag „422 000 EUR“ durch „412 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „137 000 EUR“ durch „133 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „EUR 5 278 000“ durch „EUR 5 150 000“ ersetzt.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „137 000 EUR“ durch „133 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.


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