This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007R1422
Commission Regulation (EC) No 1422/2007 of 4 December 2007 amending Directives 2004/17/EC and 2004/18/EC of the European Parliament and of the Council in respect of their application thresholds for the procedures for the award of contracts (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 317 vom 5.12.2007, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2016; Aufgehoben durch 32014L0025
5.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2007
zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,
gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt. |
(2) |
Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. |
(3) |
Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. |
(4) |
Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 56 wird der Betrag „EUR 5 278 000“ durch „EUR 5 150 000“ ersetzt. |
4. |
In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt. |
5. |
Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.
(3) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.