Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1305

    Verordnung (EG) Nr. 1305/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

    ABl. L 290 vom 8.11.2007, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0907

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1305/oj

    8.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 290/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/2007 DER KOMMISSION

    vom 7. November 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

    DIE KOMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) müssen die von den Mitgliedstaaten im Vorgriff und unter ihrer eigenen Verantwortung vor der Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007—2013 getätigten Ausgaben global in der ersten Ausgabenerklärung nach der Genehmigung dieser Programme gemeldet werden. Diese Regel war für die nicht bis zum 31. März 2007 genehmigten Programme vorgesehen worden.

    (2)

    Eine große Zahl von Programmen kann aber erst nach dem 16. Oktober 2007 genehmigt werden. Daher wird es für das Jahr 2007, das erste Jahr des Programmplanungszeitraums, für den Großteil der von den Mitgliedstaaten im Vorgriff getätigten Ausgaben nicht möglich sein, eine Ausgabenerklärung so rechtzeitig zu erstellen, dass sie für das Jahr 2007 berücksichtigt werden können.

    (3)

    Zwecks Erleichterung der finanziellen Abwicklung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ist daher eine neue Frist festzusetzen, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 eine spezifische ergänzende Ausgabenerklärung für Ausgaben zu erstellen, die sie im Rahmen der von der Kommission zwischen dem 15. Oktober und dem 12. Dezember 2007 genehmigten Programme im Vorgriff getätigt haben.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird folgender Text angefügt:

    „Des Weiteren wird im Zusammenhang mit den von der Kommission zwischen dem 15. Oktober und dem 12. Dezember 2007 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für die von den Zahlstellen bis einschließlich 15. Oktober 2007 im Vorgriff getätigten Ausgaben abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes eine spezifische Ausgabenerklärung bis spätestens 12. Dezember 2007 erstellt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. November 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


    Top