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Document 32007R1275

    Verordnung (EG) Nr. 1275/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 284 vom 30.10.2007, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1275/oj

    30.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 284/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2007 DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2007

    zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    (2)

    Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft. Die Entfernung von spezifischem Risikomaterial aus der Nahrungs- und Futtermittelkette ist die wichtigste Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

    (3)

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei Kategorien festgesetzt: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. Der genannte Artikel sieht auch eine Neubewertung der gemeinschaftlichen Einstufung der Länder infolge der Einführung einer Länderklassifizierung nach Kategorien durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) vor.

    (4)

    Bis zur Annahme einer Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten und Drittländer sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Übergangsmaßnahmen vor, die bis zum 1. Juli 2007 galten. Nach den BSE-Übergangsmaßnahmen war die Einfuhr von Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (2) aus Drittländern mit einem BSE-Risiko in die EU beschränkt; darunter fielen auch behandelte Eingeweide (Tierdärme). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit des Dreieckshandels eingeführt, bei dem Drittländer mit einem BSE-Risiko behandelte Därme ausführen durften, die aus Ländern stammten, in denen BSE als höchst unwahrscheinlich galt.

    (5)

    Am 25. Juni 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission (3) geändert. Mit der so geänderten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde ein gemeinschaftliches System der Einstufung von Ländern nach ihrem BSE-Risiko entsprechend der OIE-Einstufung eingeführt. Damit wurden nicht nur alle Länder in eine der drei Kategorien „vernachlässigbares BSE-Risiko“, „kontrolliertes BSE-Risiko“ und „unbestimmtes BSE-Risiko“ eingestuft, sondern auch Handelsvorschriften für jede Risikokategorie festgelegt.

    (6)

    Die Einfuhrvorschriften für das neue Kategorisierungssystem bezogen sich auf Fleischerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4), die behandelte Därme ausschloss. Im Einklang mit den bis zum 1. Juli 2007 geltenden Vorschriften und zur Sicherstellung des gleichen Verbraucherschutzniveaus sollten behandelte Därme in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die die TSE-bezogenen Einfuhrvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten. Anhang IX der genannten Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Für Drittländer mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko gelten keine BSE-bezogenen Einfuhrbedingungen. Es ist erforderlich, die Einfuhrbedingungen klarzustellen für den Fall, dass Tierdärme aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen und in einem Drittland mit einem anderen BSE-Risikostatus behandelt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte die Möglichkeit des Dreieckshandels wieder in die neuen Bestimmungen aufgenommen werden.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).

    (2)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    (3)  ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 7.

    (4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


    ANHANG

    Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt A erhält folgende Fassung:

    „ABSCHNITT A

    Erzeugnisse

    Für die folgenden tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten die in den Abschnitten B, C und D festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

    frisches Fleisch,

    Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen,

    Fleischerzeugnisse,

    behandelte Därme,

    ausgelassene tierische Fette,

    Grieben und

    Gelatine.

    b)

    In Abschnitt C wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:

    „5.

    Bei der Einfuhr von behandelten Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c)

    wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:

    i)

    Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder

    ii)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.“

    c)

    In Abschnitt D wird folgende Nummer 5 hinzugefügt:

    „5.

    Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einer Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder die Region ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 als Land oder Region mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land oder der Region mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c)

    wenn die Därme aus einem Land oder einer Region stammen, wo einheimische BSE-Fälle aufgetreten sind:

    i)

    Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder

    ii)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V und wurden nicht aus solchem gewonnen.“


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“


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