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Document 32007R1152

    Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 258 vom 4.10.2007, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1152/oj

    4.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 258/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1152/2007 DES RATES

    vom 26. September 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (2) ist der Mindesteiweißgehalt von Magermilchpulver, das im Rahmen der Intervention angekauft wird, auf 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, festgelegt. Nachdem die Gemeinschaft für bestimmte Sorten eingedickter Dauermilch eine Standardisierung des Eiweißgehalts auf mindestens 34 % zugelassen hat, sollte im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Interventionsbestände die Qualität für die Intervention auf diesen Wert festgelegt werden. Der in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzte Interventionspreis für Magermilchpulver sollte geändert werden, um dieser neuen Norm für den Eiweißgehalt Rechnung zu tragen.

    (2)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nehmen die Interventionsstellen Butterankäufe vor, wenn die Marktpreise für Butter zwei Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegen. Eine solche Regelung ist mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden. Angesichts der kürzlich erfolgten Änderungen des Interventionssystems und zur Vereinfachung des Systems sollte der Auslösemechanismus abgeschafft werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter nur für Butter gewährt werden, die in einzelstaatliche Qualitätsklassen eingestuft ist. Die Anwendung von unterschiedlichen Qualitätsklassen in den Mitgliedstaaten hat eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Beihilfe zur Folge. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung der Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten die einzelstaatlichen Qualitätskriterien durch die für andere Marktstützungsmaßnahmen angewandten Gemeinschaftskriterien ersetzt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird als Marktstützungsmaßnahme eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rahm gewährt. Ebenso kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gewährt werden. Diese beiden Stützungsmaßnahmen sind in der Praxis seit langem sogar in Situationen, in denen auf den Märkten für Milchfett und Milcheiweiß ein ernsthaftes Ungleichgewicht bestand, nicht mehr angewandt worden. Sie können daher als überholt angesehen werden und sollten abgeschafft werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können Streitkräfte verbilligte Butter beziehen. Diese Maßnahme wurde jedoch seit 1989 nicht angewandt, so dass eine solche Regelung für unnötig angesehen wird.

    (6)

    In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist die Beihilfe für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen festgelegt und die Anpassung der Beihilfebeträge für andere beihilfefähige Milcherzeugnisse vorgesehen. Zur Vereinfachung der Schulmilchregelung und unter Berücksichtigung der heutigen Entwicklungen in Bezug auf Gesundheit und Ernährung sollte für sämtliche Milchkategorien eine pauschale Beihilfe festgesetzt werden.

    (7)

    Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist für alle Einfuhren der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben. Inzwischen stehen andere Kontrollsysteme als die Lizenzregelung zur Verfügung, die genauere, aktuellere und transparentere Informationen liefern. Solche Systeme sollten, sofern geeignet, auch auf die Einfuhr von Milcherzeugnissen angewandt werden. Die Beantragung einer Einfuhrlizenz sollte daher nicht obligatorisch sein; die Kommission sollte jedoch ermächtigt sein, gegebenenfalls eine Lizenzregelung einzuführen.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    für Magermilchpulver: auf 169,80.“

    2.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Interventionsstellen nehmen in der Zeit vom 1. März bis 31. August jeden Jahres unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes Ankäufe der Butter gemäß Absatz 2 zu einem Ankaufspreis von 90 % des Interventionspreises vor.

    Übersteigen ab dem Jahr 2008 die während des oben genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30 000 Tonnen, so kann die Kommission die Interventionskäufe von Butter aussetzen.

    In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    c)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Beihilfen für die private Lagerhaltung werden gewährt für

    in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellte ungesalzene Butter, die mindestens 82 GHT Milchfett, höchstens 2 GHT fettfreie Trockenmasse und höchstens 16 GHT Wasser aufweist;

    in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellte gesalzene Butter, die mindestens 80 GHT Milchfett, höchstens 2 GHT fettfreie Trockenmasse, höchstens 16 GHT Wasser und höchstens 2 GHT Salz aufweist.“

    ii)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    iii)

    In Unterabsatz 4 werden die Worte „der beihilfebegünstigte Rahm oder“ und in Unterabsatz 5 die Worte „den vertragsgebundenen Rahm oder“ gestrichen.

    3.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle kauft zum Interventionspreis unter noch festzulegenden Bedingungen das ihr zwischen dem 1. März und 31. August angebotene Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist und

    mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist,

    noch festzulegenden Haltbarkeitsanforderungen genügt,

    noch festzulegende Bedingungen bezüglich Mindestmenge und Verpackung erfüllt.

    Der Interventionspreis ist der am Tag der Herstellung geltende Preis für Magermilchpulver, frei geliefert an ein von der Interventionsstelle bestimmtes Lagerhaus. Die Interventionsstelle übernimmt unter noch festzulegenden Bedingungen die pauschalen Kosten der Beförderung zu einem Lagerhaus, das sich in einer größeren als der noch festzulegenden Entfernung vom bisherigen Lagerort des Magermilchpulvers befindet.

    Das Magermilchpulver darf nur in Lagerhäusern gelagert werden, die noch festzulegenden Bedingungen genügen.“

    b)

    Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.

    4.

    Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel;“.

    5.

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

    6.

    Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Gemeinschaftsbeihilfe beläuft sich auf

    18,15 EUR/100 kg Milch.

    Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.“

    7.

    Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für Einfuhren und Ausfuhren eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die bzw. aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz vorgeschrieben werden.“

    b)

    Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen erforderlich sind, und die Einfuhrverfahren für die Fälle, in denen keine Einfuhrlizenzen erforderlich sind,“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Artikel 1 Nummern 1 und 3 gelten jedoch ab dem 1. September 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  Stellungnahme vom 5. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S, 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2.)


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