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Document 32007R1119

Verordnung (EG) Nr. 1119/2007 der Kommission vom 27. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und von der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

ABl. L 253 vom 28.9.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1119/oj

28.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1119/2007 DER KOMMISSION

vom 27. September 2007

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und von der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse konnte in der Verordnung (EG) Nr. 660/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2) darauf verzichtet werden, Ausfuhrerstattungen ab dem 15. Juni 2007 festzusetzen. Diese Situation dürfte einige Monate andauern.

(2)

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (3) und in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (4) sind die Zeiträume festgelegt, in denen Angebote für Ausfuhrerstattungen für Butter bzw. für Magermilchpulver eingereicht werden können. Angesichts der derzeitigen Marktlage und zur Vermeidung unnötiger Verwaltungsverfahren und -kosten wird es für angemessen und ausreichend gehalten, im letzten Quartal 2007 nur einen Ausschreibungszeitraum pro Monat vorzusehen.

(3)

Es ist daher notwendig, von den Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 abzuweichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 werden die Ausschreibungszeiträume für die Monate Oktober bis Dezember 2007 wie folgt festgelegt:

a)

Im Oktober 2007 beginnt der Ausschreibungszeitraum am 9. und endet am 16. Oktober;

b)

im November 2007 beginnt der Ausschreibungszeitraum am 6. und endet am 13. November;

c)

im Dezember 2007 beginnt der Ausschreibungszeitraum am 4. und endet am 11. Dezember.

Fällt der Beginn des Ausschreibungszeitraums auf einen gesetzlichen Feiertag, so beginnt er am folgenden Werktag. Fällt das Ende des Ausschreibungszeitraums auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet er am vorhergehenden Werktag.

Die Ausschreibungszeiträume beginnen und enden um 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 werden die Ausschreibungszeiträume für die Monate Oktober bis Dezember 2007 wie folgt festgelegt:

a)

Im Oktober 2007 beginnt der Ausschreibungszeitraum am 9. und endet am 16. Oktober;

b)

im November 2007 beginnt der Ausschreibungszeitraum am 6. und endet am 13. November;

c)

im Dezember 2007 beginnt der Ausschreibungszeitraum am 4. und endet am 11. Dezember.

Fällt der Beginn des Ausschreibungszeitraums auf einen gesetzlichen Feiertag, so beginnt er am folgenden Werktag. Fällt das Ende des Ausschreibungszeitraums auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet er am vorhergehenden Werktag.

Die Ausschreibungszeiträume beginnen und enden um 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Marktbeteiligten auf die Weise, die sie für am besten geeignet halten.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 26.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 16).

(4)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007.


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