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Document 32007R1107
Council Regulation (EC) No 1107/2007 of 26 September 2007 derogating from Regulation (EC) No 1782/2003 establishing common rules for direct support schemes under the common agricultural policy and establishing certain support schemes for farmers, as regards set-aside for the year 2008
Verordnung (EG) Nr. 1107/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpund mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008
Verordnung (EG) Nr. 1107/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpund mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008
ABl. L 253 vom 28.9.2007, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1128
28.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2007 DES RATES
vom 26. September 2007
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpund mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (1) geben Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung das Recht auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, wenn eine Hektarfläche stillgelegt wird. |
(2) |
Der Getreidemarkt zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2007/2008 ist sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch weltweit durch außergewöhnlich hohe Preise gekennzeichnet. Der geringe Umfang der Bestände in der Gemeinschaft am Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 geht darauf zurück, dass die Ernte von 2006 niedriger ausfiel als erwartet. Angesichts der ersten Ernteprognosen für 2007 ist es sehr ungewiss, ob die Bestände wieder ansteigen werden. Auf dem Weltmarkt dürften die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 vor allem in den großen Ausfuhrländern ein historisches Tief erreichen. Unter diesen Umständen dürften sich die Bestände, selbst wenn die Ernte 2008 normal ausfallen sollte, nicht wesentlich erhöhen, während sich aus einer schlechten Ernte für den Binnenmarkt potenziell ernsthafte Risiken ergeben würden. Darüber hinaus haben die Getreidebestände und -preise bedeutende Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Preise anderer Ackerkulturen, wie Ölsaaten oder Eiweißpflanzen, sowie auf den Tiersektor, so dass sich die Krise auf diese anderen Sektoren ausweiten könnte. |
(3) |
Es ist daher angezeigt, für das Jahr 2008 die Nutzung von Stilllegungsflächen zu landwirtschaftlichen Zwecken zu gestatten. |
(4) |
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Betriebsinhaber für das Jahr 2008 nicht verpflichtet, Hektarflächen, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommen, stillzulegen, um den mit diesen Zahlungsansprüchen festgesetzten Betrag zu erhalten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).