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Document 32007R0968

    Verordnung (EG) Nr. 968/2007 der Kommission vom 17. August 2007 über den Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08

    ABl. L 215 vom 18.8.2007, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/968/oj

    18.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 215/4


    VERORDNUNG (EG) Nr. 968/2007 DER KOMMISSION

    vom 17. August 2007

    über den Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf der Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/l999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds (2) als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (3) aufgehoben, die allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2007 enthält. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fielen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards, weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts betrug. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind solche Regionen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig.

    (3)

    Einige Regionen, die unter das Ziel 1 fielen, fallen nicht unter das Ziel „Konvergenz“. Andererseits ist das Hoheitsgebiet von Bulgarien und Rumänien im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig, fiel aber selbstverständlich nicht unter das Ziel 1.

    (4)

    Dies führt zu bestimmten praktischen Problemen mit den für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 zu erstellenden und zu genehmigenden Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen; denn der gegenwärtige Wortlaut von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gestattet den höheren Finanzierungssatz weder für Ziel-1-Regionen, da es mittlerweile keine solchen mehr gibt, noch für Konvergenzregionen, da sich die genannte Bestimmung nicht auf diese bezieht. Für weniger entwickelte Regionen sollte aber selbstverständlich ein höherer Unterstützungssatz vorgesehen werden.

    (5)

    Die derzeitige Übergangsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 225/2007 der Kommission (4) bietet nur für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 eine Lösung. Bis zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Konvergenzregionen den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen höheren Unterstützungssatz zu gewähren.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 findet für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 Anwendung auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuften Regionen mit Ausnahme der Regionen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. August 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

    (4)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 25.


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