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Document 32007R0898

    Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV

    ABl. L 196 vom 28.7.2007, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/898/oj

    28.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 898/2007 DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den ICES-Gebieten IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 überprüfen.

    (3)

    Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.

    (4)

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).


    ANHANG

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

    Der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete IIa und VI

    SPR/2AC4-C

    Belgien

    1 917

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Dänemark

    151 705

    Deutschland

    1 917

    Frankreich

    1 917

    Niederlande

    1 917

    Schweden

    1 330 (1)

    Vereinigtes Königreich

    6 325

    EG

    167 028

    Norwegen

    18 812 (2)

    Färöer

    9 160 (3)  (4)  (5)

    TAC

    195 000


    (1)  Einschließlich Sandaal.

    (2)  Darf nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

    (3)  Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

    (4)  1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt.

    (5)  Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“.


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