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Document 32007R0735

    Verordnung (EG) Nr. 735/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

    ABl. L 169 vom 29.6.2007, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/735/oj

    29.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 735/2007 DES RATES

    vom 11. Juni 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (2) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erlassenen Maßnahmen umfassen für den Binnenmarkt eine Interventionsregelung, die insbesondere darauf abzielt, die Märkte zu stabilisieren und der in diesem Sektor tätigen landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

    (2)

    Die Anwendung dieser Regelung hat in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 zum Entstehen von sehr umfangreichen Interventionsbeständen an Mais geführt, deren Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem internationalen Markt sich vor allem aufgrund des Standorts dieser Bestände besonders schwierig gestaltet. Zudem ist Mais eine Getreideart mit begrenzter Haltbarkeit, die sich mit zunehmender Lagerungsdauer aufgrund der fortschreitenden Qualitätsminderung immer schwieriger vermarkten lässt.

    (3)

    Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 festgestellt, dass mit der Interventionsregelung in ihrer während dieser Zeiträume angewendeten Form die angestrebten Ziele nicht erreicht werden konnten, insbesondere in Bezug auf die Lage der Maiserzeuger in bestimmten Regionen der Gemeinschaft. In diesen Regionen ist die Regelung zu einer Alternative zum Direktabsatz der Erzeugnisse auf dem Markt geworden, obwohl die Preise, die von diesen Erzeugern für den geernteten Mais tatsächlich erzielt wurden, häufig unter dem Interventionspreis lagen.

    (4)

    Unter diesen Umständen erfüllt die Interventionsregelung in Bezug auf Mais nicht die ihr ursprünglich zugedachte Rolle und verhindert deshalb eine Ausrichtung der Erzeugung an den Bedürfnissen des Marktes.

    (5)

    Die Beibehaltung der Interventionsregelung in ihrer derzeitigen Form droht daher zu einem erneuten Anwachsen der Interventionsbestände an Mais zu führen, ohne den betreffenden Erzeugern einen Nutzen zu bringen.

    (6)

    Es müssen daher geeignete Maßnahmen erlassen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu gewährleisten. Im Lichte der obigen Ausführungen und aufgrund der bestehenden Absatzmöglichkeiten für die Erzeuger auf dem Binnen- und auf dem Weltmarkt erscheint es hierzu am besten, für die interventionsfähigen Mengen Mais in der Gemeinschaft eine Höchstmenge von 1 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 und von 700 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festzulegen und diese Menge ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf null Tonnen zu senken.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für die von den Interventionsstellen angekauften Mengen Mais folgende Höchstmengen:

    1 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08,

    700 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

    0 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER


    (1)  Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).


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