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Document 32007R0679

    Verordnung (EG) Nr. 679/2007 der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 2007/08

    ABl. L 157 vom 19.6.2007, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/679/oj

    19.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 157/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2007 DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 2007

    zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 2007/08

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 31. Mai die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche.

    (2)

    Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehenen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Pfirsiche auf der Grundlage der Mengen, für deren Verarbeitung im Laufe der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre, über die für alle betreffenden Mitgliedstaaten endgültige Daten vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

    (3)

    In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Pfirsiche durchschnittlich unter der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 muss in den betreffenden Mitgliedstaaten somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfebetrag gezahlt werden.

    (4)

    Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehene Berechnungsmechanismus bezüglich der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gilt nicht unmittelbar für Bulgarien und Rumänien. Daher sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08, für das keine Daten vorliegen, anhand deren überprüft werden könnte, ob die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Pfirsiche in diesen Mitgliedstaaten eingehalten wurden, ist vorsichtshalber im Voraus eine Kürzung der Beihilfe vorzunehmen, die erstattet wird, wenn am Ende des genannten Wirtschaftsjahrs keine Überschreitung vorliegt.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Pfirsiche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 auf 47,70 EUR/t festgesetzt.

    (2)   Für Bulgarien und Rumänien wird die Beihilfe für Pfirsiche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 35,78 EUR/t festgesetzt.

    Artikel 2

    (1)   Stellt sich bei der Berechnung heraus, dass die Gemeinschaftsschwelle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 nicht überschritten wurde, so wird in Bulgarien und Rumänien nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfe gezahlt.

    (2)   Wurde zwar die Gemeinschaftsschwelle überschritten, die einzelstaatliche Schwelle in Bulgarien oder in Rumänien jedoch nicht oder um weniger als 25 %, so wird in diesen Mitgliedstaaten nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein zusätzlicher Betrag gezahlt.

    Der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Betrag wird auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle festgesetzt und darf 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Beihilfe nicht überschreiten.

    (3)   Bei der Überprüfung, ob die einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Bulgarien und Rumänien eingehalten wurden, werden bei der Berechnung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 die Mengen zugrunde gelegt, für die im Wirtschaftsjahr 2007/08 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juni 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

    (2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).


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