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Document 32007R0627
Commission Regulation (EC) No 627/2007 of 6 June 2007 setting the export refunds for nuts (shelled almonds, hazelnuts in shell, shelled hazelnuts and walnuts in shell) using system A1
Verordnung (EG) Nr. 627/2007 der Kommission vom 6. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)
Verordnung (EG) Nr. 627/2007 der Kommission vom 6. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)
ABl. L 145 vom 7.6.2007, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 627/2007 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse. |
(2) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Gemeinschaftsausfuhren unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen. |
(4) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. |
(5) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt. |
(6) |
Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren. |
(7) |
Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Mandeln ohne Schale, Haselnüssen in der Schale, Haselnüssen ohne Schale und Walnüssen in der Schale. |
(8) |
Da sich Schalenfrüchte verhältnismäßig gut lagern lassen, können die Ausfuhrerstattungen für längere Zeitabstände festgesetzt werden. |
(9) |
Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren A1 festzulegen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte, der Antragszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.
(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 drei Monate.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).
(3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 6. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte (Verfahren A1)
Antragszeitraum: 24. Juni bis 24. Dezember 2007
Erzeugniscode (1) |
Bestimmung (2) |
Erstattungssatz (in EUR/t netto) |
Vorgesehene Menge (in t) |
0802 12 90 9000 |
A00 |
41 |
1 500 |
0802 21 00 9000 |
A00 |
48 |
1 000 |
0802 22 00 9000 |
A00 |
93 |
3 000 |
0802 31 00 9000 |
A00 |
59 |
1 000 |
(1) Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
(2) Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.