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Document 32007R0395

    Verordnung (EG) Nr. 395/2007 der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    ABl. L 98 vom 13.4.2007, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/395/oj

    13.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 395/2007 DER KOMMISSION

    vom 12. April 2007

    zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erstattungsbeträge, die ab 30. März 2007 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 339/2007 der Kommission (2) festgesetzt.

    (2)

    Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 339/2007 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 339/2007 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 13. April 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. April 2007

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 5.


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 13. April 2007 geltende Erstattungssätze (1)

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Erstattungssätze

    bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

    in den anderen Fällen

    ex 0402 10 19

    Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

     

     

    a)

    bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

    b)

    bei Ausfuhr anderer Waren

    0,00

    0,00

    ex 0402 21 19

    Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

     

     

    a)

    bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

    19,42

    20,45

    b)

    bei der Ausfuhr anderer Waren

    0,00

    0,00

    ex 0405 10

    Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

     

     

    a)

    bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

    61,24

    64,50

    b)

    bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

    79,67

    83,92

    c)

    bei der Ausfuhr anderer Waren

    77,85

    82,00


    (1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöer und den Vereinigten Staaten von Amerika und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


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