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Document 32007R0351

    Verordnung (EG) Nr. 351/2007 der Kommission vom 29. März 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

    ABl. L 90 vom 30.3.2007, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/351/oj

    30.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/43


    VERORDNUNG (EG) Nr. 351/2007 DER KOMMISSION

    vom 29. März 2007

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3) ist bis zu einer jährlichen Höchstmenge ein Zollkontingent zum Zolltarif Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet worden.

    (2)

    In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunisien (4) sind auch die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

    (3)

    Bei den zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt worden; diese beziehen sich auf eine Gesamtmenge, die die für den Monat März vorgesehene Höchstmenge von 5 000 Tonnen überschreitet.

    (4)

    Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungsprozentsatz festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Den am 26. und 27. März 2007 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird bis zu 24,897202 % der beantragten Menge stattgegeben. Die für den Monat März vorgesehene Höchstmenge von 5 000 Tonnen ist erreicht worden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. März 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

    (4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


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