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Document 32007L0046

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, p. 1–160 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2020; Aufgehoben durch 32018R0858

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/46/oj

9.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. September 2007

zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)

Im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht.

(3)

Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollten in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Diese Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen.

(4)

In der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) war die Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für vollständige Fahrzeuge auf Fahrzeuge der Klasse M1 beschränkt, jedoch sollte diese Richtlinie zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens für alle Fahrzeugklassen gelten, damit den Herstellern durch die gemeinschaftliche Typgenehmigung die Vorteile des Binnenmarktes zugute kommen.

(5)

Damit die Hersteller sich auf die neuen harmonisierten Verfahren einstellen können, sollte eine ausreichend lange Übergangszeit eingeräumt werden, ehe das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für in einer einzigen Stufe gefertigte Fahrzeuge anderer Klassen als M1 verbindlich wird. Für Fahrzeuge, die nicht der Klasse M1 angehören und eine Mehrstufengenehmigung erfordern, ist eine längere Übergangszeit erforderlich, weil Aufbauhersteller in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden, die in dieser Hinsicht noch ausreichende Erfahrung sammeln müssen, damit die erforderlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Aufgrund der Bedeutung, die der Sicherheit von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 zukommt, ist es jedoch notwendig, dass diese Fahrzeuge während der Übergangszeit, in der weiterhin das nationale Typgenehmigungsverfahren gilt, um den Herstellern Gelegenheit zu geben, Erfahrung mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren zu sammeln, die technischen Anforderungen der harmonisierten Richtlinien erfüllen.

(6)

Hersteller von Kleinserienfahrzeugen konnten die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden; dies sollte mit Fahrzeugen der Klasse M1 beginnen.

(7)

Zur Verhinderung von Missbrauch sollten vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge nur im Falle sehr begrenzter Produktionszahlen in Anspruch genommen werden können. Es ist daher notwendig, den Begriff der Kleinserie anhand der Zahl der hergestellten Fahrzeuge genauer zu fassen.

(8)

Es ist wichtig, die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, um das Mehrstufen-Genehmigungsverfahren genügend flexibel zu halten. Bis zum Erlass harmonisierter gemeinschaftlicher Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin gestattet sein, Einzelgenehmigungen nach ihren nationalen Bestimmungen zu erteilen.

(9)

Bis zur Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, weiterhin nationale Typgenehmigungen zu erteilen, und entsprechende Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(10)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(11)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (6) ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten.

Folglich sollten Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend „UN/ECE-Regelungen“ genannt), denen die Gemeinschaft gemäß dem genannten Beschluss beitritt, sowie Änderungen von UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits beigetreten ist, in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren entweder als Anforderungen für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge oder als Alternativen zum geltenden Gemeinschaftsrecht übernommen werden. Insbesondere wenn die Gemeinschaft durch einen Beschluss des Rates entscheidet, dass eine UN/ECE-Regelung in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge aufzunehmen ist und bestehende Gemeinschaftsvorschriften ersetzen soll, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die erforderlichen Änderungen dieser Richtlinie vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und zur Vermeidung der Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über technische Spezifikationen sollte es möglich sein, in dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Verweise auf bestehende internationale Normen und Regelungen vorzusehen, ohne sie im gemeinschaftlichen rechtlichen Rahmen wiederholen zu müssen.

(13)

Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der Eckpfeiler des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens darstellt, richtig eingeführt worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig durch die zuständige Behörde oder einen dafür bestellten und ausreichend qualifizierten Technischen Dienst überprüft werden.

(14)

Mit den Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht durch den Einbau bestimmter Teile oder Ausrüstungen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Fahrzeugen beeinträchtigt werden. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie zum Kauf angeboten werden. Diese Maßnahmen sollten als technische Bestimmungen für die Anforderungen ausgestaltet werden, denen diese Teile oder Ausrüstungen entsprechen müssen.

(15)

Diese Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Anzahl von Teilen oder Ausrüstungen gelten. Das Verzeichnis dieser Teile oder Ausrüstungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen sollten nach Anhörung der interessierten Kreise erstellt werden. Bei der Erstellung des Verzeichnisses sollte die Kommission die interessierten Kreise auf der Grundlage eines Berichts konsultieren und sich um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und des Umweltschutzes und dem Interesse der Verbraucher, Hersteller und Händler an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt bemühen.

(16)

Das Verzeichnis der Teile und Ausrüstungen, die betroffenen wesentlichen Systeme sowie die Prüfverfahren und Durchführungsmaßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG festgelegt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen.

(17)

Diese Richtlinie stellt eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (7) dar, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt werden. Daher müssen Vorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass der Hersteller für den Fall ernster Risiken für Verbraucher, die von einem Fahrzeug aufgrund der Anwendung der vorliegenden Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte ausgehen, wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat, einschließlich des Rückrufs von Fahrzeugen. Die Genehmigungsbehörden sollten daher beurteilen können, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind oder nicht.

(18)

Es ist wichtig, dass die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern. Entsprechende Bestimmungen sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden.

(19)

Es ist ferner wichtig, dass die Hersteller von Ausrüstungen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten, über die nur die Fahrzeughersteller verfügen, d. h. zu technischen Informationen, einschließlich Zeichnungen, die sie für die Entwicklung von Teilen für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt benötigen.

(20)

Ebenso ist es wichtig, dass die Hersteller die Informationen unabhängigen Marktbeteiligten problemlos zugänglich machen, um die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen wurden inzwischen in gemeinschaftliche Rechtsvorschriften aufgenommen, und zwar insbesondere in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (8), mit der Maßgabe, dass die Kommission spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen unterbreitet und prüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu solchen Informationen in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.

(21)

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollten die Maßnahmen zur Durchführung der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen sowie zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, insbesondere zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen oder ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen. Das gleiche Verfahren sollte für Anpassungen gelten, die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

(22)

Die Erfahrung zeigt, dass unter Umständen unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Straßenverkehrsteilnehmer besser zu schützen, wenn Mängel in geltenden Rechtsvorschriften festgestellt worden sind. In solchen dringenden Fällen sollten die notwendigen Änderungen der Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen oder ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wesentlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(25)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen.

(27)

Die Anforderungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit den in dem Aktionsplan „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ niedergelegten Grundsätzen.

(28)

Vor allem ist es wichtig, dass künftige Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, oder Verfahren, die in Anwendung dieser Richtlinie durchgeführt werden sollen, mit diesen Grundsätzen übereinstimmen, auf die in der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ erneut verwiesen wird —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.

Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.

Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.

Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:

a)

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (10) und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;

b)

vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (11);

c)

Gleiskettenfahrzeuge.

(3)   Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

a)

Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;

b)

Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und

c)

selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (12) unberührt.

(4)   Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

a)

Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;

b)

Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rechtsakt“ eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE-Regelung;

2.

„Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung“ eine in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Richtlinie oder Verordnung. Dieser Begriff erfasst auch deren Durchführungsrechtsakte;

3.

„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

4.

„nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats; die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

5.

„EG-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der in Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht;

6.

„Einzelgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

7.

„Mehrstufen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass — je nach Fertigungsstand — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

8.

„Mehrphasen-Typgenehmigung“ ein Fahrzeug-Genehmigungsverfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EG-Typgenehmigungen erteilt werden, und das schließlich zur Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs führt;

9.

„Einphasen-Typgenehmigung“ ein Genehmigungsverfahren, bei dem das gesamte Fahrzeug in einem einzigen Vorgang genehmigt wird;

10.

„gemischte Typgenehmigung“ ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme ein EG-Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden muss;

11.

„Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

12.

„Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

13.

„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im Sinne der Nummern 11 und 12;

14.

„Hybridkraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und zwei verschiedenen Energiespeichersystemen (im Fahrzeug) zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;

15.

„Hybridelektrofahrzeug“ ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:

einem Betriebskraftstoff;

einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator usw.);

16.

„selbstfahrende Arbeitsmaschine“ ein Fahrzeug mit eigenem Antrieb, das speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet ist. Eine Maschine, die auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert ist, gilt nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine;

17.

„Typ eines Fahrzeugs“ Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II Teil B aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann Varianten und Versionen im Sinne des Anhangs II Teil B umfassen;

18.

„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;

19.

„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

20.

„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

21.

„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

22.

„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, für die es nicht genehmigt wurde;

23.

„System“ eine den Anforderungen eines der Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;

24.

„Bauteil“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

25.

„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

26.

„Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt. Hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs. Bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile Originalteile sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;

27.

„Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein;

28.

„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln; in den Fällen, in denen der Begriff „Hersteller“ verwendet wird, ist darunter entweder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu verstehen;

29.

„Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;

30.

„zuständige Behörde“ in Artikel 42 entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätige Akkreditierungsstelle;

31.

„Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;

32.

„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines Rechtsakts entspricht. Im Rahmen eines virtuellen Verfahrens ist es nicht erforderlich, die Prüfung an einem physisch vorhandenen Fahrzeug, System oder Bauteil oder einer physisch vorhandenen selbstständigen technischen Einheit durchzuführen;

33.

„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;

34.

„EG-Typgenehmigungsbogen“ die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Urkunde, wobei der Mitteilungsvordruck im entsprechenden Anhang einer der UN/ECE-Regelungen, die in Anhang IV Teil I oder II dieser Richtlinie aufgeführt sind, als gleichwertig gilt;

35.

„Einzelgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für ein Einzelfahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde;

36.

„Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht;

37.

„Beschreibungsbogen“ das in Anhang I oder III oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Dokument, das die Beschreibungsmerkmale enthält, die vom Antragsteller anzugeben sind; der Beschreibungsbogen kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

38.

„Beschreibungsmappe“ die Gesamtdokumentation einschließlich Beschreibungsbogen, Berechnungen, Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die vom Antragsteller einzureichen ist; diese Mappe kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

39.

„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben; die Beschreibungsunterlagen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

40.

„Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Dokument, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des EG-Typgenehmigungsverfahrens und insbesondere das Datum der Überarbeitungen und Aktualisierungen der Beschreibungsunterlagen festgehalten werden.

KAPITEL II

ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine Genehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für Genehmigungsangelegenheiten zuständig sind; sie notifizieren der Kommission die Errichtung oder Benennung gemäß Artikel 43.

Bei der Notifizierung sind Name, Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörden anzugeben.

Artikel 5

Pflichten der Hersteller

(1)   Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.

(2)   Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich.

Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.

(3)   Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Hersteller muss für die Zwecke dieser Richtlinie einen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.

KAPITEL III

EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 6

Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

(1)   Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:

a)

Mehrphasen-Typgenehmigung,

b)

Einphasen-Typgenehmigung,

c)

gemischte Typgenehmigung.

(2)   Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III, der sämtliche Typgenehmigungsbögen beigefügt sind, die gemäß den jeweils anwendbaren, in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind. Im Falle der Typgenehmigung eines Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu den zugehörigen Beschreibungsunterlagen, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.

(3)   Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I, die in Bezug auf die in Anhang IV oder Anhang XI und gegebenenfalls in Anhang III Teil II aufgeführten Rechtsakte erforderlich sind.

(4)   Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde einen Hersteller von der Verpflichtung zur Vorlage von einem oder mehreren EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme ausnehmen, sofern der Beschreibungsmappe während der Fahrzeuggenehmigungsphase die in Anhang I genannten, für die Genehmigung dieser Systeme notwendigen Angaben beigefügt sind; in diesem Fall ist jeder EG-Typgenehmigungsbogen, auf den die Behörde verzichtet, durch einen Prüfbericht zu ersetzen.

(5)   Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgenden Angaben zu machen:

a)

auf der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;

b)

auf der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die den auf der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe erteilt wurde; darüber hinaus hat der Hersteller umfassende Angaben zu den Änderungen und Ergänzungen zu machen, die er an dem Fahrzeug vorgenommen hat.

Die Angaben nach den Buchstaben a oder b können nach dem gemischten Typgenehmigungsverfahren des Absatzes 4 gemacht werden.

(6)   Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

(7)   Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

(8)   Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)   Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

(2)   Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.

(3)   Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

(4)   Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen eine EG-Typgenehmigung nur erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die in Artikel 12 genannten Verfahren ordnungsgemäß und mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.

(4)   Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.

(5)   Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(6)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.

(7)   Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat. Diese Liste enthält die in Anhang XIV genannten Angaben.

(8)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des betreffenden EG-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 9

Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Genehmigung für

a)

einen Typ eines Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht;

b)

einen Typ eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

Die in Anhang V beschriebenen Verfahren finden Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.

Die in Anhang XVII beschriebenen Verfahren finden Anwendung.

(3)   Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde

a)

alle zutreffenden Abschnitte des EG-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, deren Muster in Anhang VIII wiedergegeben ist, auszufüllen;

b)

das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen zu erstellen oder zu überprüfen;

c)

dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen ohne unangemessene Verzögerung auszustellen.

(4)   Im Falle einer EG-Typgenehmigung, die nach Artikel 20, Artikel 22 oder Anhang XI mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(5)   Wird in der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die in Anhang XI aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(6)   Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster in Anhang III wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EG-Typgenehmigungsbögen vorliegen.

(7)   Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster in der Anlage des Anhangs VI eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.

Artikel 10

Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung für ein System, das mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

(3)   Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern das in dem entsprechenden Rechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4)   Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Verwendungsbeschränkungen und besonderen Einbauvorschriften enthalten. Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.

Artikel 11

Für die EG-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

(1)   Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden.

Die Prüfverfahren sowie die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den einzelnen Rechtsakten beschrieben.

(2)   Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.

Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.

(3)   Als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren können mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren in Bezug auf die in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte angewandt werden.

(4)   Die allgemeinen Bedingungen, die virtuelle Prüfverfahren erfüllen müssen, sind in Anlage 1 des Anhangs XVI aufgeführt.

Für jeden der in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte werden die speziellen Prüfbedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in Anlage 2 des genannten Anhangs festgelegt.

(5)   Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein virtuelles Prüfverfahren zulässig ist, sowie die speziellen Bedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und aktualisiert.

Artikel 12

Übereinstimmung der Produktion

(1)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die Verfahren, die in Anhang X und in denjenigen Rechtsakten, die besondere Vorschriften enthalten, aufgeführt sind. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Prüfung durchführen, die in einem der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte vorgeschrieben ist.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr angewandt werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen — einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung —, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird.

KAPITEL V

ÄNDERUNG VON EG-TYPGENEHMIGUNGEN

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Hersteller unterrichtet den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. Dieser Mitgliedstaat entscheidet dann nach den Bestimmungen dieses Kapitels, wie weiter zu verfahren ist. Sofern erforderlich, kann der Mitgliedstaat im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist.

(2)   Ein Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei dem Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat.

(3)   Stellt der Mitgliedstaat fest, dass für eine Änderung neue Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet er den Hersteller entsprechend. Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die erforderlichen neuen Kontrollen oder neuen Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind.

Artikel 14

Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge

(1)   Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(2)   Die Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

a)

weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,

b)

Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,

c)

neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, in Kraft treten.

In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde.

Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3)   Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

(4)   Sind die neuen, in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.

Artikel 15

Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)   Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(2)   Eine Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

a)

weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,

b)

Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,

c)

neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit gelten, in Kraft treten.

In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Ist die Änderung aufgrund von Absatz 2 Buchstabe c erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.

Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3)   Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

Artikel 16

Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen

(1)   Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EG-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt.

(2)   Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.

(3)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 8 genannten Verfahren von allen an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.

KAPITEL VI

GÜLTIGKEIT EINER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

Artikel 17

Erlöschen der Gültigkeit

(1)   Eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

a)

wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Genehmigung nicht möglich ist,

b)

wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,

c)

wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer besonderen Beschränkung befristet ist.

(2)   Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

(3)   Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat, davon in Kenntnis setzen. Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen entsprechend.

Artikel 27 ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels eingestellt wurde.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.

Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 27 angewandt werden kann. Diese Mitteilung enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.

KAPITEL VII

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNG

Artikel 18

Übereinstimmungsbescheinigung

(1)   Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei.

Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller auf Seite 2 der Übereinstimmungsbescheinigung nur diejenigen Angaben ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufe bei.

(2)   Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in seine Sprache oder Sprachen übersetzt wird.

(3)   Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier entweder durch farbige grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen geschützt sein.

(4)   Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in einem Rechtsakt vorgesehenen Beschränkungen enthalten.

(5)   Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 20 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 20 typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)“.

(6)   Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 22 typgenehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden“; in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anhang XII genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats die Daten oder Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung auch in elektronischer Form übermitteln.

(8)   Nur der Hersteller ist berechtigt, ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Sie ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.

Artikel 19

EG-Typgenehmigungszeichen

(1)   Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.

(2)   Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.

(3)   Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.

KAPITEL VIII

MIT EINZELRICHTLINIEN NICHT ZU VEREINBARENDE NEUE TECHNIKEN ODER KONZEPTE

Artikel 20

Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte

(1)   Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.

(2)   Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann der Mitgliedstaat eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur in seinem Hoheitsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, sofern er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis setzt und ihnen folgende Unterlagen übermittelt:

a)

eine Darlegung der Gründe, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit den Anforderungen unvereinbar sind;

b)

eine Beschreibung der davon berührten Sicherheits- und Umweltschutzaspekte sowie der getroffenen Maßnahmen;

c)

eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse zum Nachweis, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.

(3)   Andere Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 2 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

(4)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.

Gegebenenfalls ist in der Entscheidung anzugeben, ob die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung in irgendeiner Weise, etwa zeitlich, beschränkt ist. Die Geltungsdauer der EG-Typgenehmigung darf in keinem Fall weniger als 36 Monate betragen.

Erteilt die Kommission die Erlaubnis nicht, so teilt der Mitgliedstaat dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 2 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Kommission aufgehoben wird. Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Aufhebung hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

(5)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit einer UN/ECE-Regelung entspricht, der die Gemeinschaft beigetreten ist.

Artikel 21

Erforderliche Maßnahmen

(1)   Gibt es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe für eine Ausnahme nach Artikel 20, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Betrifft die Ausnahme nach Artikel 20 eine UN/ECE-Regelung, so schlägt die Kommission gemäß dem in dem Geänderten Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Verfahren eine Änderung der einschlägigen UN/ECE-Regelung vor.

(2)   Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen, mit denen die Ausnahmegenehmigung verbunden ist, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen wird.

KAPITEL IX

KLEINSERIENFAHRZEUGE

Artikel 22

EG-Kleinserien-Typgenehmigung

(1)   Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anhang IV Teil I der Anlage genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

(3)   Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.

Artikel 23

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

(1)   Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschreitet, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die Vorschriften des Anhangs IV bzw. des Anhangs XI.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie absehen.

(3)   Von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.

(4)   Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel akzeptieren die Mitgliedstaaten Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.

(5)   In dem Typgenehmigungsbogen ist anzugeben, inwieweit nach den Absätzen 1 und 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde.

Der Typgenehmigungsbogen, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist, darf in seinem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen. Typgenehmigungsbögen sind jedoch gemäß Anhang VII zu nummerieren.

(6)   Die Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat. Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.

Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der in Unterabsatz 1 genannten Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung förmlich mit.

Ein Mitgliedstaat darf die Typgenehmigung nur ablehnen, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

(7)   Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, fertigt der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, dem Antragsteller eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus.

Ein Mitgliedstaat gestattet den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

KAPITEL X

EINZELGENEHMIGUNGEN

Artikel 24

Einzelgenehmigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie oder eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

Von der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.

Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften des Anhangs IV oder des Anhangs XI.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch. Sie stützen sich auf alle vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Informationen, die die Einhaltung der alternativen Anforderungen belegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen anstelle der alternativen Anforderungen EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten an.

(4)   Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese in der Gemeinschaft ansässig ist, eingereicht.

(5)   Ein Mitgliedstaat erteilt eine Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und stellt ohne unangemessene Verzögerung einen Einzelgenehmigungsbogen aus.

Der Einzelgenehmigungsbogen ist auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten und muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Antrag auf Zulassung nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (13) zu stellen. Einzelgenehmigungsbögen dürfen in ihrem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Fahrzeug-Genehmigung“ tragen.

Ein Einzelgenehmigungsbogen muss die Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs tragen.

(6)   Die Einzelgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.

Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, auf Ersuchen eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde.

Hat ein Mitgliedstaat eine Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug nach diesem Artikel erteilt, so gestattet ein anderer Mitgliedstaat den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

(7)   Auf Antrag des Herstellers oder des Besitzers des Fahrzeugs erteilen die Mitgliedstaaten für ein Fahrzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten entspricht, eine Einzelgenehmigung.

Die Mitgliedstaaten erkennen in diesem Fall die Einzelgenehmigung an und gestatten den Verkauf, die Zulassung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs.

(8)   Dieser Artikel kann auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dieser Richtlinie typgenehmigt, aber vor ihrer Erstzulassung oder ihrer ersten Inbetriebnahme verändert wurden.

Artikel 25

Spezifische Bestimmungen

(1)   Das Verfahren des Artikels 24 kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden.

(2)   Das Verfahren des Artikels 24 darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und ist auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zulässig.

KAPITEL XI

ZULASSUNG, VERKAUF UND INBETRIEBNAHME

Artikel 26

Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen

(1)   Unbeschadet der Artikel 29 und 30 gestatten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 versehen sind.

Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; sie können jedoch ihre unbefristete Zulassung und ihre Inbetriebnahme verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

(2)   Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden muss, können nur dann zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)   Bei Kleinserien kann jährlich höchstens die in Anhang XII Teil A genannte Zahl von Fahrzeugen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

Artikel 27

Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie

(1)   Innerhalb der in Anhang XII Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme gestatten.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde.

(2)   Die Anwendung des Absatzes 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.

(3)   Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.

Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Fahrzeuge, für die eine nationale Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese nationale Typgenehmigung wegen der obligatorischen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Artikel 45 ungültig wurde, entsprechend.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.

Artikel 28

Verkauf und Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge konstruiert und gebaut sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 20 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die nach den Artikeln 22, 23 oder 24 genehmigt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der vorliegenden Richtlinie noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.

KAPITEL XII

SCHUTZKLAUSELN

Artikel 29

Mit dieser Richtlinie übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann er die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob seine Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist:

Mängel der einschlägigen Rechtsakte oder

die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Anforderungen.

(2)   Die Kommission hört die betreffenden Parteien, insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, so bald wie möglich an, um ihre Entscheidung vorzubereiten.

(3)   Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der einschlägigen Rechtsakte begründet, so werden geeignete Maßnahmen wie folgt getroffen:

Handelt es sich um in Anhang IV Teil I aufgeführte Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, so ändert die Kommission diese nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Handelt es sich um UN/ECE-Regelungen, so schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN/ECE-Regelungen vor.

(4)   Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit der mangelhaften Anwendung der einschlägigen Anforderungen begründet, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.

Artikel 30

Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)   Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ.

Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden.

(3)   Weist ein Mitgliedstaat nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen.

(4)   Die Genehmigungsbehörde fordert den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:

a)

im Falle einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;

b)

im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.

Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des auffordernden Mitgliedstaats. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(5)   Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von 20 Arbeitstagen über jeden Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

(6)   Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Artikel 31

Verkauf und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, nur dann, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 5 bis 10 erteilt wurde.

(2)   Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die in Anhang XIII zu erstellende Liste aufgenommen. Ein derartiger Beschluss wird auf der Grundlage einer in einen Bericht aufzunehmenden Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist:

a)

dem Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und

b)

den Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für die in Betracht kommenden Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte beziehen. Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden. Sind in Anhang XIII aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.

(4)   Die Kommission legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Verfahren für die in Absatz 1 genannte Autorisierung und die hierfür geltenden Anforderungen fest und erlässt die Bestimmungen für die spätere Aktualisierung der Liste in Anhang XIII. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften für Prüfungsstandards. Sie können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen der Genehmigungsbehörde einen von einem benannten Technischen Dienst erstellten Prüfbericht vor, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.

Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, sowie den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.

Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so stellt sie dem Hersteller ohne unangemessene Verzögerung eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung werden der Verkauf der Teile oder Ausrüstungen, das Anbieten der Teile oder Ausrüstungen zum Verkauf oder die Ausstattung von Fahrzeugen mit diesen Teilen oder Ausrüstungen vorbehaltlich des Absatzes 9 Unterabsatz 2 in der Gemeinschaft erlaubt.

(6)   Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Kommission legt die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sowie das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 5 genannten Bescheinigung fest.

(7)   Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, dienen.

(8)   Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind.

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(9)   Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufrieden stellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.

(10)   Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Absatz 5 genannten Bescheinigungen werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.

(11)   Dieser Artikel findet auf ein Teil oder eine Ausrüstung erst Anwendung, wenn das betreffende Teil oder die betreffende Ausrüstung in Anhang XIII aufgelistet ist. Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.

(12)   Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann.

Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.

(13)   Ab dem 29. Oktober 2007 erlassen die Mitgliedstaaten keine neuen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.

Artikel 32

Rückruf von Fahrzeugen

(1)   Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach einem Rechtsakt oder nach der Richtlinie 2001/95/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach der vorliegenden Richtlinie ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt er dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.

(2)   Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in Absatz 1 genannte Risiko zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen in ihren jeweiligen Gebieten wirksam umgesetzt werden.

(3)   Sind die betreffenden Behörden der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilen sie dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet daraufhin den Hersteller. Betrachtet die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits die Maßnahmen des Herstellers als unbefriedigend, so ergreift sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt. Im Falle des Entzugs der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge unterrichtet die betreffende Genehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4)   Dieser Artikel findet auch auf Teile Anwendung, die nicht Gegenstand einer Anforderung eines Rechtsakts sind.

Artikel 33

Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.

Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.

KAPITEL XIII

INTERNATIONALE REGELUNGEN

Artikel 34

Für die EG-Typgenehmigung erforderliche UN/ECE-Regelungen

(1)   UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I sowie in Anhang XI aufgeführt sind, sind zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge. Sie gelten für die in den entsprechenden Spalten der Tabelle in Anhang IV Teil I und Anhang XI aufgeführten Fahrzeugklassen.

(2)   Hat die Gemeinschaft beschlossen, eine UN/ECE-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verbindlich anzuwenden, so werden die Anhänge dieser Richtlinie nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entsprechend geändert. In dem Rechtsakt zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie werden auch die Termine angegeben, ab denen die UN/ECE-Regelung oder ihre Änderungen verbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten müssen alle nationalen Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, die den betreffenden UN/ECE-Regelung entgegenstehen.

Ersetzt eine UN/ECE-Regelung eine geltende Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung, so wird der betreffende Eintrag in Anhang IV Teil I und in Anhang XI durch die Nummer der UN/ECE-Regelung ersetzt und der entsprechende Eintrag in Anhang IV Teil II nach demselben Verfahren gestrichen.

(3)   In dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fall wird die durch die UN/ECE-Regelung ersetzte Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aufgehoben.

Wird eine Einzelrichtlinie aufgehoben, so heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie auf.

(4)   In dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen kann unmittelbar auf internationale Normen und Regelungen verwiesen werden, ohne dass sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wiedergegeben werden.

Artikel 35

Gleichwertigkeit von UN/ECE-Regelungen mit Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen

(1)   Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach diesen UN/ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die im Rahmen der gleichwertigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilt wurden.

(2)   Hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Zwecke des Absatzes 1 eine neue oder geänderte UN/ECE-Regelung anzuwenden, so wird Anhang IV Teil II entsprechend geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 36

Gleichwertigkeit mit anderen Regelungen

Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie einerseits und den Verfahren von internationalen Regelungen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.

KAPITEL XIV

TECHNISCHE INFORMATIONEN

Artikel 37

Für Nutzer bestimmte Informationen

(1)   Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Richtlinie oder in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.

(2)   Wenn ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.

Diese Informationen sind in den Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in ein geeignetes Begleitdokument wie die Betriebsanleitung oder das Werkstatthandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen.

Artikel 38

Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen

(1)   Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 benötigt werden.

Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte am geistigen Eigentum betreffen.

(2)   Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 10 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.

KAPITEL XV

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN

Artikel 39

Durchführungsmaßnahmen und Änderung der vorliegenden Richtlinie und der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen

(1)   Die Kommission erlässt die zur Durchführung jeder Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung.

(2)   Die Kommission erlässt Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung oder an die besonderen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen.

(3)   Die Kommission erlässt Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um technische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen.

(4)   Erhält die Kommission Kenntnis von erheblichen Risiken für Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt, die dringliche Maßnahmen erfordern, kann sie die Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen ändern.

(5)   Die Kommission erlässt Änderungen, die im Interesse einer guten Verwaltungspraxis und insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen untereinander oder mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.

(6)   Werden in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG neue UN/ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, verabschiedet, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie.

(7)   Jede neue Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung umfasst zugleich die entsprechenden Änderungen der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.

(8)   Die Anhänge dieser Richtlinie können im Wege von Verordnungen geändert werden.

(9)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, auch durch Ergänzung, dienen.

Artikel 40

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL XVI

BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Artikel 41

Benennung von Technischen Diensten

(1)   Die von den Mitgliedstaaten benannten Technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.

(2)   Die Technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in dieser Richtlinie oder einem in Anhang IV aufgeführten Rechtsakt festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.

(3)   Die Technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich in eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien eingestuft:

a)

Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;

b)

Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen;

c)

Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;

d)

Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.

(4)   Die Technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von dieser Richtlinie und den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten erfasst werden.

Außerdem müssen die Technischen Dienste die in Anhang V Anlage 1 aufgeführten Normen, die für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, einhalten. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für die letzte Stufe eines in Artikel 25 Absatz 1 genannten Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens.

(5)   Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst fungieren.

(6)   Ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Auftragnehmer kann hinsichtlich der in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden.

Die Kommission ändert die Liste dieser Rechtsakte erforderlichenfalls nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

(8)   Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Absatz 6 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Rahmen einer zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland im Einklang mit Artikel 43 notifiziert werden.

Artikel 42

Bewertung der Fähigkeiten der Technischen Dienste

(1)   Die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.

(2)   Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang V Anlage 2 durchzuführen.

Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.

(3)   Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.

(4)   Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.

Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.

(5)   Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

Artikel 43

Notifizierungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden benannten Technischen Dienstes. Sie notifizieren der Kommission alle anschließenden Änderungen dieser Angaben.

Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welchen Rechtsakt die Technischen Dienste benannt wurden.

(2)   Ein Technischer Dienst darf die in Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der Typgenehmigung nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor notifiziert wurde.

(3)   Ein und derselbe Technische Dienst kann von mehreren Mitgliedstaaten ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten benannt und notifiziert werden.

(4)   Ist es in Anwendung eines Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 41 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.

(5)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.

KAPITEL XVII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis die notwendigen Änderungen dieser Richtlinie erlassen sind, um sie auf Fahrzeuge auszudehnen, die bisher nicht von ihr erfasst werden, oder um die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen anderer Klassen als M1 zu ergänzen sowie um harmonisierte Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen für das Einzelgenehmigungsverfahren festzulegen, erteilen die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 45 für solche Fahrzeuge weiterhin nationale Genehmigungen, wobei sie die harmonisierten technischen Anforderungen dieser Richtlinie zugrunde legen.

(2)   Auf Antrag des Fahrzeugherstellers oder bei Einzelgenehmigungen des Fahrzeugbesitzers stellt der betreffende Mitgliedstaat nach Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen den Typ- bzw. Einzelgenehmigungsbogen aus. Der Bogen wird dem Antragsteller ausgestellt.

Bei Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Typ übereinstimmen, erkennen andere Mitgliedstaaten eine beglaubigte Kopie des Genehmigungsbogens als Nachweis dafür an, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

(3)   Soll ein einzeln genehmigtes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, so kann dieser Mitgliedstaat von der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat, zusätzliche detaillierte Auskünfte über die Art der technischen Anforderungen anfordern, denen das Fahrzeug entspricht.

(4)   Solange die Zulassungs- und Besteuerungssysteme der Mitgliedstaaten für die von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeuge nicht harmonisiert sind, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Codes verwenden, um die Zulassung und Besteuerung in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten die in Anhang III Teil II genannten Versionen unterteilen, sofern die für die Unterteilung herangezogenen Merkmale in den Beschreibungsunterlagen ausdrücklich angegeben sind oder durch einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können.

Artikel 45

Termine für die Anwendung der EG-Typgenehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen ab den in Anhang XIX genannten Terminen.

(2)   Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen ab dem 29. April 2009 erteilen.

(3)   Bis zu den in Anhang XIX vierte Spalte genannten Terminen gilt Artikel 26 Absatz 1 nicht für Neufahrzeuge, für die vor den in der dritten Spalte des Anhangs XIX genannten Terminen eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder für die keine Genehmigung vorlag.

(4)   Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung, sofern für diese Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung gemäß den in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.

(5)   Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein Fahrzeug der Klasse M1 erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

(6)   Bei der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem 29. April 2009 an.

Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

Artikel 46

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Artikel 47

Bewertung

(1)   Bis zum 29. April 2011 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren, insbesondere des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens. Die Kommission schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens vor.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Oktober 2011 über die Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission kann gegebenenfalls eine Verschiebung der in Artikel 45 genannten Anwendungstermine vorschlagen.

Artikel 48

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den wesentlichen Änderungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2009 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie fügen dabei auch eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 49

Aufhebung

Die Richtlinie 70/156/EWG wird mit Wirkung vom 29. April 2009 aufgehoben; hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang XX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.

Artikel 50

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 51

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. September 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 29.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 370), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 64 E vom 20.3.2007, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 (noch nicht im ABl. veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(7)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(8)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(11)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG.

(12)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(13)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).


LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I

Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

Anhang II

Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen

Anhang III

Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

Anhang IV

Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften

Anlage:

Aufstellung der Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen der Klasse M1

Anhang V

Verfahren für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

Anlage 1:

Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen

Anlage 2:

Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste

Anhang VI

EG-Typgenehmigungsbogen

Anlage:

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

Anhang VII

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

Anlage:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten

Anhang VIII

Prüfergebnisse

Anhang IX

EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang X

Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

Anhang XI

Merkmale von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und diesbezügliche Vorschriften

Anlage 1:

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

Anlage 2:

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Anlage 3:

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Anlage 4:

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)

Anlage 5:

Mobilkrane

Anhang XII

Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien

Anhang XIII

Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen

Anhang XIV

Aufstellung der nach Rechtsakten erteilten EG-Typgenehmigungen

Anhang XV

Aufstellung der Rechtsakte, für die ein Hersteller als Technischer Dienst benannt werden kann

Anhang XVI

Aufstellung der Rechtsakte, für die ein Hersteller oder ein Technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden anwenden kann

Anlage 1:

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

Anlage 2:

Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

Anhang XVII

Verfahren für die Mehrstufen-EG-Typgenehmigung

Anlage:

Muster des zusätzlichen Herstellerschildes

Anhang XVIII

Ursprungsbescheinigung für ein Fahrzeug — Erklärung des Herstellers von Basisfahrzeugen/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1

Anhang XIX

Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die Typgenehmigung

Anhang XX

Fristen für die Umsetzung der aufgehobenen Richtlinien in nationales Recht

Anhang XXI

Entsprechungstabelle

ANHANG I

Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Nummerierungsschema für die Merkmale.

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

(Erläuterungen finden sich am Schluss dieses Anhangs)

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

Typ:

0.2.0.1.   Fahrgestell:

0.2.0.2.   Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden):

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (b) (1):

0.3.0.1.   Fahrgestell:

0.3.0.2.   Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.3.1.1.   Fahrgestell:

0.3.1.2.   Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

Fahrzeugklasse (c):

0.4.1.   Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

0.6.1.   Am Fahrgestell:

0.6.2.   Am Aufbau:

0.7.   Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.   (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.2.   Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.1.   Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.3.3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.4.   Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

1.5.   Werkstoff der Längsträger (d):

1.6.   Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

1.7.   Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) (z):

Links- oder Rechtslenker (1)

1.8.1.   Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

1.9.   Angabe, ob das Kraftfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger handelt; Angabe, ob die Fahrzeuge speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind:

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):

Bei Sattelanhängern

2.1.1.1.   Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Ende des Sattelanhängers:

2.1.1.2.   Höchstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers:

2.1.1.3.   Spezieller Radstand von Sattelanhängern (wie unter Abschnitt 7.6.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert):

Bei Sattelzugmaschinen

2.2.1.   Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) (g):

2.2.2.   Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung (h):

Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1.   Spurweite jeder gelenkten Achse (i):

2.3.2.   Spurweite aller übrigen Achsen (i):

2.3.3.   Größte Hinterachsbreite:

2.3.4.   Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens):

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

Für Fahrgestell ohne Aufbau

Länge (j):

2.4.1.1.1.   Höchstzulässige Länge:

2.4.1.1.2.   Mindestzulässige Länge:

Breite (k):

2.4.1.2.1.   Höchstzulässige Breite:

2.4.1.2.2.   Mindestzulässige Breite:

2.4.1.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

Überhang vorn (m):

2.4.1.4.1.   Überhangwinkel vorn (na): … °(Grad)

Überhang hinten (n):

2.4.1.5.1.   Überhangwinkel (nb): … °(Grad)

2.4.1.5.2.   Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (nd):

Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

2.4.1.6.1.   Zwischen den Achsen:

2.4.1.6.2.   Unter der Vorderachse (den Vorderachsen):

2.4.1.6.3.   Unter der Hinterachse (den Hinterachsen):

2.4.1.7.   Rampenwinkel (nc): … °(Grad)

2.4.1.8.   Äußerstzulässige Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast:

Für Fahrgestell mit Aufbau

Länge (j):

2.4.2.1.1.   Länge der Ladefläche:

Breite (k):

2.4.2.2.1.   Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

Überhang vorn (m):

2.4.2.4.1.   Überhangwinkel vorn (na): … °(Grad)

Überhang hinten (n):

2.4.2.5.1.   Überhangwinkel hinten (nb): … °(Grad)

2.4.2.5.2.   Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (nd):

Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

2.4.2.6.1.   Zwischen den Achsen:

2.4.2.6.2.   Unter der Vorderachse (den Vorderachsen):

2.4.2.6.3.   Unter der Hinterachse (den Hinterachsen):

2.4.2.7.   Rampenwinkel (nc): … °(Grad)

2.4.2.8.   Äußerstzulässige Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung):

2.4.2.9.   Lage des Fahrzeugschwerpunktes (M2 und M3) in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand:

Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)

2.4.3.1.   Länge (j):

2.4.3.2.   Breite (k):

2.4.3.3.   Nennhöhe (in fahrbereitem Zustand) (l) auf dem (den) vorgesehenen Fahrgestelltyp(en) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

Masse des Fahrgestells ohne Aufbau (ohne Führerhaus, Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Ersatzrad, Werkzeug und Fahrer):

2.5.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt (o)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

2.7.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern:

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (y) (*):

2.8.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (*):

2.9.   Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

2.10.   Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Kraftfahrzeugs im Falle eines

2.11.1.   Deichselanhängers:

2.11.2.   Sattelanhängers:

Zentralachsanhängers:

2.11.3.1.   Höchstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (p) zu Radstand:

2.11.3.2.   Größter V-Wert: … kN

2.11.4.   Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (*):

2.11.5.   Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet (Abschnitt 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG)

2.11.6.   Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers:

Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.1.   des Kraftfahrzeugs:

2.12.2.   des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers:

2.12.3.   Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut):

2.13.   Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt:

Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: … kW/kg

2.14.1.   Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (wie unter Abschnitt 7.10 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert) … kW/kg

2.15.   Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug) (+++): … %

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ; werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden):

2.16.1.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.2.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.3.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.4.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.5.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

3.   ANTRIEBSMASCHINE (q) (Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.) (+)

Hersteller:

3.1.1.   Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor):

Verbrennungsmotor

Einzelangaben

3.2.1.1.   Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.2.1.   Bohrung (r): … mm

3.2.1.2.2.   Hub (r): … mm

3.2.1.2.3.   Zündfolge:

3.2.1.3.   Hubvolumen (s): … cm3

3.2.1.4.   Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2):

3.2.1.5.   Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe:

Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min–1

3.2.1.6.1.   Erhöhte Leerlaufdrehzahl (2): … min–1

3.2.1.7.   Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (2): … % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

3.2.1.8.   Nennleistung (t): … kW bei … min–1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9.   Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min–1

3.2.1.10.   Nenndrehmoment (t): … Nm bei … min–1 (nach Angabe des Herstellers)

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas/Ethanol … (1)

3.2.2.1.   ROZ verbleit:

3.2.2.2.   ROZ unverbleit:

3.2.2.3.   Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (1)

Kraftstoffbehälter

Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1.   Anzahl, Fassungsvermögen, Werkstoff:

3.2.3.1.2.   Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen:

3.2.3.1.3.   Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1.   Anzahl, Fassungsvermögen, Werkstoff:

3.2.3.2.2.   Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen:

3.2.3.2.3.   Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

Kraftstoffversorgung

Durch Vergaser: ja/nein (1)

3.2.4.1.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.1.2.   Typ(en):

3.2.4.1.3.   Anzahl:

Einstellelemente (2)

3.2.4.1.4.1.

Düsen: …

Oder Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind.

3.2.4.1.4.2.

Lufttrichter: …

3.2.4.1.4.3.

Füllstand in der Schwimmerkammer: …

3.2.4.1.4.4.

Masse des Schwimmers: …

3.2.4.1.4.5.

Schwimmernadel: …

Kaltstartsystem: manuell/automatisch (1)

3.2.4.1.5.1.   Arbeitsverfahren:

3.2.4.1.5.2.   Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2):

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.1.   Systembeschreibung:

3.2.4.2.2.   Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.3.2.   Typ(en):

3.2.4.2.3.3.   Maximale Einspritzmenge (1) (2): … mm3/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: … min–1 oder wahlweise Mengenkennfeld:

3.2.4.2.3.4.   Einspritzzeitpunkt (2):

3.2.4.2.3.5.   Verstellkurve des Spritzverstellers (2):

3.2.4.2.3.6.   Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (1)

Regler

3.2.4.2.4.1.   Typ:

Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1.   Abregeldrehzahl unter Last: … min–1

3.2.4.2.4.2.2.   Abregeldrehzahl bei Nulllast: … min–1

Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1.   Länge: … mm

3 2 4.2.5.2.   Innendurchmesser: … mm

Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.6.2.   Typ(en):

3.2.4.2.6.3.   Öffnungsdruck (2): … kPa oder Kennlinie (2):

Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.7.2.   Typ(en):

3.2.4.2.7.3.   Beschreibung:

Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.8.2.   Typ(en):

3.2.4.2.8.3.   Systembeschreibung:

Elektronisches Steuergerät

3.2.4.2.9.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.9.2.   Beschreibung des Systems:

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.3.1.   Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (1))/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe) (1):

3.2.4.3.2.   Fabrikmarke(n):

3.2.4.3.3.   Typ(en):

Systembeschreibung

3.2.4.3.4.1.

Typ oder Nummer des Steuergeräts: …

Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.

3.2.4.3.4.2.

Typ des Kraftstoffreglers: …

3.2.4.3.4.3.

Typ des Luftmengenmessers: …

3.2.4.3.4.4.

Typ des Mengenteilers: …

3.2.4.3.4.5.

Typ des Druckreglers: …

3.2.4.3.4.6.

Typ des Mikroschalters: …

3.2.4.3.4.7.

Typ der Leerlaufeinstellschraube: …

3.2.4.3.4.8.

Typ des Klappenstutzens: …

3.2.4.3.4.9.

Typ des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.10.   Typ des Lufttemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.11.   Typ des Lufttemperaturschalters: …

3.2.4.3.5.   Einspritzventile: Öffnungsdruck (2): … kPa oder Kennlinie:

3.2.4.3.6.   Einspritzzeitpunkt:

Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1.   Arbeitsverfahren:

3.2.4.3.7.2.   Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2):

Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1.   Förderdruck (2) … kPa oder Kennfeld (2):

Elektrische Anlage

3.2.5.1.   Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1)

Generator

3.2.5.2.1.   Typ:

3.2.5.2.2.   Nennleistung: … VA

Zündung

3.2.6.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.6.2.   Typ(en):

3.2.6.3.   Arbeitsverfahren

3.2.6.4.   Zündverstellkurve (2):

3.2.6.5.   Statischer Zündzeitpunkt (2): … Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6.   Unterbrecherkontaktabstand (2): … mm

3.2.6.7.   Schließwinkel (2): … Grad

Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

3.2.7.1.   Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers:

Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1.   Art der Kühlflüssigkeit:

3.2.7.2.2.   Umwälzpumpe(n): ja/nein (1)

Merkmale: oder

3.2.7.2.3.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.7.2.3.2.   Typ(en):

3.2.7.2.4.   Übersetzungsverhältnis(se):

3.2.7.2.5.   Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs:

Luftkühlung

3.2.7.3.1.   Gebläse: ja/nein (1)

Merkmale: oder

3.2.7.3.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.7.3.2.2.   Typ(en):

3.2.7.3.3.   Übersetzungsverhältnis(se):

Einlasssystem

Lader: ja/nein (1)

3.2.8.1.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.8.1.2.   Typ(en):

3.2.8.1.3.   Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil):

3.2.8.2.   Ladeluftkühler: ja/nein (1)

3.2.8.3.   Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast

minimal zulässig: … kPa

maximal zulässig: … kPa

Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.):

3.2.8.4.1.   Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos):

Luftfilter, Zeichnungen: oder

3.2.8.4.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.8.4.2.2.   Typ(en):

Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: oder

3.2.8.4.3.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.8.4.3.2.   Typ(en):

Auspuffsystem

3.2.9.1.   Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers:

3.2.9.2.   Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:

3.2.9.3.   Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast: … kPa

3.2.9.4.   Schalldämpfer: Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluss auf das Außengeräusch: Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5.   Lage des Auspuffrohrs:

3.2.9.6.   Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen:

3.2.10.   Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle:

Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1.   Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte:

3.2.11.2.   Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche (1)

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1.   Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen):

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.1.   Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

3.2.12.2.1.2.   Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren):

3.2.12.2.1.3.   Art der katalytischen Reaktion:

3.2.12.2.1.4.   Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

3.2.12.2.1.5.   Relative Konzentration:

3.2.12.2.1.6.   Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

3.2.12.2.1.7.   Zellendichte:

3.2.12.2.1.8.   Art des (der) Katalysatorgehäuse(s):

3.2.12.2.1.9.   Lage des (der) Katalysators (Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

3.2.12.2.1.10.   Wärmeschutzschild: ja/nein (1)

Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.2.1.   Typ:

3.2.12.2.2.2.   Lage:

3.2.12.2.2.3.   Regelbereich:

Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.3.1.   Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4.1.   Kennwerte (Durchflussmenge usw.):

Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)

3.2.12.2.5.1.   Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände:

3.2.12.2.5.2.   Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen:

3.2.12.2.5.3.   Zeichnung des Aktivkohlebehälters:

3.2.12.2.5.4.   Aktivkohle-Trockenmasse: … g

3.2.12.2.5.5.   Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs

3.2.12.2.5.6.   Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage:

Partikelfilter: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.1.   Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.2.   Typ und Aufbau des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.3.   Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

3.2.12.2.6.4.   Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung

On-board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1)

3.2.12.2.7.1.   Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige:

3.2.12.2.7.2.   Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile:

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für

Fremdzündungsmotoren (1)

3.2.12.2.7.3.1.1.   Überwachung des Katalysators (1):

3.2.12.2.7.3.1.2.   Erkennung von Verbrennungsaussetzern (1):

3.2.12.2.7.3.1.3.   Überwachung der Sauerstoffsonden (1):

3.2.12.2.7.3.1.4.   Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile (1):

Selbstzündungsmotoren (1)

3.2.12.2.7.3.2.1.   Überwachung des Katalysators (1):

3.2.12.2.7.3.2.2.   Überwachung des Partikelfilters (1):

3.2.12.2.7.3.2.3.   Überwachung des elektronischen Kraftstoffzufuhrsystems (1):

3.2.12.2.7.3.2.4.   Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile (1):

3.2.12.2.7.4.   Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode):

3.2.12.2.7.5.   Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung):

3.2.12.2.8.   Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

3.2.13.   Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.14.   Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

3.2.15.1.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe):

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.15.2.2.   Typ(en):

3.2.15.2.3.   Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten:

Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1.   Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt:

3.2.15.3.2.   Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.)

3.2.15.3.3.   Zeichnung des Symbols:

Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)

3.2.16.1.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe):

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.2.16.2.2.   Typ(en):

3.2.16.2.3.   Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten:

Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1.   Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt:

3.2.16.3.2.   Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.)

3.2.16.3.3.   Zeichnung des Symbols:

Elektromotor

Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1.   Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2.   Betriebsspannung: … V

Batterie

3.3.2.1.   Anzahl der Zellen:

3.3.2.2.   Masse: … kg

3.3.2.3.   Kapazität: … Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4.   Lage:

3.4.   Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente):

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (u) (nach Angabe des Herstellers)

Emissionsmenge

3.5.1.1.   Emissionsmenge CO2 (innerorts): … g/km

3.5.1.2.   Emissionsmenge CO2 (außerorts): … g/km

3.5.1.3.   Emissionsmenge CO2 (kombiniert): … g/km

Kraftstoffverbrauch

3.5.2.1.   Kraftstoffverbrauch (innerorts): … l/100 km/m3/100 km (1)

3.5.2.2.   Kraftstoffverbrauch (außerorts): … l/100 km/m3/100 km (1)

3.5.2.3.   Kraftstoffverbrauch (kombiniert): … l/100 km/m3/100 km (1)

Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

Kühlsystem

3.6.1.1.   Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: … K

Luftkühlung

3.6.1.2.1.   Bezugspunkt:

3.6.1.2.2.   Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

3.6.2.   Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

3.6.3.   Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt (angrenzen): … K

3.6.4.   Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: … K

Höchsttemperatur: … K

3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: … K

Höchsttemperatur: … K

Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Höchstzulässige Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Nebenaggregate gemäß den Angaben und unter den Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG Anhang I, Abschnitt 5.1.1 bei den in Anhang III, Abschnitt 4.1 der Richtlinie 88/77/EWG festgelegten Drehzahlen

3.7.1.   Leerlauf: … kW

3.7.2.   Mittlere Drehzahl: … kW

3.7.3.   Nenndrehzahl: … kW

Schmiersystem

Beschreibung des Systems

3.8.1.1.   Lage des Schmiermittelbehälters:

3.8.1.2.   Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1)

Schmiermittelpumpe

3.8.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.8.2.2.   Typ(en):

Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1.   Mischungsverhältnis:

Ölkühler: ja/nein (1)

Zeichnung(en):

oder

3.8.4.1.1.   Fabrikmarke(n):

3.8.4.1.2.   Typ(en):

3.9.   MIT GAS BETRIEBENE MOTOREN (bei in anderer Weise ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen).

3.9.1.   Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (1)

Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (1)

3.9.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.2.2.   Typ(en):

3.9.2.3.   Anzahl der Druckminderungsstufen:

3.9.2.4.   Druck in der Endstufe

mindestens: … kPa

höchstens: … kPa

3.9.2.5.   Anzahl der Haupteinstellpunkte:

3.9.2.6.   Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte:

3.9.2.7.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (1)

3.9.3.1.   Gemischregelung:

3.9.3.2.   Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

3.9.3.3.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Mischer

3.9.4.1.   Anzahl:

3.9.4.2.   Fabrikmarke(n):

3.9.4.3.   Typ(en):

3.9.4.4.   Lage:

3.9.4.5.   Einstellungen:

3.9.4.6.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Motorsaugrohreinspritzung

3.9.5.1.   Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (1)

3.9.5.2.   Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (1)

Einspritzsystem

3.9.5.3.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.5.3.2.   Typ(en):

3.9.5.3.3.   Einstellungen:

3.9.5.3.4.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Förderpumpe (sofern vorhanden)

3.9.5.4.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.5.4.2.   Typ(en):

3.9.5.4.3.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Einspritzventil(e)

3.9.5.5.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.5.5.2.   Typ(en):

3.9.5.5.3.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Direkteinspritzung

Einspritzpumpe/Druckregler (1)

3.9.6.1.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.6.1.2.   Typ(en):

3.9.6.1.3.   Einspritzzeitpunkt:

3.9.6.1.4.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Einspritzdüse(n)

3.9.6.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.6.2.2.   Typ(en):

3.9.6.2.3.   Öffnungsdruck oder Kennlinie (2):

3.9.6.2.4.   EG-Typgenehmigungsnummer gemäß …/…/EG:

Elektronisches Steuergerät

3.9.7.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.7.2.   Typ(en):

3.9.7.3.   Einstellungen:

Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas

Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

3.9.8.1.1.   Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4): Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

Ethan (C2H6): Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

Propan (C3H8): Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

Butan (C4H10): Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

C5/C5 +: Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

Sauerstoff (O2): Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

Inertgas (N2, He usw.): Basis: … Mol-% Min. … Mol-% Max. … Mol-%

Einspritzventil(e)

3.9.8.1.2.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.8.1.2.2.   Typ(en):

3.9.8.1.3.   Sonstiges (sofern vorhanden): …

3.9.8.1.4.   Kraftstofftemperatur

Höchsttemperatur: … K

Mindesttemperatur: … K

bei mit Gas betriebenen Motoren an der Druckregler-Endstufe

3.9.8.1.5.   Kraftstoffdruck

mindestens: … kPa

höchstens: … kPa

an der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)

3.9.8.2.   Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.1.   Zeichnung der Kraftübertragung:

Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.2.1.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (falls vorhanden):

Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads:

4.3.1.   Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang:

Kupplung (Typ):

4.4.1.   Höchstwert der Drehmomentwandlung:

Getriebe

4.5.1.   Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.5.2.   Lage zum Motor:

4.5.3.   Art der Betätigung:

4.6.   Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe

 

 

 

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

Mindestwert für stufenloses Getriebe

 

 

 

Rückwärtsgang

 

 

 

4.7.   Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h (w):

Geschwindigkeitsmesser (im Fall eines Fahrtschreibers ist nur das Genehmigungszeichen anzugeben)

4.8.1.   Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs:

4.8.2.   Gerätekonstante:

4.8.3.   Messwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG):

4.8.4.   Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten:

4.8.5.   Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige:

4.9.   Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (1)

5.   ACHSEN

5.1.   Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2.   Fabrikmarke:

5.3.   Typ: …

5.4.   Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5.   Lage der belastbaren Achse(n):

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.1.   Anordnungszeichnung der Radaufhängung:

Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades:

6.2.1.   Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

6.2.2.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)

6.2.3.1.   Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse(n): ja/nein (1)

6.2.3.2.   Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.3.   Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen):

6.4.   Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (1)

6.5.   Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (1)

Bereifung und Räder

Reifen-/Radkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben; bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen; für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n))

Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1:

6.6.1.1.2.   Achse 2:

usw.

6.6.1.2.   Reserverad (sofern vorhanden):

Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.   Achse 1:

6.6.2.2.   Achse 2:

usw.

6.6.3.   Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

6.6.4.   Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist:

6.6.5.   Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden):

7.   LENKUNG

7.1.   Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie:

Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.   Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, ggf. Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2.1.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

7.2.3.1.   Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en):

7.2.4.   Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen, das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht:

7.2.5.   Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en):

7.2.6.   Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung:

Größter Einschlagwinkel der Räder

7.3.1.   Nach rechts: … °; Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

7.3.2.   Nach links: … °; Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

8.   BREMSANLAGEN

Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben:

8.1.   Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oder Scheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.)

Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Punkt 1.2 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung (Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Verbindungsteile, Betätigungszylinder oder der entsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage)

8.2.1.   Betriebsbremssystem

8.2.2.   Hilfsbremssystem

8.2.3.   Feststellbremssystem

8.2.4.   Zusätzliches Bremssystem:

8.2.5.   Abreißbremssystem:

8.3.   Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind:

8.4.   Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (1) Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (1)

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.5.1.   Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:

8.6.   Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI):

Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch bei Bremskraftverstärkern):

8.7.1.   Bei Druckbremsanlagen Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n):

8.7.2.   Bei Unterdruckbremsanlagen Anfangsenergie im (in den) Speicher(n):

8.8.   Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft:

8.9.   Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

8.10.   Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben:

8.11.   Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus:

9.2.   Werkstoffe und Bauart:

Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

Anordnung und Anzahl der Türen:

9.3.1.1.   Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen:

9.3.2.   Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen:

9.3.3.   Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere:

9.3.4.   Einzelheiten (einschließlich Abmessungen) der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich):

Sichtfeld (Richtlinie 77/649/EWG)

9.4.1.   Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann:

9.4.2.   Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden:

Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

Windschutzscheibe

9.5.1.1.   Werkstoffe:

9.5.1.2.   Art des Einbaus:

9.5.1.3.   Neigungswinkel:

9.5.1.4.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.1.5.   Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente:

Andere Scheiben

9.5.2.1.   Werkstoffe:

9.5.2.2.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.2.3.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus:

Schiebedachverglasung

9.5.3.1.   Werkstoffe:

9.5.3.2.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

Andere verglaste Flächen

9.5.4.1.   Werkstoffe:

9.5.4.2.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

Scheibenwischer

9.6.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

Scheibenwascher

9.7.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt:

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

9.8.2.   Größter Stromverbrauch: … kW

Einrichtungen für indirekte Sicht

Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben)

9.9.1.1.   Fabrikmarke

9.9.1.2.   EG-Typgenehmigungszeichen:

9.9.1.3.   Variante:

9.9.1.4.   Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau:

9.9.1.5.   Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist:

9.9.1.6.   Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann:

9.9.1.7.   Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …

Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln):

Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung):

9.9.2.1.1.   Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors:

9.9.2.1.2.   Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht wird.

Innenausstattung

Insassenschutz (Richtlinie 74/60/EWG)

9.10.1.1.   Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten:

9.10.1.2.   Foto oder Zeichnung mit Angabe der Bezugslinie einschließlich des ausgenommenen Bereiches (Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG):

9.10.1.3.   Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe — mit Ausnahme der Innenrückspiegel —, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen (Anhang I Abschnitt 3.2 der Richtlinie 74/60/EWG):

Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger:

9.10.2.1.   Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger:

9.10.2.2.   Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind:

9.10.2.3.   Übersichtstabelle

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet:

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1)

Kennzeichnung durch Symbol (1)

Stelle (2)

Kontrollleuchte vorhanden

Kennzeichnung durch Symbol (1)

Stelle (2)

1

Lichthauptschalter

OK (10)

 

 

 

 

 

2

Scheinwerfer für Abblendlicht

 

 

 

 

 

 

3

Scheinwerfer für Fernlicht

 

 

 

 

 

 

4

Begrenzungsleuchten

 

 

 

 

 

 

5

Nebelscheinwerfer

 

 

 

 

 

 

6

Nebelschlussleuchte

 

 

 

 

 

 

7

Leuchtweitenregelung

 

 

 

 

 

 

8

Parkleuchten

 

 

 

 

 

 

9

Fahrtrichtungsanzeiger

 

 

 

 

 

 

10

Warnblinkanlage

 

 

 

 

 

 

11

Scheibenwischer

 

 

 

 

 

 

12

Scheibenwascher

 

 

 

 

 

 

13

Scheibenwischer und -wascher

 

 

 

 

 

 

14

Scheinwerferreinigungsanlage

 

 

 

 

 

 

15

Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 

 

 

 

 

 

16

Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 

 

 

 

 

 

17

Lüftungsgebläse

 

 

 

 

 

 

18

Vorglüheinrichtung

 

 

 

 

 

 

19

Kaltstarteinrichtung

 

 

 

 

 

 

20

Bremskreisausfall

 

 

 

 

 

 

21

Kraftstoffvorrat

 

 

 

 

 

 

22

Ladekontrollleuchte

 

 

 

 

 

 

23

Motorkühlung

 

 

 

 

 

 


Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden dürfen, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (3)

Kennzeichnung durch Symbol (3)

Ort (4)

Kontrollleuchte vorhanden

Kennzeichnung durch Symbol (3)

Ort (4)

1

Feststellbremse

 

 

 

 

 

 

2

Heckscheibenwischer

 

 

 

 

 

 

3

Heckscheibenwascher

 

 

 

 

 

 

4

Heckscheibenwischer und -wascher

 

 

 

 

 

 

5

Scheibenwischerintervallschaltung

 

 

 

 

 

 

6

Einrichtung für Schallzeichen

 

 

 

 

 

 

7

Vordere Fahrzeughaube

 

 

 

 

 

 

8

Hintere Fahrzeughaube

 

 

 

 

 

 

9

Sicherheitsgurte

 

 

 

 

 

 

10

Motoröldruck

 

 

 

 

 

 

11

Unverbleiter Ottokraftstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitze

9.10.3.1.   Anzahl:

Lage und Anordnung:

9.10.3.2.1.   Anzahl der Sitzplätze:

9.10.3.2.2.   Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind):

9.10.3.3.   Masse:

Technische Merkmale: Beschreibungen und Zeichnungen für Sitze, die nicht über eine EG-Typgenehmigung verfügen

9.10.3.4.1.   der Sitze und ihrer Verankerungen:

9.10.3.4.2.   der Einstelleinrichtungen:

9.10.3.4.3.   der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen:

9.10.3.4.4.   der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind:

9.10.3.4.5.   der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen:

Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (x)

9.10.3.5.1.   Fahrersitz:

9.10.3.5.2.   Alle anderen Sitze:

Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1.   Fahrersitz:

9.10.3.6.2.   Alle anderen Sitze:

Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1.   Fahrersitz:

9.10.3.7.2.   Alle anderen Sitze:

Kopfstützen

9.10.4.1.   Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1)

9.10.4.2.   EG-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Für noch nicht genehmigte Kopfstützen

9.10.4.3.1.   Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird:

Bei einer „separaten“ Kopfstütze

9.10.4.3.2.1.   ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll:

9.10.4.3.2.2.   Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze:

Innenraumheizung

9.10.5.1.   Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlflüssigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird:

Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich:

9.10.5.2.1.   Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist:

9.10.5.2.2.   Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen):

9.10.5.2.3.   Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit:

9.10.5.2.4.   Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen:

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgerätes und seiner automatischen Steuerung:

9.10.5.3.1.   Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgerätes, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist.

9.10.5.4.   Größter Stromverbrauch: … kW

Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben (Richtlinie 74/297/EWG)

9.10.6.1.   Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen:

9.10.6.2.   Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen:

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (Richtlinie 95/28/EG)

Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.1.1.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.1.2.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.1.2.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1):

9.10.7.1.2.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.1.2.4.   Dicke (min./max.): …/… mm

Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.2.1.   Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.2.2.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.2.2.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl Lagen (1):

9.10.7.2.2.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.2.2.4.   Dicke (min./max.) …/… mm

Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.3.1.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.3.2.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.3.2.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl Lagen (1):

9.10.7.3.2.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.3.2.4.   Dicke (min./max.) …/… mm

Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.4.1.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.4.2.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.4.2.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl Lagen (1):

9.10.7.4.2.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.4.2.4.   Dicke (min./max.) …/… mm

Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.5.1.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.5.2.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.5.2.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl Lagen (1):

9.10.7.5.2.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.5.2.4.   Dicke (min./max.) …/… mm

Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.6.1.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.6.2.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.6.2.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl Lagen (1):

9.10.7.6.2.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.6.2.4.   Dicke (min./max.) …/… mm

Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.7.1.   Zweckbestimmung:

9.10.7.7.2.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.7.3.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.7.3.2.   Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl Lagen (1):

9.10.7.7.3.3.   Art der Beschichtung (1):

9.10.7.7.3.4.   Dicke (min./max.) …/… mm

Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

9.10.7.8.1.   EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n):

9.10.7.8.2.   Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (1)

Vorstehende Außenkanten (Richtlinien 74/483/EWG und 92/114/EWG)

9.11.1.   Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten:

9.11.2.   Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel — und soweit betroffen — Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.11.3.   Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG:

9.11.4.   Zeichnung der Stoßfänger:

9.11.5.   Zeichnung der Bodenlinie:

Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1.   Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind:

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

Erste Sitzreihe

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe (5)

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

9.12.2.   Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ)

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Airbag vorn

Seitenairbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe (6)

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

9.12.3.   Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG (d. h. Nummer der EG-Typgenehmigung oder Prüfprotokoll):

9.12.4.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

Verankerungen der Sicherheitsgurte

9.13.1.   Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte:

9.13.2.   Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe):

9.13.3.   Angabe der Gurttypen (**), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen:

 

Anordnung der Verankerungsstelle

an der Fahrzeugstruktur

an der Sitzstruktur

Erste Sitzreihe

 

 

Rechter Sitz

Untere Verankerungen

außen

innen

Obere Verankerungen

 

Mittelsitz

Untere Verankerungen

rechts

 

 

links

Obere Verankerungen

 

Linker Sitz

Untere Verankerungen

außen

 

 

innen

Obere Verankerungen

 

Zweite Sitzreihe (7)

 

 

Rechter Sitz

Untere Verankerungen

außen

innen

Obere Verankerungen

 

Mittelsitz

Untere Verankerungen

rechts

 

 

links

Obere Verankerungen

 

Linker Sitz

Untere Verankerungen

außen

 

 

innen

Obere Verankerungen

 

9.13.4.   Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist:

Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1.   Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante:

9.14.2.   Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante:

9.14.3.   Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs:

9.14.4.   Abstand von der linken Fahrzeugkante:

9.14.5.   Abmessungen (Länge × Breite):

9.14.6.   Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten:

9.14.7.   Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene:

Hinterer Unterfahrschutz (Richtlinie 70/221/EWG)

9.15.0.   Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)

9.15.1.   Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden:

9.15.2.   Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die EG-Typgenehmigungsnummer:

Radabdeckungen (Richtlinie 78/549/EWG)

9.16.1.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen:

9.16.2.   Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind:

Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (Richtlinie 76/114/EWG)

9.17.1.   Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

9.17.2.   Fotos und/oder Zeichnungen des amtlichen Teils der Schilder und Angaben (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.3.   Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1.   Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2.   Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

Funkentstörung

9.18.1.   Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums:

9.18.2.   Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.):

9.18.3.   Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel:

9.18.4.   Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter:

Seitenschutz (Richtlinie 89/297/EWG)

9.19.0.   Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)

9.19.1.   Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden:

9.19.2.   Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder ihre EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n):

Spritzschutzsystem (Richtlinie 91/226/EWG)

9.20.0.   Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)

9.20.1.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile:

9.20.2.   Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen berücksichtigt werden:

9.20.3.   EG-Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden:

Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall (Richtlinie 96/27/EG)

9.21.1.   Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden:

Vorderer Unterfahrschutz

9.22.1.   Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Maße eingehalten werden:

9.22.2.   Im Fall einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich Halterung und Befestigungen) oder, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt, die EG-Typgenehmigungsnummer:

Fußgängerschutz

9.23.1.   Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe. Diese Beschreibung sollte Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen enthalten.

10.   BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1.   Tabelle sämtlicher Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke, Modell, EG-Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte):

10.2.   Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:

Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1.   Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht:

10.3.2.   Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren (Abschnitt 2.10 der Dokumente, auf die in Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG unter Nummer 1 Bezug genommen wird):

10.3.3.   Bezugsachse und Bezugspunkt:

10.3.4.   Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten:

10.3.5.   Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen:

Scheinwerfer für Abblendlicht: normale Ausrichtung gemäß Abschnitt 6.2.6.1 der Dokumente, auf die in Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG unter Nummer 1 Bezug genommen wird:

10.4.1.   Grundeinstellwert:

10.4.2.   Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwertes:

10.4.3.

Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar): …

Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler

10.4.4.

Betätigungseinrichtung: …

10.4.5.

Markierungen: …

10.4.6.

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: …

10.5.   Kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (sofern vorhanden):

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.   Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.2.   Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): … daN

11.3.   Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:

11.4.   Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten:

11.5.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12.   VERSCHIEDENES

Vorrichtung(en) für Schallzeichen:

12.1.1.   Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen:

12.1.2.   Anzahl der Vorrichtung(en):

12.1.3.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12.1.4.   Diagramm des elektrischen/pneumatischen (1) Schaltkreises:

12.1.5.   Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft:

12.1.6.   Zeichnung der Anbauvorrichtung:

Sicherheitseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

Sicherungseinrichtung

12.2.1.1.   Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt:

12.2.1.2.   Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug:

12.2.1.3.   Technische Beschreibung der Einrichtung:

12.2.1.4.   Angaben über die verwendeten Schließkombinationen:

Fahrzeug-Wegfahrsperre

12.2.1.5.1.   EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

12.2.1.5.2.1.   ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten:

12.2.1.5.2.2.   Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt:

12.2.1.5.2.3.   Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend

Alarmsystem, sofern vorhanden

12.2.2.1.   EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

12.2.2.2.1.   ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist:

12.2.2.2.2.   Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile:

12.2.3.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

Abschleppvorrichtung(en)

12.3.1.   Vorn: Haken/Öse/sonstige (1)

12.3.2.   Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (1)

12.3.3.   Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind:

12.4.   Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.5.   Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

Geschwindigkeitsbegrenzer (Richtlinie 92/24/EWG)

12.6.1.   Hersteller:

12.6.2.   Typ(en):

12.6.3.   EG-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

12.6.4.   Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: … km/h

Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend

Frequenzbänder (Hz)

max. Ausgangsleistung (W)

Antennenstellung am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen

Darüber hinaus muss der Antragsteller gegebenenfalls vorlegen:

Anlage 1

Ein Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter diese Richtlinie fallen (siehe Abschnitt 2.1.9 und 2.1.10 der Richtlinie 2004/104/EG) und vorher noch nicht aufgelistet wurden.

Anlage 2

Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter die Richtlinie 2004/104/EC fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel.

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren:

Karosserievariante:

Linkslenker oder Rechtslenker:

Radstand:

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte.

12.7.1.   Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

12.7.2.   Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen).

13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT MEHR ALS ACHT SITZPLÄTZEN AUSSER DEM FAHRERSITZ

Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

13.1.1.   EG-Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus: …

13.1.2.   Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typ(en) des unvollständigen Fahrzeugs (der unvollständigen Fahrzeuge)):

Fahrgastfläche (m2)

13.2.1.   Insgesamt (S0):

13.2.2.   Oberes Fahrgastdeck (S0a) (1):

13.2.3.   Unteres Fahrgastdeck (S0b) (1):

13.2.4.   Stehplatzfläche (S1):

Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1.   Insgesamt (N):

13.3.2.   Oberes Fahrgastdeck (Na) (1):

13.3.3.   Unteres Fahrgastdeck (Nb) (1):

Anzahl der Sitzplätze

13.4.1.   Insgesamt (A):

13.4.2.   Oberes Fahrgastdeck (Aa) (1):

13.4.3.   Unteres Fahrgastdeck (Ab) (1):

13.5.   Anzahl der Betriebstüren:

Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppe und halbe Treppe):

13.6.1.   Insgesamt:

13.6.2.   Oberes Fahrgastdeck (1):

13.6.3.   Unteres Fahrgastdeck (1):

13.7.   Volumen der Gepäckräume (m3):

13.8.   Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

13.9.   Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

Festigkeit der Aufbaustruktur

13.10.1.   EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

Angaben zu noch nicht genehmigten Aufbaustrukturen

13.10.2.1.   Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen sowie deren Befestigung am Fahrgestellrahmen:

13.10.2.2.   Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder des Überlebensraums beeinflussen:

13.10.2.3.   Lage des Schwerpunkts des fahrbereiten Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

13.10.2.4.   Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze:

13.11.   Bestimmungen der Richtlinie […/…/EG], die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss:

14.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (Richtlinie 98/91/EG)

Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG

14.1.1.   Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen:

14.1.2.   Art des Trennschalters:

14.1.3.   Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters:

14.1.4.   Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber:

14.1.5.   Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm:

14.1.6.   Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

Verhütung von Brandgefahren

14.2.1.   Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus:

14.2.2.   Art des Wärmeschutzschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden):

14.2.3.   Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

14.2.4.   Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

14.2.5.   Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage:

14.2.6.   Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

14.3.1.   Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III:

14.3.2.   Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitzeeinwirkung von außen:

Erläuterungen

(*)

Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(**)

Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG. Im Fall von Gurten der Kategorie „S“ ist die Art der Gurte anzugeben.

(***)

Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.

(+)

Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(+++)

Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.

(#)

Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.

(1)

Nichtzutreffendes streichen (Trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen.)

(2)

Einschließlich Toleranzangabe.

(a)

Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

(b)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(c)

Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

(d)

Wenn möglich Euronorm-Bezeichnung; andernfalls sind anzugeben:

Bezeichnung des Werkstoffs,

Streckgrenze,

Bruchfestigkeit,

Dehnung in %,

Brinellhärte.

(e)

Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(f)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.4.

(g)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.19.2.

(h)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.20.

(i)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.5.

(j)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.1. und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Richtlinie 97/27/EG Anhang I Abschnitt 2.4.1.

(k)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.2. und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Richtlinie 97/27/EG Anhang I Abschnitt 2.4.2.

(l)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.3. und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Richtlinie 97/27/EG Anhang I Abschnitt 2.4.3.

(m)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.6.

(n)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.7.

(na)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.10.

(nb)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.11.

(nc)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.9.

(nd)

ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.18.1.

(o)

Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(p)

„Kupplungsüberhang“ ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).

(q)

Bei nichtherkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(r)

Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

(s)

Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

(t)

Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG.

(u)

Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG.

(v)

Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(w)

Eine Toleranz von 5 % ist zulässig.

(x)

Unter „R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definiert ist.

(y)

Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(z)

Unter „Frontlenker“ ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnabe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.


(1)  

x

=

ja

=

nicht bzw. nicht getrennt vorhanden

o

=

wahlweise.

(2)  

d

=

auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte

c

=

in unmittelbarer Nähe.

(3)  

x

=

ja

=

nicht bzw. nicht getrennt vorhanden

o

=

wahlweise.

(4)  

d

=

auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte

c

=

in unmittelbarer Nähe.

(5)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(6)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(7)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

ANHANG II

Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen

A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN

Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt: (In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ gemäß Abschnitt 2.8 des Anhangs I zu verstehen.)

Klasse M:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3:

Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse M werden in Teil C Abschnitt 1 dieses Anhangs (Fahrzeuge der Klasse M1) und Abschnitt 2 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) für die Zwecke dieses Teils definiert.

Klasse N:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3:

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der Masse des fahrbereiten Zugfahrzeugs, der maximalen Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse N werden in Teil C Abschnitt 3 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

Klasse O:

Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung des Anhängers maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse O werden in Teil C Abschnitt 4 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1.   Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2.   Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

es ist mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3.   Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;

es ist mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung, und

mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen sind erfüllt:

Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1.   Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein (siehe Erläuterung (o) in Anhang I).

4.4.2.   Andere als die in Abschnitt 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3.   Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der Technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4.   Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel: siehe die Erläuterungen (na), (nb) und (nc) des Anhangs I.)

4.5.1.   Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

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4.5.2.   Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

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4.6.   Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

„Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: ein Fahrzeug, das eine Funktion erfüllen soll, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. Zu dieser Kategorie gehören rollstuhlgerechte Fahrzeuge.

5.1.   „Wohnmobil“: ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

Tisch und Sitzgelegenheiten,

Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,

Kochgelegenheit und

Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2.   „Beschussgeschützte Fahrzeuge“: Fahrzeuge zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, die kugelsicher gepanzert sind.

5.3.   „Krankenwagen“: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4.   „Leichenwagen“: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5.   „Rollstuhlgerechtes Fahrzeug“: Fahrzeuge der Klasse M1, die speziell konstruiert oder umgerüstet wurden, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.

5.6.   „Wohnanhänger“: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.

5.7.   „Mobilkrane“: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.

5.8.   „Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeuge im Sinne von Abschnitt 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach 5.1 bis 5.6.

Die Kodierungen für „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ werden in Teil C Abschnitt 5 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

B.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

1.   Für die Fahrzeugklasse M1 gilt:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Hersteller,

Typbezeichnung des Herstellers,

wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

Fahrgestell/Bodengruppe (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug),

Antriebsmaschine:

Arbeitsverfahren (entsprechend Abschnitt 3.2.1.1 in Anhang III),

Anzahl und Anordnung der Zylinder,

Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,3-fache der niedrigsten),

Unterschiede im Hubraum von mehr als 20 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,2-fache des kleinsten),

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

Mehrfacheintragungen der folgenden Parameter innerhalb einer Version sind nicht zulässig:

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand,

Hubvolumen,

Nennleistung,

Typ des Getriebes und Anzahl der Gänge,

Höchstzahl der Sitze gemäß Anhang II Teil C.

2.   Für die Fahrzeugklassen M2 und M3 gilt:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Hersteller,

Typbezeichnung des Herstellers,

Klasse,

wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

Fahrgestell/selbsttragende Karosserie, ein/zwei Fahrgastdecks, starre Bauweise/Gelenkbauweise (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

Anzahl der Achsen,

Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Klasse gemäß der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (1) (nur für vollständige Fahrzeuge),

Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

Antriebsmaschine:

Arbeitsverfahren (entsprechend Abschnitt 3.2.1.1 in Anhang III),

Anzahl und Anordnung der Zylinder,

Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 50 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,5-fache der niedrigsten),

Unterschiede im Hubraum von mehr als 50 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,5-fache des kleinsten),

Anordnung (vorn, Mitte, hinten),

Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

3.   Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gilt:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Hersteller,

Typbezeichnung des Herstellers,

Klasse,

wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

Fahrgestell/Bodengruppe (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

Anzahl der Achsen,

Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Aufbaukonzept (z. B. Pritschenwagen/Muldenkipper/Tankfahrzeug/Sattelzugmaschine) (nur für vollständige Fahrzeuge),

Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

Antriebsmaschine:

Arbeitsverfahren (entsprechend Abschnitt 3.2.1.1 in Anhang III),

Anzahl und Anordnung der Zylinder,

Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 50 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,5-fache der niedrigsten),

Unterschiede im Hubraum von mehr als 50 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,5-fache des kleinsten),

Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

4.   Für die Fahrzeugklassen O1, O2, O3 und O4 gilt:

Ein „Typ“ umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Hersteller,

Typbezeichnung des Herstellers,

Klasse,

wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

Fahrgestell/selbsttragende Karosserie (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

Anzahl der Achsen,

Deichselanhänger/Sattelanhänger/Zentralachsanhänger,

Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

Die „Variante“ eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

Art des Aufbaus (z. B. Wohnanhänger/Pritsche/Tankfahrzeug) (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge),

Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die „Version“ einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.

5.   Für alle Fahrzeugklassen gilt:

Die vollständige Identifizierung des Fahrzeugs ausschließlich durch die Bezeichnung von Typ, Variante und Version muss mit einer einzigen genauen Definition aller technischen Merkmale im Einklang stehen, die für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

C.   BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge)

Die Art des Aufbaus in Anhang I, Anhang III Teil 1 Abschnitt 9.1 und in Anhang IX Abschnitt 37 ist durch die folgende Kodierung anzugeben:

1.   Personenkraftwagen (M1)

AA Limousine

ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.1, allerdings einschließlich Fahrzeugen mit mehr als 4 Seitenfenstern.

AB Schräghecklimousine

Limousine (AA) mit Schrägheck.

AC Kombilimousine

ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug)

AD Coupé

ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.5

AE Kabrio-Limousine

ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.6

AF Mehrzweckfahrzeug

Andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden beiden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:

i)

Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze.

Ein „Sitzplatz“ gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit „zugänglichen“ Sitzverankerungen ausgestattet ist.

Als „zugänglich“ gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können; und:

ii)

P – (M + N × 68) > N × 68

Darin bedeuten:

P

=

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in kg

M

=

Masse in fahrbereitem Zustand in kg

N

=

Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

2.   Kraftfahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Fahrzeuge der Klasse I (siehe Richtlinie 2001/85/EG)

CA

Eindeckerbus

CB

Doppeldeckerbus

CC

Eindecker-Gelenkbus

CD

Doppeldecker-Gelenkbus

CE

Eindecker-Niederflurbus

CF

Doppeldecker-Niederflurbus

CG

Eindecker-Niederflur-Gelenkbus

CH

Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeuge der Klasse II (siehe Richtlinie 2001/85/EG)

CI

Eindeckerbus

CJ

Doppeldeckerbus

CK

Eindecker-Gelenkbus

CL

Doppeldecker-Gelenkbus

CM

Eindecker-Niederflurbus

CN

Doppeldecker-Niederflurbus

CO

Eindecker-Niederflur-Gelenkbus

CP

Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeuge der Klasse III (siehe Richtlinie 2001/85/EG)

CQ

Eindeckerbus

CR

Doppeldeckerbus

CS

Eindecker-Gelenkbus

CT

Doppeldecker-Gelenkbus

Fahrzeuge der Klasse A (siehe Richtlinie 2001/85/EG)

CU

Eindeckerbus

CV

Eindecker-Niederflurbus

Fahrzeuge der Klasse B (siehe Richtlinie 2001/85/EG)

CW

Eindeckerbus

3.   Kraftfahrzeuge der Klasse N

BA

Lastkraftwagen

Siehe Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2), Anhang I Abschnitt 2.1.1

BB

Van

Lastkraftwagen mit in den Aufbau integriertem Führerhaus

BC

Sattelzugmaschine

Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.1.1

BD

Straßenzugmaschine

Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.1.1

Hat jedoch ein als BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg:

mehr als 6 Sitzplätze außer dem Fahrersitz

oder

treffen die beiden folgenden Bedingungen zu:

i)

die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 6 und

ii)

P – (M + N × 68) ≤ N × 68

wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.

Hat jedoch ein als BA, BB definiertes Fahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 3 500 kg und trifft für BC oder BD mindestens eine der folgenden Bedingungen zu:

i)

die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt mehr als 8 oder

ii)

P – (M + N × 68) ≤ N × 68

wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.

Siehe Teil C Abschnitt 1 dieses Anhangs zu den Begriffsbestimmungen für „Sitzplätze“, P, M und N.

4.   Fahrzeuge der Klasse O

DA

Sattelanhänger

Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.2.2

DB

Deichselanhänger

Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.2.3

DC

Zentralachsanhänger

Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.2.4

5.   Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

SA

Wohnmobile (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.1)

SB

Beschussgeschützte Fahrzeuge (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.2)

SC

Krankenwagen (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.3)

SD

Leichenwagen (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.4)

SE

Wohnanhänger (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.6)

SF

Mobilkrane (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.7)

SG

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.8)

SH

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.5)


(1)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG der Kommission (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).

ANHANG III

Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

(Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I)

TEIL I

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

A:   Fahrzeuge der Klassen M und N

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden):

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

Fahrzeugklasse (c):

0.4.1.   Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.   (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.3.3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.4.   Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

1.6.   Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

Links- oder Rechtslenker (1)

1.8.1.   Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) ausgerüstet

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

(gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):

2.3.1.   Spurweite jeder gelenkten Achse (i):

2.3.2.   Spurweite aller übrigen Achsen (i):

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

Für Fahrgestell mit Aufbau

Länge (j):

2.4.2.1.1.   Länge der Ladefläche:

Breite (k):

2.4.2.2.1.   Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt (o)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.7.   Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (y) (*):

2.8.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (*):

2.9.   Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

2.10.   Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Kraftfahrzeugs im Falle eines

2.11.1.   Deichselanhängers:

2.11.2.   Sattelanhängers:

2.11.3.   Zentralachsanhängers:

2.11.4.   Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination:

2.11.5.   Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet (Abschnitt 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG)

2.11.6.   Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers:

Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.1.   des Kraftfahrzeugs:

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ; werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden):

2.16.1.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.2.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.3.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.4.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.5.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

3.   ANTRIEBSMASCHINE (q) (Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.) (+)

Hersteller:

3.1.1.   Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor):

Verbrennungsmotor

3.2.1.1.   Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

3.2.1.2.   Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.3.   Hubvolumen (s): … cm3

3.2.1.6.   Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min–1

3.2.1.8.   Nennleistung (t): … kW bei … min–1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9.   Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min–1

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas/Ethanol (1)

3.2.2.1.   ROZ verbleit:

3.2.2.2.   ROZ unverbleit:

Kraftstoffversorgung

3.2.4.1.   Durch Vergaser: ja/nein (1)

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.2.   Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.2.4.3.   Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.7.   Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

Einlasssystem

3.2.8.1.   Lader: ja/nein (1)

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1.   Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.2.   Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.3.   Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4.   Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.5.   Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.   Partikelfilter: ja/nein (1)

3.2.12.2.7.   On-board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1)

3.2.12.2.8.   Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

3.2.13.   Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.15.   Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

3.2.16.   Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)

Elektromotor

Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.1.1.   Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2.   Betriebsspannung: … V

Batterie

3.3.2.4.   Lage:

3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: … K

Höchsttemperatur: … K

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.2.   Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

Getriebe

4.5.1.   Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.6.   Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

Mindestwert für stufenloses Getriebe

 

 

 

Rückwärtsgang

 

 

 

4.7.   Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h (w):

5.   ACHSEN

5.1.   Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2.   Fabrikmarke:

5.3.   Typ: …

5.4.   Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5.   Lage der belastbaren Achse(n):

6.   RADAUFHÄNGUNG

Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades:

6.2.1.   Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)

6.2.3.1.   Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein (1)

6.2.3.2.   Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

Reifen-Rad-Kombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben; für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n))

Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1:

6.6.1.1.2.   Achse 2:

usw.

6.6.1.2.   Reserverad (sofern vorhanden):

Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.   Achse 1:

6.6.2.2.   Achse 2:

usw.

7.   LENKUNG

Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.   Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2.   Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, ggf. Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3.   Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8.   BREMSANLAGEN

8.5.   Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.9.   Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

8.11.   Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus:

Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1.   Anordnung und Anzahl der Türen:

Einrichtungen für indirekte Sicht

Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben)

9.9.1.1.   Fabrikmarke

9.9.1.2.   EG-Typgenehmigungszeichen:

9.9.1.3.   Variante:

9.9.1.4.   Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau:

9.9.1.5.   Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist:

9.9.1.6.   Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann:

9.9.1.7.   Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung:

Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln):

Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung):

9.9.2.1.1.   Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors:

9.9.2.1.2.   Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht wird.

Innenausstattung

Sitze

9.10.3.1.   Anzahl:

Lage und Anordnung:

9.10.3.2.1.   Anzahl der Sitzplätze

9.10.3.2.2.   Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind):

9.10.4.1.   Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1)

9.10.4.2.   Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.12.2.   Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ)

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Airbag vorn

Seitenairbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe (1)

L

 

 

 

M

 

 

 

R

 

 

 

Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (gemäß Richtlinie 76/114/EWG)

9.17.1.   Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1.   Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2.   Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

Fußgängerschutz

9.23.1.   Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe. Diese Beschreibung sollte Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen enthalten.

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.   Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.3.   Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:

11.4.   Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten:

11.5.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12.7.1.   Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

12.7.2.   Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen).

13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT MEHR ALS ACHT SITZPLÄTZEN AUSSER DEM FAHRERSITZ

Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

13.1.1.   Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann, (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)):

Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1.   Insgesamt (N):

13.3.2.   Oberes Fahrgastdeck (Na) (1):

13.3.3.   Unteres Fahrgastdeck (Nb) (1):

Anzahl der Sitzplätze

13.4.1.   Insgesamt (A):

13.4.2.   Oberes Fahrgastdeck (Aa) (1):

13.4.3.   Unteres Fahrgastdeck (Ab) (1):

B:   Fahrzeuge der Klasse O

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

Typ:

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden):

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale:

Fahrzeugklasse (c):

0.4.1.   Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.   (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.4.   Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

(gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):

2.3.1.   Spurweite jeder gelenkten Achse (i):

2.3.2.   Spurweite aller übrigen Achsen (i):

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

Für Fahrgestell mit Aufbau

Länge (j):

2.4.2.1.1.   Länge der Ladefläche:

Breite (k):

2.4.2.2.1.   Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt (o)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.7.   Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (y) (*):

2.8.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (*):

2.9.   Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

2.10.   Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.2.   des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers:

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ; werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden):

2.16.1.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.2.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.3.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.4.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

2.16.5.   Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (#)):

5.   ACHSEN

5.1.   Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2.   Fabrikmarke:

5.3.   Typ: …

5.4.   Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5.   Lage der belastbaren Achse(n):

6.   RADAUFHÄNGUNG

Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades:

6.2.1.   Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

Reifen-Rad-Kombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben; für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n))

Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1:

6.6.1.1.2.   Achse 2:

usw.

6.6.1.2.   Reserverad (sofern vorhanden):

Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.   Achse 1:

6.6.2.2.   Achse 2:

usw.

7.   LENKUNG

Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.   Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2.   Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, ggf. Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3.   Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8.   BREMSANLAGEN

8.5.   Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.9.   Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus

Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (Richtlinie 76/114/EWG)

9.17.1.   Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1.   Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2.   Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.   Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.5.   EG-Typgenehmigungsnummer(n):

TEIL II

In der nachfolgenden Matrix sind für Fahrzeugversionen die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Fall von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, dass deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift „Alle“ einzutragen.

Merkmal Nr.

Alle

Version 1

Version 2

usw.

Version Nr.

 

 

 

 

 

 

Solange der ursprüngliche Zweck erfüllt bleibt, kann diese Darstellung auch in anderer Form oder Anordnung gegeben werden.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

Handelt es sich um (eine) Variante(n) gemäß Anhang XI oder Artikel 20, teilt der Hersteller einen speziellen Code zu.

TEIL III

Typgenehmigungsnummern

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI zutreffenden Genehmigungsgegenstände (***) einzutragen. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben.)

Genehmigungsgegenstand

Typgenehmigungsnummer

Mitgliedstaat oder Vertragspartei (2), der/die die Typgenehmigung erteilt hat (3)

Datum der Erweiterung

Variante(n)/Version(en)

 

 

 

 

 

Unterschrift:

Dienststellung:

Datum:


(1)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(2)  Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(3)  Anzugeben, wenn nicht aus der Typgenehmigungsnummer ersichtlich.

ANHANG IV

Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften

TEIL I

Aufstellung der Rechtsakte

(Es sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jedes der aufgeführten Rechtsakte berücksichtigt. Bei Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-Regelungen) geht aus der Nummer des Rechtsakts die geltende Änderungsserie den UN/ECE-Regelungen hervor, denen die Gemeinschaft beigetreten ist.)

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1.

Geräuschpegel

70/157/EWG

L 42 vom 23.2.1970, S. 16

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

2.

Emissionen

70/220/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 23

X (5)

X (5)

X (5)

X (5)

X (5)

X (5)

X

X

X

X

4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 25

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5.

Lenkanlagen

70/311/EWG

L 133 vom 18.6.1970, S. 10

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6.

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 5

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

7.

Schallzeichen

70/388/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 12

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

8.

Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EG (8)

L 25 vom 29.1.2004, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

9.

Bremsanlage

71/320/EWG

L 202 vom 6.9.1971, S. 37

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10.

Funkentstörung

72/245/EWG

L 152 vom 6.7.1972, S. 15

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11.

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

L 190 vom 20.8.1972, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

12.

Innenausstattung

74/60/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 2

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 22

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

14.

Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

L 165 vom 20.6.1974, S. 16

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

15.

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

L 221 vom 12.8.1974, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

16.

Außenkanten

74/483/EEC

L 256 vom 2.10.1974, S. 4

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

L 196 vom 26.7.1975, S. 1

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

18.

Vorgeschriebene Schilder

76/114/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 1

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19.

Gurtverankerungen

76/115/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 6

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

20.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 1

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21.

Rückstrahler

76/757/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 32

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22.

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 54

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 71

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 85

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 96

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

26.

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 122

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

27.

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

L 145 vom 13.6.1977, S. 41

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

28.

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 60

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29.

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EEC

L 220 vom 29.8.1977, S. 72

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30.

Parkleuchten

77/540/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 83

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

31.

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

77/541/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 95

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

32.

Sichtfeld

77/649/EWG

L 267 vom 19.10.1977, S. 1

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 3

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

34.

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 27

X

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 

 

 

 

35.

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 49

X

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 

 

 

 

36.

Heizung

2001/56/EWG

L 292 vom 9.11.2001, S. 21

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37.

Radabdeckung

78/549/EWG

L 168 vom 26.6.1978, S. 45

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38.

Kopfstützen

78/932/EWG

L 325 vom 20.11.1978, S. 1

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 36

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

40.

Motorleistung

80/1269/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 46

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

41.

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

L 36 vom 9.2.1988, S. 33

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

89/297/EWG

L 124 vom 5.5.1989, S. 1

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

43.

Spritzschutzsystem

91/226/EWG

L 103 vom 23.4.1991, S. 5

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

44.

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 1

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45.

Sicherheitsglas

92/22/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 11

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46.

Luftreifen

92/23/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 95

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

47.

Geschwindigkeitsbegrenzer

92/24/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 154

 

 

X

 

X

X

 

 

 

 

48.

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

97/27/EWG

L 233 vom 28.8.1997, S. 1

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49.

Führerhaus-Außenkanten

92/114/EWG

L 409 vom 31.12.1992, S. 17

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

50.

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

L 195 vom 29.7.1994, S. 1

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X

X

X

X

51.

Brennverhalten

95/28/EG

L 281 vom 23.11.1995, S. 1

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

52.

Kraftomnibusse

2001/85/EG

L 42 vom 13.2.2002, S. 1

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

53.

Frontalaufprall

96/79/EG

L 18 vom 21.1.1997, S. 7

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

54.

Seitenaufprall

96/27/EG

L 169 vom 8.7.1996, S. 1

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

55.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

98/91/EG

L 11 vom 16.1.1999, S. 25

 

 

 

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

X (4)

57.

Vorderer Unterfahrschutz

2000/40/EG

L 203 vom 10.8.2000, S. 9

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

58.

Fußgängerschutz

2003/102/EG

L 321 vom 6.12.2003, S. 15

X (6)

 

 

X (6)  (7)

 

 

 

 

 

 

X

:

Rechtsakt ist anwendbar.

Anlage

Aufstellung der Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen der Klasse M1

(Es ist jeweils der letzte Änderungsstand jedes der aufgeführten Rechtsakte berücksichtigt.)

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

M1

1

Geräuschpegel

70/157/EWG

L 42 vom 23.2.1970, S. 16

A

2

Emissionen (mit Ausnahme sämtlicher Anforderungen bezüglich des On-Board-Diagnosesystems (OBD-System)

70/220/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 1

A

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 23

B

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

L 76 vom 6.4.1970, S. 25

B

5

Lenkanlagen

70/311/EWG

L 133 vom 18.6.1970, S. 10

C

6

Türverriegelungen und -scharniere

70/387/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 5

C

7

Schallzeichen

70/388/EWG

L 176 vom 10.8.1970, S. 12

B

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EG (13)

L 25 vom 29.1.2004, S. 1

X (10)

B (12)

9

Bremsanlage

71/320/EWG

L 202 vom 6.9.1971, S. 37

A

10

Funkentstörung

72/245/EWG

L 152 vom 6.7.1972, S. 15

A (9)

C (11)

11

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

L 190 vom 20.8.1972, S. 1

A

12

Innenausstattung

74/60/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 2

C

13

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

L 38 vom 11.2.1974, S. 22

A

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

L 165 vom 20.6.1974, S. 16

C

15

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

L 221 vom 12.8.1974, S. 1

C

16

Außenkanten

74/483/EWG

L 266 vom 2.10.1974, S. 4

C

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

L 196 vom 26.7.1975, S. 1

B

18

Vorgeschriebene Schilder

76/114/EWG

L 24 vom 30.1.1976, S. 1

B

19

Gurtverankerungen

76/115/EWG

L 24 vom 30.1.1976 vom S. 6

B

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

76/756/EWG

L 262 vom 27.9.1976 vom S. 1

B

21

Rückstrahler

76/757/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 32

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 54

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 71

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 85

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 96

X

26

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

L 262 vom 27.9.1976, S. 122

X

27

Abschleppeinrichtung

77/389/EWG

L 145 vom 13.6.1977, S. 41

B

28

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 60

X

29

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 72

X

30

Parkleuchten

77/540/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 83

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

77/541/EWG

L 220 vom 29.8.1977, S. 95

A (10)

B (12)

32

Sichtfeld

77/649/EWG

L 267 vom 19.10.1977, S. 1

A

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 3

X

34

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 27

C

35

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 49

C

36

Heizung

2001/56/EG

L 292 vom 9.11.2001, S. 21

C

37

Radabdeckung

78/549/EWG

L 168 vom 26.6.1978, S. 45

B

39

Kraftstoffverbrauch

80/1268/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 36

A

40

Motorleistung

80/1269/EWG

L 375 vom 31.12.1980, S. 46

C

41

Emissionen von Dieselmotoren

88/77/EWG

L 36 vom 9.2.1988, S. 33

A

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

92/21/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 1

C

45

Sicherheitsglas

92/22/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 11

X (10)

B (12)

46

Luftreifen

92/23/EWG

L 129 vom 14.5.1992, S. 95

X (10)

B (12)

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

L 195 vom 29.7.1994, S. 1

X (10)

A (12)

53

Frontalaufprall

96/79/EG

L 18 vom 21.1.1997, S. 7

N/A

54

Seitenaufprall

96/27/EG

L 169 vom 8.7.1996, S. 1

N/A

58

Fußgängerschutz

2003/102/EG

L 321 vom 6.12.2003, S. 15

N/A

X

:

Die vollständige Einhaltung des Rechtsakts ist erforderlich; ein EG-Typgenehmigungsbogen ist auszustellen; die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

:

Es sind keine Ausnahmen außer den im Rechtsakt vorgesehenen zulässig. Ein Typgenehmigungsbogen und ein Typgenehmigungszeichen sind nicht erforderlich. Die Prüfberichte müssen von einem benannten Technischen Dienst angefertigt werden.

B

:

Die technischen Vorschriften des Rechtsakts müssen eingehalten werden. Die im Rechtsakt vorgeschriebenen Prüfungen müssen vollständig durchgeführt werden; mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können sie vom Hersteller selbst durchgeführt werden; dem Hersteller kann gestattet werden, den technischen Bericht zu erstellen; die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens und einer Typgenehmigung sind nicht erforderlich.

C

:

Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde zufrieden stellend nachweisen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsakts eingehalten werden.

N/A

:

Dieser Rechtsakt ist nicht anwendbar (keine Vorschriften).

TEIL II

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden UN/ECE-Regelungen (unter Beachtung des Geltungsbereichs (14) und der unten aufgeführten Änderungen der UN/ECE-Regelungen) als gleichwertige Alternative zu einer EG-Typgenehmigung nach der in der Tabelle des Teils 1 aufgeführten Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung betrachtet.

Diese UN/ECE-Regelungen hat die Gemeinschaft als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses anerkannt.

Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE-Regelungen sind als gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG (15) zugestimmt hat.

Gegenstand

Nummer der UN/ECE-Regelung

Änderungsserie

1.

Geräuschpegel

51

02

1.

Ersatzschalldämpferanlagen

59

00

2.

Emissionen

83

03

2.

Austauschkatalysatoren

103

00

3.

Unterfahrschutz hinten

58

01

3.

Kraftstoffbehälter

34

01

3.

Kraftstoffbehälter

67

01

3.

Kraftstoffbehälter

110

00

5.

Lenkanlagen

79

01

6.

Türverriegelungen und -scharniere

11

02

7.

Schallzeichen

28

00

8.

Rückspiegel

46

01

8A.

Einrichtungen für indirekte Sicht

46

02

9.

Bremsanlage

13

09

9.

Bremsanlage

13H

00

9.

Bremsanlage (Beläge)

90

01

10.

Funkentstörung

10

02

11.

Emissionen von Dieselmotoren

24

03

12.

Innenausstattung

21

01

13.

Sicherungseinrichtung

18

02

13.

Wegfahrsperre

97

00

13.

Alarmsysteme

97

00

13.

Unbefugte Benutzung

116

00

14.

Lenkanlage bei Unfallstößen

12

03

15.

Sitzfestigkeit

17

06

15.

Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse)

80

01

16.

Außenkanten

26

02

17.

Geschwindigkeitsmesser

39

00

19.

Gurtverankerungen

14

04

20.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48

01

21.

Rückstrahler

3

02

22.

Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)

7

02

22.

Tagfahrleuchten

87

00

22.

Seitenmarkierungsleuchten

91

00

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

6

01

24.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4

00

25.

Scheinwerfer (R2 und HS1)

1

01

25.

Scheinwerfer (sealed beam)

5

02

25.

Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, und/oder H8)

8

04

25.

Scheinwerfer (H4)

20

02

25.

Scheinwerfer (Halogen sealed beam)

31

02

25.

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten

37

03

25.

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

98

00

25.

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten

99

00

26.

Nebelscheinwerfer

19

02

28.

Nebelschlussleuchten

38

00

29.

Rückfahrscheinwerfer

23

00

30.

Parkleuchten

77

00

31.

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

16

04

31.

Rückhalteeinrichtungen für Kinder

44

03

38.

Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)

17

06

38.

Kopfstützen

25

04

39.

Kraftstoffverbrauch

101

00

40.

Motorleistung

85

00

41.

Emissionen von Dieselmotoren

49

02

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

73

00

45.

Sicherheitsglas

43

00

46.

Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

30

02

46.

Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

54

00

46.

Noträder/-reifen

64

00

46.

Reifenrollgeräusch

117

00

47.

Geschwindigkeitsbegrenzer

89

00

50.

Verbindungseinrichtungen

55

01

51.

Brennverhalten

118

00

52.

Festigkeit der Aufbaustruktur (Busse)

66

00

53.

Frontalaufprall

94

01

54.

Seitenaufprall

95

02

55.

Vorderer Unterfahrschutz

93

00


(1)  Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(2)  Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(3)  Die Vorschriften der Richtlinie 94/20/EG gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind.

(4)  Die Vorschriften der Richtlinie 98/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs beantragt, das für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.

(5)  Für Fahrzeuge zum Betrieb mit LPG oder CNG ist eine Typgenehmigung nach UN/ECE-Regelung 67-01 oder 110 erforderlich, bis LPG- und CNG-Behälter in die Richtlinie 70/221/EWG aufgenommen sind.

(6)  Gesamtmasse < 2,5 t.

(7)  von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitet.

(8)  Bis zu den in Artikel 2 der Richtlinie 2003/97/EG genannten Terminen bleiben die gemäß der Richtlinie 71/127/EWG erteilten Genehmigungen für den Zweck der Typgenehmigung für ein vollständiges Fahrzeug gültig.

(9)  Elektronische Unterbaugruppe.

(10)  Bauteil.

(11)  Fahrzeug.

(12)  Montagevorschriften.

(13)  Bis 26. Januar 2006 können Genehmigungen nach Richtlinie 71/127/EWG als Alternative akzeptiert werden.

Symbole

X

:

Die vollständige Einhaltung des Rechtsakts ist erforderlich; ein EG-Typgenehmigungsbogen ist auszustellen; die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

:

Es sind keine Ausnahmen außer den im Rechtsakt vorgesehenen zulässig. Ein Typgenehmigungsbogen und ein Typgenehmigungszeichen sind nicht erforderlich. Die Prüfberichte müssen von einem benannten Technischen Dienst angefertigt werden.

B

:

Die technischen Vorschriften des Rechtsakts müssen eingehalten werden. Die im Rechtsakt vorgeschriebenen Prüfungen müssen vollständig durchgeführt werden; mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können sie vom Hersteller selbst durchgeführt werden; dem Hersteller kann gestattet werden, den technischen Bericht zu erstellen; die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens und einer Typgenehmigung sind nicht erforderlich.

C

:

Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde zufrieden stellend nachweisen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsakts eingehalten werden.

N/A

:

Dieser Rechtsakt ist nicht anwendbar (keine Vorschriften).

(14)  Enthalten die Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die entsprechend den UN/ECE-Regelungen genehmigt wurden.

(15)  Nachfolgende Änderungen siehe neueste Fassung von UN/ECE TRANS/WP.29/343.

ANHANG V

Verfahren für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

1.   Wird ein Antrag auf Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs gestellt, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

a)

festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen;

b)

sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

c)

an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;

d)

falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;

e)

zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.

2.   Die Anzahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

Kriterien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Motor

X

X

X

X

X

X

Getriebe

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Achsen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)

X

X

X

X

X

X

Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Art des Aufbaus