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Document 32007L0039

    Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 165 vom 27.6.2007, p. 25–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/39/oj

    27.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/25


    RICHTLINIE 2007/39/EG DER KOMMISSION

    vom 26. Juni 2007

    zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission mit, dass die in der Richtlinie 90/642/EWG festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Diazinon aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise geändert werden müssten. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

    (2)

    Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Diazinon. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte, die auf den Rückstandshöchstgehalten gemäß dem Codex basieren, wurden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die neuen Informationen bezüglich des Verbraucherrisikos bewertet.

    (3)

    Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Diazinon über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (2) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

    (4)

    Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Diazinonrückstände enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Gehalte von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von bis zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Höchstwerten keine akute toxische Wirkung haben.

    (5)

    Deshalb müssen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

    (6)

    Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

    (7)

    Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 27. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2007 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juni 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

    (2)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


    ANHANG

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diazinon folgenden Wortlaut:

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    „Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Diazinon

    1.   

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

    0,01 (1)

    Grapefruits

     

    Zitronen

     

    Limonen

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

     

    Orangen

     

    Pampelmusen

     

    Sonstige

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

     

    Mandeln

    0,05

    Paranüsse

     

    Kaschu-Nüsse

     

    Esskastanien

     

    Kokosnüsse

     

    Haselnüsse

     

    Macadamia

     

    Pekannüsse

     

    Pinienkerne

     

    Pistazienkerne

     

    Walnüsse

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    iii)

    KERNOBST

    0,01 (1)

    Äpfel

     

    Birnen

     

    Quitten

     

    Sonstige

     

    iv)

    STEINOBST

    0,01 (1)

    Aprikosen/Marillen

     

    Kirschen

     

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

     

    Pflaumen

     

    Sonstige

     

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

    0,01 (1)

    Tafeltrauben

     

    Keltertrauben

     

    b)

    Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

    0,01 (1)

    c)

    Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

    0,01 (1)

    Brombeeren

     

    Taubeeren

     

    Loganbeeren

     

    Himbeeren

     

    Sonstige

     

    d)

    Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)

     

    Heidelbeeren

     

    Preiselbeeren

    0,2

    Johannisbeeren/Ribisel (rote, schwarze und weiße)

     

    Stachelbeeren

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    e)

    Wildfrüchte

    0,01 (1)

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

     

    Avocadofrüchte

     

    Bananen

     

    Datteln

     

    Feigen

     

    Kiwis

     

    Kumquats

     

    Litchis

     

    Mangos

     

    Oliven (Tafeloliven)

     

    Oliven (zur Ölgewinnung)

     

    Papayas

     

    Passionsfrüchte

     

    Ananas

    0,3

    Granatäpfel

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    2.   

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

     

    Rote Rüben, Rote Beete

     

    Karotten, Möhren

     

    Maniok, Kassava

     

    Knollensellerie

     

    Meerrettich/Kren

     

    Topinambur

     

    Pastinaken

     

    Petersilienwurzeln

     

    Radieschen und Rettich

    0,1

    Schwarzwurzeln

     

    Süßkartoffeln

     

    Kohlrüben

     

    Speiserüben

     

    Yamswurzeln

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

     

    Knoblauch

     

    Speisezwiebeln

    0,05

    Schalotten

     

    Frühlingszwiebeln

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

    a)

    Solanacea

     

    Tomaten/Paradeiser

     

    Paprika

    0,05

    Auberginen/Melanzani

     

    Okra

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    b)

    Cucurbitaceae mit genießbarer Schale

    0,01 (1)

    Gurken

     

    Einlegegurken

     

    Zucchini

     

    Sonstige

     

    c)

    Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale

    0,01 (1)

    Melonen

     

    Kürbisse

     

    Wassermelonen

     

    Sonstige

     

    d)

    Zuckermais

    0,02

    iv)

    KOHLGEMÜSE

     

    a)

    Blumenkohle

    0,01 (1)

    Brokkoli

     

    Blumenkohl/Karfiol

     

    Sonstige

     

    b)

    Kopfkohle

     

    Rosenkohl/Kohlsprossen

     

    Kopfkohl

    0,5

    Sonstige

    0,01 (1)

    c)

    Blattkohle

     

    Chinakohl

    0,05

    Grünkohl

     

    Sonstige

    0,01 (1)

    d)

    Kohlrabi

    0,2

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

    0,01 (1)

    a)

    Salate und ähnliche

     

    Kresse

     

    Feldsalat/Vogerlsalat

     

    Salat

     

    Endivien

     

    Rucola

     

    Blätter und Blattstiele der Brassica

     

    Sonstige

     

    b)

    Spinat und ähnliche

     

    Spinat

     

    Mangold

     

    Sonstige

     

    c)

    Brunnenkresse

     

    d)

    Chicorée

     

    e)

    Kräuter

     

    Kerbel

     

    Schnittlauch

     

    Petersilie

     

    Sellerieblätter

     

    Sonstige

     

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

    0,01 (1)

    Bohnen (mit Hülsen) / Fisolen

     

    Bohnen (ohne Hülsen)

     

    Erbsen (mit Hülsen)

     

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

    Sonstige

     

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

    0,01 (1)

    Spargel

     

    Kardonen

     

    Stangensellerie

     

    Fenchel

     

    Artischocken

     

    Porree

     

    Rhabarber

     

    Sonstige

     

    viii)

    PILZE

    0,01 (1)

    a)

    Zuchtpilze

     

    b)

    Wildwachsende Pilze

     

    3.

    Hülsenfrüchte

    0,01 (1)

    Bohnen

     

    Linsen

     

    Erbsen

     

    Lupinen

     

    Sonstige

     

    4.

    Ölsaaten

    0,02 (1)

    Leinsamen

     

    Erdnüsse

     

    Mohnsamen

     

    Sesamsamen

     

    Sonnenblumenkerne

     

    Rapssamen

     

    Sojabohnen

     

    Senfsamen

     

    Baumwollsamen

     

    Hanfsamen

     

    Sonstige

     

    5.

    Kartoffeln/Erdäpfel

    0,01 (1)

    Frühkartoffeln

     

    Lagerkartoffeln

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

    0,02 (1)

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    0,5


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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