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Document 32007L0010

Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 63 vom 1.3.2007, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/10/oj

1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/24


RICHTLINIE 2007/10/EG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG legt Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen fest. Anhang II der genannten Richtlinie enthält spezifische Vorschriften für die vesikuläre Schweinekrankheit.

(2)

Da die Richtlinien 72/461/EWG (3) und 80/215/EWG (4) des Rates mit Wirkung zum 1. Januar 2006 aufgehoben wurden, sind die in der Richtlinie 92/119/EWG enthaltenen Verweise auf die genannten Richtlinien durch Verweise auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/99/EG zu ersetzen.

(3)

Für die Kennzeichnung von Fleisch und dessen weitere Verwendung sowie für den Verwendungszweck der verarbeiteten Erzeugnisse sollte eine spezifische Lösung festgelegt werden, wenn die Seuchenlage in Bezug auf die vesikuläre Schweinekrankheit dies zulässt, sofern dadurch der Schutz vor der vesikulären Schweinekrankheit durch den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel nicht beeinträchtigt wird.

(4)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG bei den Marktbeteiligten und den Kunden wenig Akzeptanz findet. Dementsprechend ist es sinnvoll, eine Alternative zu dieser Kennzeichnung vorzusehen, deren Verwendung die Mitgliedstaaten beschließen können. Zum Zwecke der Kontrollen ist es jedoch wichtig, dass der Mitgliedstaat die Kommission im Voraus darüber informiert, ob er beschließt, im Falle eines Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit die alternative Kennzeichnung zu verwenden.

(5)

Die in dieser Richtlinie festgelegte alternative Kennzeichnung sollte sich von anderen Kennzeichnungen deutlich unterscheiden, die auf Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (6) anzubringen sind.

(6)

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 92/119/EWG sehen die besonderen Vorschriften für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II der genannten Richtlinie keine Genehmigung für die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb innerhalb der Schutzzone vor, falls das Verbringungsverbot wegen des Auftretens weiterer Fälle der Seuche über mehr als 30 Tage aufrechterhalten wird. Eine solche Ausnahmeregelung sollte für Betriebe getroffen werden, in denen der Verbleib der Tiere über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen problematisch wäre.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abschnitt 7 des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Fleisch der unter Buchstabe f Ziffer i genannten Tiere

i)

darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (7) versehen;

ii)

wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.

b)

Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

i)

Abweichend von Buchstabe g dürfen die Mitgliedstaaten bei Fleisch von den unter Buchstabe f Ziffer i genannten Schweinen beschließen, eine andere Kennzeichnung als die spezielle Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG zu verwenden, sofern sich diese deutlich von anderen Kennzeichnungen unterscheidet, mit denen Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (9) zu versehen ist.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die alternative Kennzeichnung zu verwenden, informieren die Kommission hierüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

ii)

Zu dem unter Ziffer i genannten Zweck muss die Kennzeichnung leserlich und unauslöschlich sein; die Buchstaben müssen gut lesbar und deutlich angebracht sein. Die Kennzeichnung muss folgende Form haben und die folgenden Angaben enthalten:

Image

XY steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

1234 steht für die Zulassungsnummer des in Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Betriebs.

2.

Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

Bestehen die Sperren gemäß Nummer 2 Buchstabe f wegen des Auftretens neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage und entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Eigentümers die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutzzone genehmigen, sofern ein amtlicher Tierarzt die Fakten überprüft hat. Nummer 2 Buchstaben f und h gelten sinngemäß.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(4)  ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/41/EG.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(7)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.“

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(9)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.“


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