This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007D0878
Decision No 878/2007/EC of the European Parliament and of the Council of 23 July 2007 amending and extending Decision No 804/2004/EC establishing a Community action programme to promote activities in the field of the protection of the Community's financial interests (Hercule II programme)
Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II )
Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II )
ABl. L 193 vom 25.7.2007, p. 18–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0250
25.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/18 |
BESCHLUSS Nr. 878/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Juli 2007
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Zur Erreichung dieses Ziels müssen unter Wahrung der gegenwärtigen ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der Gemeinschaftsebene sämtliche verfügbaren Mittel genutzt werden. |
(2) |
Maßnahmen, die darauf abstellen, den Informationsaustausch zu verbessern, Studien und Schulungen durchzuführen oder technische Unterstützung zu leisten, tragen spürbar zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei. |
(3) |
Die Förderung derartiger Maßnahmen über Finanzhilfen hat das Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung und beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gestärkt und die Verwirklichung der Ziele des Programms „Hercule“ für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ermöglicht. |
(4) |
Nach Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (3) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die Durchführung des Programms „Hercule“ und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung. In den Schlußfolgerungen dieses Berichts wird angegeben, dass die Ziele des Programms „Hercule“ erreicht worden sind. Der Bericht enthält zudem eine Empfehlung für die Verlängerung des Programms für den Zeitraum von 2007 bis 2013. |
(5) |
Zur Konsolidierung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten sollten bei dem neuen Programm sämtliche operativen Kosten für allgemeine Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission (des OLAF) durch einen einzigen Basisrechtsakt abgedeckt werden. |
(6) |
Die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung und Durchführung des Programms hat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihren Durchführungsbestimmungen zu erfolgen. Da von der Möglichkeit der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht worden ist, sollte diese Möglichkeit künftig ausgeschlossen werden. |
(7) |
Die beitretenden Staaten und die Bewerberländer sollten auf der Grundlage einer in Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenabkommen erstellten gemeinsamen Absichtserklärung am Programm „Hercule II“ teilnehmen können. |
(8) |
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss Nr. 804/2004/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Ziele des Programms (1) Mit diesem Beschluss wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingerichtet. Das Programm trägt die Bezeichnung ‚Hercule II‘ (im Folgenden ‚das Programm‘ genannt). (2) Im Rahmen des Programms werden Maßnahmen gemäß den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Kriterien gefördert. Dabei werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
|
2. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 1a Maßnahmen Das Programm wird durch die folgenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich solcher zur Verhütung und Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten durchgeführt:
|
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Finanzierung durch die Gemeinschaft (1) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann folgende rechtliche Formen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 annehmen:
(2) Um für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Frage zu kommen, muss der Empfänger dieser Finanzhilfe die in diesem Beschluss genannten Bestimmungen erfüllen. Die Maßnahme muss den Prinzipien entsprechen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zugrunde liegen, und die spezifischen Kriterien in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigen, wobei dies mit den vorrangigen Zielen des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden, im Einklang stehen muss. (3) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf die Finanzierung der operativen Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Gewährung von Finanzhilfen. (4) Im Rahmen des Programms können Einrichtungen Gemeinschaftsmittel (öffentlicher Auftrag oder Finanzhilfe) erhalten, wenn ihre Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen zu stärken, und Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf diesem Gebiet oder ein Einzelziel der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgen.“ |
4. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 2a Förderfähige Einrichtungen Folgende Einrichtungen können nach dem Programm gefördert werden:
Artikel 2b Auswahl der Empfänger Die Auswahl der Einrichtungen, die gemäß Artikel 2a Empfänger einer Finanzhilfe für Maßnahmen sein können, erfolgt aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vorrangigen Zielen des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden. Die Vergabe einer Finanzhilfe für eine Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Programms erfolgt gemäß den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Kriterien. Artikel 2c Bewertungskriterien für Finanzhilfeanträge Finanzhilfeanträge für Maßnahmen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:
Artikel 2d Förderfähige Ausgaben Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 4 werden bei der Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe nur die für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt. Förderfähig sind ferner Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas (6) teilnehmen, der Russischen Föderation, der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder (7) sowie bestimmter weiterer Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die Amtshilfe im Zollbereich geschlossen hat. |
5. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Durchführung Die Durchführung der Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.“ |
7. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 5a Kontrollen und Prüfungen (1) Der Finanzhilfeempfänger gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Kommission kann die Verwendung der Gemeinschaftsmittel entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte, geeignete externe Einrichtung prüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung durchgeführt werden. Die Kommission trifft gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehungsentscheidung. (3) Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen für die Durchführung der in Absatz 2 genannten Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, zu gewähren. (4) Der Rechnungshof und das OLAF haben, insbesondere in Bezug auf das Zugangsrecht, die gleichen Rechte wie die in Absatz 3 genannten Personen. (5) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (8) vor. Gegebenenfalls führt das OLAF Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durch. |
9. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Überwachung und Bewertung Die Kommission (OLAF) legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union werden einbezogen. Bis zum 31. Dezember 2010 wird eine unabhängige Bewertung der Durchführung des Programms, einschließlich einer Leistungsüberprüfung und einer Überprüfung der Verwirklichung der Programmziele, vorgenommen. Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission (OLAF) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.“ |
11. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 7a Programmverwaltung Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung zurückgreifen, die nicht hoheitliche Aufgaben betreffen, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren und Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, um die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Programmziele verbunden sind.“ |
12. |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. C 302 vom 12.12.2006, S. 41.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007.
(3) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9.
(4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Montenegro und Serbien.
(7) Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien und Ukraine.“
(8) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“